Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.01.2025, Az.: B 7 AS 196/24 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.01.2025
- Aktenzeichen
- B 7 AS 196/24 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 11201
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:130125BB7AS19624AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dresden - 08.05.2024 - AZ: S 34 AS 1555/23 FS
- LSG Sachsen - 13.11.2024 - AZ: L 3 AS 158/24
Rechtsgrundlagen
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Januar 2025 durch die Vorsitzende Richterin S. Knickrehm sowie die Richterin Siefert und den Richter Söhngen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. November 2024 - L 3 AS 158/24 - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 6.12.2024 eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung sowie durch das BSG mit Schreiben vom 12.12.2024 ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.