Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.05.1998, Az.: 3 StR 566/97
Beurkundung von Kaufverträgen mit überhöhten Kaufpreisen; Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht; Erlöschen des Zeugnisverweigerungsrechts wegen Erledigung des Strafverfahrens; Vereidigung eines Zeugen; Zeugnisverweigerungsrecht des Ehegatten einer früheren Mitbeschuldigten; Verwertungsverbot hinsichtlich einer Aussage; Beruhen eines Urteils auf einem Verfahrensfehler
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.05.1998
- Aktenzeichen
- 3 StR 566/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 28409
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lübeck - 10.03.1997
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1998, 583-584 (red. Leitsatz)
- wistra 1998, 308-309
Verfahrensgegenstand
Untreue u.a.
Prozessführer
Dr. Volker L. aus L., geboren am ... 1942 in S.,
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. Mai 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Pfister als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 10. März 1997 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in sieben Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und ihn hinsichtlich weiterer Anklagevorwürfe freigesprochen. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte als Notar im Zusammenwirken mit den auf dem Gebiet von Immobiliengeschäften tätigen, wegen Betruges bereits rechtskräftig zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilten Joachim M. und Thomas H. u.a. Kaufverträge mit überhöhten Kaufpreisen beurkundet, um die die Geschäfte finanzierenden Banken zu täuschen, und bei der Abwicklung von Treuhandaufträgen gegen deren Vorgaben verstoßen. Dabei entstanden Schäden in Höhe von insgesamt mehr als neun Millionen DM. Die Revision des Angeklagten wendet sich mit drei Verfahrensrügen und der allgemeinen Sachrüge gegen die Verurteilung. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Die Rüge der Verletzung des § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO greift nicht durch. Zwar ist diese Vorschrift verletzt worden, weil der Zeuge Thomas H. als Ehemann der früheren Mitbeschuldigten Sabine H. nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist. Er hätte aber auch nach Belehrung ausgesagt, so daß das Urteil nicht auf dem gerügten Gesetzesverstoß beruht.
Das Strafverfahren wurde ursprünglich gegen Mack sowie Thomas H. und dessen Ehefrau geführt. Nachdem der Angeklagte in den Verdacht der Beteiligung an den Straftaten geraten war, erließ das Amtsgericht Lübeck unter dem ursprünglichen Aktenzeichen im Januar 1993 einen von der Staatsanwaltschaft zuvor entworfenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß bezüglich seiner Kanzlei, der in der Folgezeit ausgeführt wurde. In dem Beschlußtenor wird der Angeklagte zusammen mit den drei anderen Personen als Beschuldigter aufgeführt. Im April 1993 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen M. und Thomas H. und führte ab Mai 1993 die Ermittlungen gegen den Angeklagten und Sabine H. getrennt unter gesonderten Aktenzeichen weiter. In der Hauptverhandlung des Verfahrens gegen den Angeklagten wurde Thomas H. in der Zeit von Januar 1995 bis Februar 1996 als Zeuge vernommen und dabei gemäß § 55 Abs. 2 StPO, nicht aber gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO belehrt. Das Verfahren gegen Sabine H. war zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet. Es wurde mit weiteren Ermittlungsverfahren gegen sie, darunter einem wegen des Vorwurfs eines Vergehens gemäß § 266 a StGB zum Nachteil der Hanseatischen Ersatzkasse (HEK) verbunden. Im April 1996 stellte die Staatsanwaltschaft gemäß § 153 a StPO ohne Zustimmung des Gerichts das Verfahren "wegen Beitragsvorenthaltung" gegen Zahlung eines Geldbetrages an die HEK, dessen Höhe genau den geschuldeten Beiträgen entsprach, vorläufig ein. Nach Erfüllung der Zahlungsauflage erfolgte im Oktober 1996 die endgültige Einstellung. Sonstige verfahrensbeendigende Maßnahmen der Staatsanwaltschaft sind nicht mitgeteilt und ergeben sich auch nicht aus der dem Senat vorliegenden Akte der Staatsanwaltschaft Lübeck 720 Js 14752/93.
Danach stand dem Zeugen H. als Ehegatten einer früheren Mitbeschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO zu, über das er gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO hätte belehrt werden müssen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Zeuge zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigten berechtigt, wenn sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte richtet und der Zeuge auch nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 Abs. 1 StPO steht, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (vgl. RGSt 1, 207; 27, 270; 32, 72; 33, 350; BGHSt 7, 194; 27, 139; 34, 138 [BGH 23.07.1986 - 3 StR 164/86]; 34, 215) [BGH 04.11.1986 - 1 StR 498/86]. Die notwendige prozessuale Gemeinsamkeit in dem Sinne, daß der Angehörige des Zeugen und der Angeklagte in bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozeßrechtlicher Betrachtungsweise förmlich zumindest zeitweise Mitbeschuldigte gewesen sind, dokumentiert sich in der Beantragung des später auch ausgeführten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses unter einem einheitlichen Aktenzeiechen, in welchem beide als Beschuldigte aufgeführt sind. Hiermit hat die Strafverfolgungsbehörde eine faktische Maßnahme ergriffen, die erkennbar darauf abzielte, gegen sie wegen einer Straftat vorzugehen (vgl. BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 3).
Der Senat kann offen lassen, ob über die bisher in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen, in denen das Zeugnisverweigerungsrecht erlischt, weil das Verfahren gegen den mit dem Zeugen verwandten früheren Mitbeschuldigten durch eine rechtskräftige Verurteilung (vgl. BGHSt 38, 96 [BGH 24.10.1991 - 1 StR 334/90]), einen rechtskräftigen Freispruch (vgl. BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 9) oder dessen Tod (vgl. BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 7) endgültig erledigt ist, entsprechendes auch dann gilt, wenn der mit dem Zeugen verwandte Beschuldigte nach vorläufiger Einstellung gemäß § 153 a StPO die ihm gesetzten Auflagen und Weisungen erfüllt (§ 153 a Abs. 1 Satz 4 StPO) und nach Sachlage ausgeschlossen werden kann, daß die Tat noch als Verbrechen verfolgt werden kann. Denn hier bezog sich die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 a StPO auf die eigenständige prozessuale Tat der Beitragsvorenthaltung, nach den dem Senat vorliegenden Akten aber nicht auf die Beteiligung der Ehefrau des Zeugen an den der Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten des Angeklagten und des Zeugen.
In Anbetracht der Gesamtumstände schließt der Senat jedoch aus, daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, da sich aus dem Akteninhalt ergibt, daß der Zeuge auch nach ordnungsgemäßer Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt hätte (vgl. BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Verletzung 3; BGH NJW 1986, 2121; BGH, Beschl. vom 7. Dezember 1994 - 2 StR 635/94). Der Zeuge hat in zahlreichen Vernehmungen umfangreiche Angaben gemacht. Dabei hat er seine Ehefrau stets in Schutz genommen und entlastet, weil sie über den Inhalt der Geschäfte nicht unterrichtet und nur formal beteiligt gewesen sei. Daß seine in der Hauptverhandlung gemachte Aussage ebenfalls von dieser Tendenz getragen war, ergibt sich auch aus einem von der Revision mitgeteilten Aktenvermerk der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, in welchem u.a. festgehalten ist: "Selbst Th. Johannes H. nimmt seine Frau in Schutz." Bei dieser inneren Einstellung des Zeugen ist es nicht ersichtlich, inwiefern eine Belehrung dahin, daß er mit Rücksicht auf seine Ehefrau über das Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO hinaus zusätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO habe, zu einem anderen Aussageverhalten hätte führen können (vgl. BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Verletzung 3).
2.
Die Revision macht erfolglos eine Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO geltend. Sie meint, der Zeuge Br. hätte nicht vereidigt werden dürfen.
Der Angestellte der B. H. und W. Br. wurde in der Hauptverhandlung zweimal als Zeuge vernommen und jeweils auch vereidigt. Die Bank gewährte für drei Grundstücksgeschäfte die Kredite, welche M. und Thomas H. unter Vorlage gefälschter Unterlagen in betrügerischer Absicht erschlichen. Nach den Feststellungen des Urteils war Brönner "in die Machenschaften M. verstrickt" (UA S. 26). Zu Gunsten des Angeklagten ging die Strafkammer weiter davon aus, daß Brönner wußte, daß durch die Manipulationen ein Teil der gewährten Darlehen der Schöpfung von Liquidität bei den Tätern dienen sollte. Dementsprechend hat sie eine Strafbarkeit des Angeklagten nur wegen Untreue bejaht und wegen Beihilfe zum Betrug verneint, da er Br. nicht getäuscht habe (UA S. 233).
Es kann dahinstehen, ob die Strafkammer bei der Vereidigung des Zeugen den ihr im Rahmen des § 60 Nr. 2 StPO zuzugestehenden Ermessensspielraum, was die Beurteilung des Teilnahmeverdachts angeht, überschritten hat und die fehlende Erörterung der betreffenden Umstände ausnahmsweise einen revisionsrechtlich beachtlichen Fehler darstellt (vgl. BGHSt 39, 199, 200; 42, 86, 87 f.; BGHR StPO § 60 Nr. 2 Tatbeteiligung 1, 2, 3). Das Urteil beruht jedenfalls nicht auf einem eventuellen Verfahrensverstoß.
Angesichts der Ausführungen in den Gründen der angefochtenen Entscheidung ist auszuschließen, daß die Strafkammer ohne Verwertung der Aussage des Zeugen Br. zu einem anderen, dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Das Tatgericht hat für seine Überzeugungsbildung der Aussage des Zeugen Br. erkennbar lediglich eine ganz untergeordnete Rolle zugemessen und seinen Bekundungen keinen selbständigen Beweiswert zuerkannt. Dies belegt schon der die Beweiswürdigung des betreffenden Komplexes einleitende Satz (UA S. 140), wonach die diesbezüglichen Feststellungen im wesentlichen auf den Bekundungen des Zeugen M. und den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden beruhen. Nach einer Darstellung und Bewertung weiterer Beweismittel würdigt die Kammer die Beweislage, die aufgrund der Angaben M. entstanden war, welcher Br. der Mitwirkung an den Betrügereien beschuldigt hatte, und stellt ein ausweichendes und beschönigendes Aussageverhalten Brönners in der Hauptverhandlung fest. Sodann heißt es (UA S. 143 oben):
"Aus diesem Grunde hat die Kammer der Aussage nur so weit Glauben geschenkt, als diese sich mit anderen Aussagen deckte bzw. durch den Inhalt von Urkunden bestätigt wurde."
3.
Die Revision beanstandet ohne Erfolg eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO.
Der Verteidiger legte in seinen Schlußausführungen eine farbige Tabelle vor, in der die gesamte Anzahl der Beurkundungen des Angeklagten und die auf die M.-H.-Gruppe entfallenden Beurkundungen dargestellt sind. In einem nachfolgenden Antrag begehrte er die Vorlage der Urkundenrollen des Angeklagten aus den Jahren 1988 bis 1995 zum Beweis dafür, daß die Übersicht den Tatsachen entspreche. Danach betrug der Anteil der Beurkundungen des Angeklagten für die M.-H.-Gruppe an der Gesamtzahl der Beurkundungen 4,1 % im Jahre 1989, 37,97 % im Jahre 1990, 43,65 % im Jahre 1991 und 19,08 % im Jahre 1992. Die Strafkammer wies den Antrag mit der Begründung zurück, die Tatsachenbehauptungen könnten so behandelt werden, als wären sie wahr. Die Urkunde wurde nicht formal in die Hauptverhandlurig eingeführt. Die Feststellungen in den Urteilsgründen gehen jedoch von einem Anteil der Beurkundungen betreffend die M.-H.-Gruppe im Verhältnis zu den Gesamtbeurkundungen von etwa 39 % für das Jahr 1989, 60 % für das Jahr 1990, 61 % für das Jahr 1991 und 62 % für das Jahr 1992 aus (UA S. 14). Das habe das Landgericht bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten gewertet, eine Wahrunterstellung dürfe sich aber immer nur zu Gunsten des Angeklagten auswirken.
Die Berechtigung der Einwände der Revision kann auch in diesem Zusammenhang dahinstehen, weil jedenfalls weder der Schuld- noch der Strafausspruch auf der fehlerhaften Interpretation des Schaubildes beruht. Das Tatgericht hat zwar zunächst die prozentualen Anteile fehlerhaft der Urkunde entnommen, jedoch an keiner späteren Stelle der Entscheidungsgründe zu Lasten des Angeklagten auf den exakten Anteil der Beurkundungen für die M.-H.-Gruppe an den Gesamtbeurkundungen des Angeklagten abgestellt. So ist bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten nur sein eigenes Interesse an "hohen Einnahmen aus Gebührenforderungen" (UA S. 246) erwähnt. Auch für die Wertung der Tatmotivation des Angeklagten geht die Strafkammer an den von der Revision angeführten Stellen lediglich davon aus, daß der Angeklagte die M.-H.-Gruppe als "wichtige Mandanten" (UA S. 26, 30, 33) seines Notariats nicht verlieren wollte. Diese Wertung ergibt sich aber ohne weiteres ebenfalls bei richtigem Verständnis des Schaubildes.
4.
Die auf die allgemeine Sachrüge veranlaßte Überprüfung des Urteils in materiellrechtlicher Hinsicht hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Rissing-van Saan
Miebach
Winkler
Pfister