Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.1964, Az.: IV ZB 338/64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.10.1964
- Aktenzeichen
- IV ZB 338/64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 14436
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt - 02.07.1964
- LG Darmstadt - 14.01.1964
- AG Offenbach/Main
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 42, 364 - 374
- MDR 1965, 194-195 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 394-396 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 862 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
Sonstige Beteiligte
1. Beate Susanne V., geb. am ... 1958,
2. Uwe Herbert V., geb. am ... 1961,
Gertraud V. geb. T., O., L.straße ..., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...
Helmut Hans V., O., L.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Der personensorgeberechtigte Elternteil kann grundsätzlich bestimmen, ob Dritte anwesend sein dürfen, wenn der andere Elternteil den persönlichen Verkehr mit dem ehelichen Kind ausübt.
- b)
Der personensorgeberechtigte Elternteil braucht die Anwesenheit des neuen Ehegatten des schuldig geschiedenen Elternteils bei den Zusammenkünften mit dem ehelichen Kinde grundsätzlich nicht zu dulden, wenn den neuen Ehegatten die Schuld an der Zerstörung der ersten Ehe trifft.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlagebeschluß des Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 2. Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
in der Sitzung vom 21. Oktober 1964
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin (Mutter) wird der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Darmstadt vom 14. Januar 1964 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Die Ehe der Eltern der beteiligten Kinder ist aus Verschulden des Vaters gemäß §43 EheG geschieden; in dem Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. Dezember 1962 ist festgestellt, daß der Vater ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalte. Vor dem Prozeßgericht hatten die Parteien vereinbart, daß die elterliche Gewalt über die oben genannten Kinder der Mutter zustehen solle; demgemäß übertrug das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Offenbach/Main durch Beschluß vom 26. März 1963 die elterliche Gewalt auf diese.
Über die Ausübung des Verkehrsrechts des Vaters einigten sich die Eltern am 8. April 1963 vor dem Vormundschaftsgericht dahin, er dürfe die Kinder jeden zweiten Samstag von 14 bis 17 Uhr zu sich nehmen, indem er sie bei der Mutter hole und sie ihr wieder zurückbringe.
Bei der Durchführung der vereinbarten Regelung ergaben sich Schwierigkeiten. Insbesondere will die Mutter nicht zulassen, daß der Vater die Kinder mit seiner jetzigen Ehefrau zusammenbringt, zu der er während seiner ersten Ehe die ehewidrigen Beziehungen unterhalten hatte, die angeblich zur Scheidung geführt haben. Der Vater hingegen ist der Ansicht, die Mutter könne das Zusammensein der Kinder auch mit seiner jetzigen Ehefrau nicht verbieten, insbesondere, de er seine Wohnung mit ihr teile und daher sonst mit den Kindern lediglich außerhalb seiner Wohnung zusammentreffen könnte.
Beide Teile haben sich erneut an das Vormundschaftsgericht gewandt. Dieses hat das Jugendamt gehört. Nach dessen Ermittlungen wird der Haushalt des Vaters sauber und ordentlich geführt, die Möglichkeit einer Gefährdung der Kinder durch ein Zusammenkommen mit der zweiten Ehefrau wird verneint. Danach hat das Amtsgericht Offenbach durch Beschluß vom 28. November 1963 das Verkehrsrecht des Vaters näher geregelt; in Ziffer II des Beschlußes hat es - ohne nähere Begründung - dem Vater untersagt, die Kinder mit seiner jetzigen Ehefrau zusammenzubringen.
Gegen diesen Beschluß hat der Vater Beschwerde mit der Begründung eingelegt, sein Verkehrsrecht werde unzumutbar beschränkt, wenn er die Kinder nicht mit seiner jetzigen Ehefrau zusammenbringen dürfe, da er dann die Kinder nicht in seine mit der Ehefrau gemeinsame Wohnung nehmen könne. Eine andere Möglichkeit, mit den Kindern zusammenzukommen, habe er nicht, es sei denn, er gehe mit ihnen spazieren, was aber nicht immer, insbesondere nicht im Winter, möglich sei.
Die Mutter hat entgegnet, es sei dem Wohle der Kinder abträglich und auch ihr nicht zumutbar, wenn die Kinder mit der Frau p mit der der Vater die Ehe gebrochen habe - hierfür hat sie Beweis angetreten - und die der alleinige Scheidungsgrund gewesen sei, zusammenkämen. Der Vater könne mit den Kindern nicht nur spazierengehen, er könne sie auch mit zu seiner Mutter nennen.
Das Landgericht hat durch Beschluß vom 14. Januar 1964 die genannte Ziffer II des Beschlusses vom 28. November 1963 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt:
Durch das Verbot des Vormundschaftsgerichts an den Vater, die Kinder mit seiner Ehefrau zusammenzubringen, werde dessen Verkehrsrecht eingeengt. Das sei aber nur unter den Voraussetzungen des §1634 Abs. 2 Satz 2 BGB zulässig. Regelmäßig müsse es dem Elternteil, dem die elterliche Gewalt nicht zustehe, überlassen werden, wie er das Zusammensein mit seinen Kindern gestalte. Hierauf dürfe auch das Vormundschaftsgericht nur einwirken, wenn es das Kindeswohl erfordere. Zwar sei das Vormundschaftsgericht nach §1634 Abs. 2 Satz 1 BGB ermächtigt, den Verkehr näher zu regeln. Hierdurch solle es in die Lage versetzt werden, für Regelfälle das Verkehrsrecht gegenüber der elterlichen Gewalt abzugrenzen. Eine Beschränkung über diesen Rahmen hinaus sei jedoch nur zulässig, wenn das Kindeswohl dies erfordere. Der Inhaber der elterlichen Gewalt dürfe deshalb das Zusammensein der Kinder mit einer dritten Person nur verbieten, wenn das Kindeswohl durch den Dritten beeinträchtigt werde. Dies sei nicht Ausfluß seines Personensorgerechts. Vielmehr handle es sich um eine gesetzliche Einschränkung des Verkehrsrechts im Interesse des Kindes, auf die sich der Inhaber der elterlichen Gewalt berufen könne. Die elterliche Gewalt ruhe in dem Umfange, in welchem das Verkehrsrecht ausgeübt werden könne. Über die Grenzen des Verkehrsrechts entscheide aber das Vormundschaftsgericht und nicht der Inhaber der elterlichen Gewalt. Folglich komme es nicht darauf an, ob der Elternteil, dem die elterliche Gewalt zustehe, dem Zusammensein der Kinder mit einem Dritten zustimme oder nicht. Auch sein berechtigtes Interesse sei nicht geeignet, eine Einschränkung des Verkehrsrechts herbeizuführen. Dies sei nur gerechtfertigt, wenn das Kindeswohl es erfordere. Das Wohl der beiden fünf- und dreijährigen Kinder werde aber nicht beeinträchtigt, wenn sie mit der Ehefrau des Vaters zusammengebracht würden. Es liege nicht im Rahmen einer näheren Regelung des Verkehrs (§1634 Abs. 2 Satz 1 BGB), wenn dem Vater verboten werde, die Kinder mit seiner Ehefrau zusammenzubringen. Denn dies laufe auf eine erhebliche Erschwerung des Verkehrs hinaus, die nur unter den Voraussetzungen des §1634 Abs. 2 Satz 2 BGB vertretbar wäre. Dem Vater wäre es nicht möglich, mit den Kindern in seiner Wohnung zusammen zukommen. Er wäre gezwungen, mit seinen Kindern zu Verwandten zu gehen. Dies erscheine nicht zumutbar.
Gegen diesen Beschluß hat die Mutter die weitere Beschwerde eingelegt.
Das Oberlandesgericht möchte die weitere Beschwerde zurückweisen, sieht sich daran aber durch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. Juni 1960 (BayObLGZ 1960, 223 = NJW 1960, 2188 Nr. 2 [nur Leitsatz]) gehindert. Dieses vertritt die Auffassung, der personensorgeberechtigte Elternteil könne grundsätzlich bestimmen, ob Dritte anwesend sein dürften, wenn der andere Elternteil den persönlichen Verkehr mit dem ehelichen Kinde ausübe; an dieser Befugnis des Sorgeberechtigten finde das Recht des anderen Elternteils auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit seine Grenze.
Das Oberlandesgericht hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist zulässig, da das Oberlandesgericht die Voraussetzungen des §28 Abs. 2 FGG mit Recht bejaht hat (BGHZ 5, 356 [357]).
Es hat zur Begründung der Vorlagepflicht ausgeführt, die Begrenzung des Verkehrsrechts auf die bloße Befugnis des nichtsorgeberechtigten Elternteils, mit dem Kinde nur persönlich und je nach dem Willen des anderen Elternteils unter Ausschluß aller anderen zusammen sein zu dürfen, beruhe auf einer zu engen Auslegung des Begriffes der "Befugnis, mit dem Kinde persönlich zu verkehren". Hierdurch werde das Verkehrsrecht in so hohem Maße eingeschränkt, daß sein Sinn und Zweck unangemessen beeinträchtigt werde. Dieser liege darin, dem nichtsorgeberechtigten Elternteil die Möglichkeit zu geben, die Verbindung zwischen ihm und seinen Kindern aufrechtzuerhalten und echte, dem nahen Verwandtschaftsverhältnis entsprechende menschliche Beziehungen zu pflegen.
Da das Oberlandesgericht hiermit von der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts abzuweichen beabsichtigt, ist gemäß §28 Abs. 3 FGG der Bundesgerichtshof zur Entscheidung berufen.
III.
Die weitere Beschwerde ist nach §§27, 20, 57 Abs. 1 Nr. 9, 29 Abs. 3, 21 FGG an sich statthaft und in der gesetzlichen Form eingelegt (vgl. Keidel, 8. Aufl., §57 FGG, Anm. 35 S. 738, 739, Anm. 38 S. 740, 741, 743). Sachlich ist sie auch begründet.
Für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist zunächst die Beantwortung der Frage bedeutsam, ob der personensorgeberechtigte Elternteil zu bestimmen hat, ob Dritte anwesend sein dürfen, wenn der andere Elternteil den persönlichen Verkehr mit dem ehelichen Kinde ausübt, insbesondere ob der personensorgeberechtigte Elternteil die Anwesenheit des neuen Ehegatten des schuldig geschiedenen Elternteils bei den Zusammenkünften mit dem Kinde dulden muß.
1.
Die weitere Beschwerde ist der Ansicht, es sei Inhalt der elterlichen Gewalt, zu bestimmen, welchen Umgang die Kinder haben dürften. Dieses Recht sei lediglich dem Verkehrsberechtigten gegenüber durch dessen rein persönliches Verkehrsrecht eingeschränkt. Der Inhaber der elterlichen Gewalt könne daher den Verkehr der Kinder mit allen anderen Personen untersagen, wenn er nach seiner Ansicht abzulehnen sei. Die Mutter, habe aber triftigen Grund, das Zusammensein ihrer Kinder mit der jetzigen Ehefrau ihres früheren Ehemannes zu untersagen.
2.
Der weiteren Beschwerde ist im Ergebnis beizutreten.
Gemäß §1634 Abs. 1 BGB behält ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, die Befugnis, mit ihm persönlich zu verkehren. Nach Abs. 2 a.a.O. kann das Vormundschaftsgericht den Verkehr näher regeln; es kann ihn für ein bestimmte Zeit oder dauernd ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
Die Materialien zu dieser durch das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 (BGBl. I, 609) neu gefaßten Vorschrift ergeben für die zu entscheidende Frage keine Anhaltspunkte (vgl. insbesondere: Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode 1953, Unterausschuß "Familienrechtsgesetz" des 16. Ausschusses, Protokolle Nr. 59 v. 4. Oktober 1956 und Nr. 73 vom 9. Januar 1957). Es ist daher auf die in Rechtsprechung und Rechtslehre vertretenen Auffassungen zurückzugreifen.
a)
Hier wird teilweise im Schrifttum die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts vertreten (vgl. OLG Stuttgart v. 30. April 1959, FamRZ 1959, 296 Nr. 160; OLG Hamm v. 16. Dezember 1958, JMinBl NRW 1959, 68 Nr. 3 [= FamRZ 1959, 169 Nr. 81, nur Leitsatz], und vom 17. Februar 1960, FamRZ 1960, 291; Staudinger-Schwörer, 10./11. Aufl., §1634 BGB, Anm. 71 S. 404, Anm. 76-78 S. 405-406; Soergel/Sieber 9. Aufl., §1634 BGB, Anm. 19 S. 366.).
Wie insbesondere Staudinger (a.a.O. S. 406) ausführt, verkenne die Annahme, der sorgeberechtigte Teil habe kraft seines Sorgerechts über die Anwesenheit dritter Personen beim Verkehr zu bestimmen, daß das Sorgerecht durch das Verkehrsrecht eingeschränkt werde. Sinn und Zweck des Verkehrs erforderten ein natürliches Beisammensein des verkehrsberechtigten Teils mit dem Kinde. Einem solchen Beisammensein stehe die künstliche Fernhaltung des Kindes von Angehörigen des verkehrsberechtigten Elternteils entgegen. Zu einer unbefangenen Ausübung des Verkehrs gehöre die Aufnahme des Kindes in die Häuslichkeit des Verkehrsberechtigten während der Besuchszeit. Dabei müsse das Kind notwendig mit den anderen Angehörigen des Hausstandes in Berührung kommen. Der sorgeberechtigte Elternteil könne also die Anwesenheit Dritter, insbesondere der Ehefrau des verkehrsberechtigten, beim Verkehr in der Regel nicht verbieten. Das Vormundschaftsgericht könne nur ausnahmsweise ein solches Verbot aussprechen, wenn ohne diese Maßnahme aus den besonderen Gründen des Falles das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Daß der jetzige Ehegatte des verkehrsberechtigten Elternteils an der Zerrüttung der früheren Ehe Schuld trage, sei noch kein Grund, ihn auf Wunsch des sorgeberechtigten Elternteils vom Zugegensein beim Verkehr auszuschließen.
b)
Diese Auffassung berücksichtigt in zu starkem Maße die Belange des verkehrsberechtigten Elternteils und etwa am Zugegensein bei der Verkehrsausübung interessierter Dritter, insbesondere des neuen Ehegatten des schuldig geschiedenen Elternteils, gerade wenn diesen die Schuld an der Zerstörung der ersten Ehe trifft. Sie verkennt die Bedeutung des Rechts des personensorgeberechtigten Eltern teils und berücksichtigt nicht hinreichend, daß diesem ausschließlich im Interesse des Wohles des Kindes die Sorge für dessen Person übertragen worden ist (vgl. §§1627, 1671, 1672, 1679 BGB). Deshalb vertritt die in Rechtsprechung und Rechtslehre herrschende Auffassung mit Recht die Ansicht, der personensorgeberechtigte Elternteil könne grundsätzlich bestimmen, ob Dritte anwesend sein dürften, wenn der andere Elternteil den persönlichen Verkehr mit dem ehelichen Kinde ausübe, insbesondere brauche der sorgeberechtigte Elternteil die Anwesenheit des neuen Ehegatten des schuldig geschiedenen Elternteils bei den Zusammenkünften mit dem Kinde nicht zu dulden, wenn den neuen Ehegatten die Schuld an der Zerstörung der ersten Ehe treffe. (Vgl. KG v. 4. Dezember 1914, OLG 33, 357, 358; KG v. 16. April 1915, KGJ 48, 5, 7; KG v. 18. Juli 1918, OLG 37, 243; KG v. 19. Juni 1936, Zentralblatt für Jugendrecht und Jugendwohlfahrt [ZBlJR] 28 [1936/37], 187-188; BayObLG v. 28. Juni 1960, BayObLGZ 1960, 223, 228 = NJW 1960, 2188 Nr. 2 [nur Leitsatz] = FamRZ 1961, 127 [nur Leitsatz]; OLG München v. 15. November 1938, JW 1939, 289, 290 Nr. 18; Hoffmann-Stephan, Ehegesetz, §75 Anm. 4 B c S. 360; von Godin, Ehegesetz, 2. Aufl., §75 Anm. 8 S. 351-352).
Gemäß §1631 Abs. 1 BGB umfaßt die Sorge für die Person des Kindes nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, das Kind zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Diesem Personensorgerecht des hiermit betrauten Elternteils steht als selbständiges Recht das Verkehrsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils gegenüber. Beide Rechte beruhen auf dem natürlichen Elternrecht. Das Verkehrsrecht schränkt das Sorgerecht des anderen Elternteils ein. Hierbei handelt es sich um einen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zulässigen Eingriff in das elterliche Sorgerecht auf Grund einer im Interesse des Wohles des Kindes geschaffenen Vorschrift. Dieser Eingriff rechtfertigt sich stets dann, wenn sich die Eltern getrennt haben; denn durch die Trennung ist die gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes durch die Eltern unmöglich geworden (vgl. BayObLG v. 6. September 1963, BayObLGZ 1963, 231, 234, mit weiteren Nachweisungen). Diese Einschränkung ist für den sorgeberechtigten Elternteilt der das umfassende Recht der elterlichen Gewalt innehat, keine unbillige Härte. Sie muß in Kauf genommen werden, damit das dem anderen Teil eingeräumte Recht nicht verkümmert wird (vgl. Staudinger, a.a.O. §1634 BGB Anm. 11 S. 388; BayObLG v. 1. April 1959, BayObLGZ 1959, 123, 124). Über den Zweck des Verkehrsrechts des nichtsorgeberechtigten Elternteils hinaus darf jedoch in das Personensorgerecht des sorgeberechtigten Elternteils nicht eingegriffen werden. Dieser Zweck geht dahin, dem Verkehrsberechtigten zu ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufen zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Kinde aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, aber auch dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. KG v. 16. April 1915, KGJ 48, 5, 6; BayObLG v. 1. April 1959, BayObLGZ 1959, 123, 124; OLG München v. 15. November 1938, JW 1939, 289 Nr. 18; Staudinger, a.a.O. §1634 BGB Anm. 10 S. 388; Soergel/Siebert, a.a.O. §1634 BGB, Anm. 9 So 364). Zum persönlichen Verkehr des nichtsorgeberechtigten Elternteils mit dem Kinde gehört also vor allem das Recht, das Kind zu sehen und mit ihm zu sprechen, aber nicht das aus dem "persönlichen" Verkehr nicht mehr abzuleitende Recht, zu den Besuchen Dritte hinzuzuziehen. Im Gegenteil ist, sobald der Zweck des Verkehrsrechts sichergestellt ist, der personensorgeberechtigte Elternteil berechtigt und verpflichtet, in eigener Verantwortung den Verkehr des nichtsorgeberechtigten Elternteils mit dem Kinde in dessen Interesse nach seinem pflichtgemäßen Ermessen im einzelnen zu regeln, auszugestalten und zu überwachen. Das folgt daraus, daß der personensorgeberechtigte Elternteil für die Erziehung und die Entwicklung des Kindes verantwortlich ist. Ihm müssen deshalb alle Befugnisse zustehen, die diesem Zwecke dienen; sein Personensorgerecht ruht nicht etwa in dem Umfange, in dem das Verkehrsrecht besteht, wie das Landgericht meint. Die für ihn hier bestehende Grenze bildet das Recht des nichtsorgeberechtigten Elternteils auf den Verkehr mit dem Kind. Dieses stellt aber kein Erziehungsrecht dar und ist ihm verliehen, um wesentlich im eigenen Interesse die Beziehungen zu dem Kinde persönlich zu pflegen. Der sorgeberechtigte Elternteil hat daher bei der Ausübung der Personenfürsorge auf das in der Verbundenheit des Kindes zu dem nichtsorgeberechtigten Elternteil begründete Verkehrsrecht diejenige Rücksicht zu nehmen, die sich aus dem Zweck des dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eingeräumten Rechts auf persönlichen Verkehr ergibt. Macht er von seinem Ermessen einen solchen Gebrauch, daß dieses Recht vereitelt oder seine Ausübung unangemessen erschwert wird, so hat das Vormundschaftsgericht die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Das Vormundschaftsgericht hat nur dann einzugreifen, wenn die von dem personensorgeberechtigten Elternteil getroffenen Maßnahmen die Ausübung des Verkehrsrechts des nichtsorgeberechtigten Elternteils unzumutbar erschweren oder unmöglich machen und sich daher als ein Mißbrauch seines Personensorgerechts darstellen. Wenn nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles die Durchführung des Verkehrsrechts es notwendig macht, daß das Kind in die Familie des nichtsorgeberechtigten Elternteils aufgenommen wird, so muß der sorgeberechtigte Elternteil dem Rechnung tragen. In solchen Fällen kann des Vormundschaftsgericht den Verkehr so regeln, daß er in der Wohnung des nichtsorgeberechtigten Elternteils stattfindet.
Nur diese Auffassung ermöglicht es, sowohl dem nach sittlichen Anschauungen begründeten Anspruch des nichtsorgeberechtigten Elternteils Rechnung zu tragen, als auch auf das Wohl des Kindes die gebührende Rücksicht zu nehmen. Bei der Regelung des Verkehrs des nichtsorgeberechtigten Elternteils mit dem Kinde hat das Vormundschaftsgericht daher davon auszugehen, daß das Recht zur Personenfürsorge auch die Befugnis umfaßt zu bestimmen, mit welchen Personen das Kind in Berührung kommt. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf den Umgang mit den Personen, die im Haushalt des verkehrsberechtigten Elternteils leben, also auch auf den mit der jetzigen Ehefrau des verkehrsberechtigten Vaters. Es trifft nicht zu, daß zu einer unbefangenen Ausübung des Verkehrs stets die Aufnahme des Kindes in die Häuslichkeit des Verkehrsberechtigten während der Besuchszeit gehört, so daß das Kind mit den anderen Angehörigen des Hausstandes in Berührung kommt. Der Verkehr kann vielmehr ohne Beeinträchtigung seines Zwecks auch am dritten Ort, etwa bei den Eltern - hier der Mutter - des nichtsorgeberechtigten Elternteils, stattfinden. Nur dem zur Personensorge berechtigten Elternteil steht also die Entscheidung darüber zu, ob bei der Begegnung des Kindes mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil dessen jetziger Ehegatte zugegen sein darf. Der Sorgeberechtigte Elternteil braucht die Anwesenheit des neuen Ehegatten des schuldig geschiedenen Elternteils bei den Zusammenkünften mit dem Kinde nicht zu dulden, weil den neuen Ehegatten die Schuld an der Zerstörung der ersten Ehe trifft. Denn dann kann er befürchten, daß ihm der neue Ehegatte des nichtsorgeberechtigten Elternteils, nachdem er ihm bereits seine Ehe zerstört hat, nun auch noch das aus dieser Ehe stammende Kind entfremdet. Das aber dient am wenigsten dem Wohle des Kindes selbst.
Die vom Landgericht gebilligte Regelung verstößt gegen diese Grundsätze. Die Mutter hat sich ausdrücklich dagegen gewehrt, daß der Vater mit den Kindern in Anwesenheit seiner jetzigen Ehefrau verkehre, weil diese die Schuld an der Zerstörung der ersten Ehe trage. Diesen Widerspruch der Mutter hat das Landgericht nicht berücksichtigt. Der Mutter stand kraft ihres Personensorgerechts in eigener Verantwortung die Entscheidung darüber zu, ob bei dem Zusammensein der Kinder mit dem Vater dessen jetzige Ehefrau, zugegen sein darf. Eine anderweite gerichtliche Regelung des Verkehrsrechts des Vaters käme nur in Betracht, wenn sich die Anordnung der Mutter als Mißbrauch ihres Personensorgerechts darstellen, nämlich dazu führen würde, daß das Verkehrsrecht des Vaters unzumutbar oder unangemessen erschwert wird. Unter diesen Gesichtspunkten muß geprüft werden, ob der Widerspruch der Beschwerdeführerin gegen die Anwesenheit der Ehefrau des Beschwerdegegners bei der Ausübung des Verkehrsrechts gerechtfertigt ist oder nicht.
Zu diesem Zweck ist auf die weitere Beschwerde der Mutter der Beschluß des Landgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, damit dieses Gelegenheit erhält, bei seiner erneuten Entscheidung den dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen.