Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.02.1973, Az.: 4 AZR 219/72
Unzulässiges Leistungsbegehren; Auslegung; Klagevorbringen; Feststellungsklage; Zugeständnis der arbeitgeberseitigen Partei; Inhalt einer Arbeitsplatzbeschreibung; Widerruf des Zugeständnisses; Widersprüche im Parteivorbringen; Prozeßordnungswidrig eingeräumtes Schriftsatzrecht
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 21.02.1973
- Aktenzeichen
- 4 AZR 219/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 10124
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg 09.12.1971 - 1 Sa 58/70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 1 zu § 288 ZPO
- PersV 1973, 344
Amtlicher Leitsatz
1. Der Klageantrag: "Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger seit dem 1. Januar 1967 nach der BAT Anl. 1a Vergütungsgruppe 5b zu besolden" enthält dem bloßen Wortlaut nach ein unzulässiges Leistungsbegehren. Ein solcher Antrag kann in entsprechender Anwendung des BGB § 133 aufgrund des gesamten Klagevorbringens dahin ausgelegt werden, daß der Kläger in Wahrheit eine Feststellungsklage erheben wollte und erhoben hat.
2. Ein Zugeständnis der arbeitgeberseitigen Partei kann sich auf den Inhalt einer Arbeitsplatzbeschreibung beziehen. Dann bedürfen die in der Arbeitsplatzbeschreibung enthaltenen tatsächlichen Angaben keines Beweises mehr.
3. Wird das Zugeständnis widerrufen, weil sich die Partei oder ihre Prozeßvertretung bei der Abgabe ihres Zugeständnisses geirrt hat, und weil das Zugeständnis teilweise unwahr ist, dann hat die widerrufende Partei ihre diesbezüglichen Behauptungen zu beweisen.
4. Widersprüche im Vorbringen einer Partei führen regelmäßig zu Zweifeln, die den Richtern zu klarstellenden Hinweisen und Fragen verpflichten.
5. Ein prozeßordnungswidrig eingeräumtes Schriftsatzrecht ist nicht ohne weiteres unwirksam. Derjenige, dem auf diese Art und Weise ein Schriftsatzrecht nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingeräumt worden ist, darf darauf vertrauen, daß sein verspätetes Vorbringen nicht übergangen wird. Gegebenenfalls muß die bereits geschlossene mündliche Verhandlung wieder eröffnet werden. Das ist vor allem der Fall, wenn der nachgereichte Schriftsatz eine völlig neue prozessuale Erklärung, z.B. den Widerruf eines Geständnisses, enthält, sofern dieser Widerruf schlüssig begründet und mit Beweisanträgen verbunden ist.