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Bundessozialgericht
Urt. v. 22.05.1984, Az.: 10 RKg 3/83

Urteilszustellung; Verzögerung der Urteilszustellung; Kindergeld; Gewährung von Kindergeld; Sozialversicherungsabkommen

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.05.1984
Aktenzeichen
10 RKg 3/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10939
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Kassel 06.10.1981 - S 5 Kg 21/80
LSG Darmstadt 29.03.1982 - L 1 Kg 1357/81

Fundstellen

  • SozR 1750 § 551 Nr 12
  • SozR 5870 § 2 Nr 33

Amtlicher Leitsatz

1. Wird die Zustellung eines sozialgerichtlichen Urteils um weniger als ein Jahr verzögert, so ist das Urteil nur dann nicht mit Gründen versehen, wenn festgestellt wird, daß es infolge der Verzögerung der Absetzung der Entscheidung die Verhandlungs- und Beratungsergebnisse nicht zutreffend wiedergibt.

2. Ändern sich die tatsächlichen und/oder rechtlichen Voraussetzungen für das Kindergeld (hier: Übersiedlung der Kinder zum Schulbesuch im Heimatland) so darf das Kindergeld nur voll entzogen werden, wenn auch nach dem mit dem Heimatland geschlossenen Sozialversicherungsabkommen kein Anspruch besteht (Fortführung von BSG 17.12.1981 10 RKg 12/81 = BSGE 53, 49 = SozR 5870 § 2 Nr 25).