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Art. 51 EGStGB - Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Amtliche Abkürzung
EGStGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-16

In Artikel 1 § 12 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens vom 11. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 604), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.