Bundessozialgericht
Urt. v. 15.02.1989, Az.: 12 RK 34/87
Beitragspflicht; Zeitungsausträger; Werbung; Abonnenten
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 15.02.1989
- Aktenzeichen
- 12 RK 34/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 11317
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lübeck - 04.03.1986 - AZ: S 7 Kr 66/84
- LSG Schleswig-Holstein - 15.12.1986 - AZ: L 5 Kr 19/86
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AfP 1989, 598-599
- SozR 2200 § 165 Nr 95
Amtlicher Leitsatz
Zur Beitragspflicht von Vergütungen, die Zeitungsausträgern für die Werbung neuer Abonnenten gezahlt werden.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Spielmeyer,
die Richter Dr. Gagel und Dr. Peters sowie
die ehrenliche Richterin Schmidt und
den ehrenamtlichen Richter Offenhäußer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 15. Dezember 1986 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin für Provisionen, die ihre Zeitungsausträgerinnen für die Werbung von neuen Beziehern erhalten, Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat.
Die Beklagte stellte nach einer Betriebsprüfung mit Beitragsbescheid vom 3. Februar 1984 fest, die Klägerin habe für die Zeit vom 1. Januar 1981 bis 31. August 1983 Gesamtsozialversicherungsbeiträge auf Provisionen und Prämien zu zahlen, die ihre Zeitungsausträger(innen) für die Werbung von Anzeigen und neuen Beziehern erhalten hätten. Zu den betroffenen Austrägerinnen gehören auch die Beigeladenen zu 3 bis 6. Der von der Klägerin erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 1984).
Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) Lübeck das Verfahren auf die Beiträge beschränkt, die für die Beigeladenen zu 3 bis 6 erhoben wurden, und hat den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides insoweit aufgehoben (Urteil vom 4. März 1986). Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen (Urteil vom 15. Dezember 1986). Es hat festgestellt, daß die Tätigkeit der Beigeladenen zu 3 bis 6 sich darauf beschränkt habe, Bezieherwünsche an die Klägerin weiterzuleiten, daß sie aber eigene Werbeinitiativen nicht entfaltet hätten. Demgemäß hat es eine so starke "Einbindung" ihrer werbenden Tätigkeit in die abhängige Beschäftigung als Zeitungsausträger angenommen, daß beide zusammen nach der Verkehrsauffassung als Einheit zu betrachten seien, zumal sich die Abonnentenwerbung nur sehr schwer ohne die Grundlage der Zeitungsausträgertätigkeit vorstellen lasse. Für eine einheitlich abhängige Beschäftigung spreche auch der geringe Umfang der Zusatzvergütungen. Soweit die Finanzrechtsprechung eine werbende Nebentätigkeit als eine selbständige bewerte, könne dem für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision beanstandet die Klägerin zunächst eine Feststellung des LSG, wonach die Beigeladenen zu 3 bis 6 auch Vergütungen für die Entgegennahme von Anzeigen erhalten hätten. Ihnen seien nur Provisionen für die Werbung von Abonnenten gezahlt worden. Diese Werbung habe nichts mit der abhängigen Beschäftigung als Zeitungsausträger zu tun. Die Zeitungsausträger seien zu einer Werbung nicht verpflichtet, es stehe völlig in ihrem Belieben, in welchem Umfang sie Werbung betreiben und welche Aktivitäten sie insoweit entfalten wollten. Die Klägerin beruft sich für ihre Auffassung weiterhin auf die Rechtsprechung der Finanzgerichte.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision gegen das - ihrer Ansicht nach zutreffende - Urteil des LSG zurückzuweisen.
Die übrigen Beteiligten haben keine Anträge gestellt.
Gründe
II
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die streitigen Einnahmen der Beigeladenen zu 3 bis 6 sind - wie das LSG zu Recht entschieden hat - Einkünfte aus ihrer unselbständigen Beschäftigung als Zeitungsausträgerinnen. Von ihnen sind deshalb Beiträge zur Krankenversicherung, Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit abzuführen (§ 385 Abs. 1 i.V.m. § 180 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung -RVO-; § 1400 Abs. 2 RVO; § 175 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes i.V.m. § 1400 Abs. 2 RVO).
Den Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens, damit auch den des Revisionsverfahrens, haben die Beteiligten schon vor dem SG auf Beiträge beschränkt, die die beklagte Krankenkasse für die vier beigeladenen Zeitungsausträgerinnen für die Zeit von Januar 1981 bis August 1983 nachgefordert hat. Die Beitragsnachforderung für diese Beigeladenen bezieht sich nur auf Werbeprämien für neue Abonnenten, nicht auf Provisionen für die Entgegennahme von Anzeigen; solche Provisionen haben die Beigeladenen nach dem Prüfbericht der Beklagten, der Inhalt des angefochtenen Beitragsbescheids geworden ist, nicht erhalten. In diesem Sinne sind auch die - teilweise allerdings mißverständlichen - Ausführungen des LSG in dem angefochtenen Urteil zu verstehen. Wie der als Zeuge gehörte Vertriebsleiter der Klägerin vor dem LSG ausgesagt hat, ist die Entgegennahme von Anzeigen in der Stadt Lübeck für Zeitungsausträger "überhaupt nicht praktisch". Demgemäß hat das LSG am Schluß seiner Entscheidungsgrunde darauf abgestellt, daß die beigeladenen Zeitungsausträgerinnen "keine eigenen Werbeinitiativen zur Gewinnung neuer Zeitungsbezieher" entfaltet, sondern lediglich entsprechende Wünsche an den Verlag weitergeleitet hätten. Das Urteil des LSG beschränkt sich somit bei sinngemäßem Verständnis auf die den Beigeladenen in der fraglichen Zeit gezahlten Prämien für die Werbung neuer Abonnenten. Die Rüge der Klägerin, das LSG habe über einen in Wahrheit nicht vorliegenden Sachverhalt (Bezug von Provisionen für die Entgegennahme von Anzeigen durch die Beigeladenen) entschieden, ist unbegründet.
Die Entscheidung des LSG über die Beitragspflicht der genannten Prämien ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Denn die sog Werbetätigkeit der Beigeladenen war Teil ihrer versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigung als Zeitungsausträger. Zwar kann ein abhängig Beschäftigter neben seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausüben und dies auch für seinen Arbeitgeber. Denkbar ist insbesondere, daß ein Arbeitnehmer nebenher noch selbständig für den Arbeitgeber werbend tätig ist. Fälle dieser Art. haben die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit schon mehrfach entschieden, so gerade auch bei Zeitungsausträgern das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht in einem von der Klägerin und dem LSG zitierten Urteil vom 22. Mai 1980 (EFG 1980, S 497), das sich seinerseits wieder auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beruft (vgl. BStBl II 1972 S 212 und 460 mwN).
Auch das Bundessozialgericht hat sich schon in mehreren Entscheidungen mit einer werbenden Tätigkeit von Zeitungs- oder Zeitschriftenausträgern ("Ortsagenten") befaßt, allerdings noch nicht mit der - hier zu entscheidenden - Frage, ob ein Teil ihrer Gesamttätigkeit als abhängig, ein anderer Teil (die werbende Tätigkeit) dagegen als selbständig anzusehen ist. Im Vordergrund hat vielmehr bisher die Frage gestanden, ob der abhängig oder der selbständig ausgeübte Teil der Gesamttätigkeit überwiegt und damit das Gesamtbild der Tätigkeit prägt, so daß diese dann entweder insgesamt als abhängig und versicherungspflichtig oder als selbständig und versicherungsfrei zu gelten hat (vgl. BSG SozR RVO § 165 Nr. 16; SozR 2200 § 539 Nr. 80; USK 6801 und 7935).
Im vorliegenden Fall werden die beigeladenen Zeitungsausträgerinnen von den Beteiligten übereinstimmend den abhängig beschäftigten und deshalb versicherungspflichtigen Personen zugerechnet. Dieser Beurteilung ist das LSG mit Recht gefolgt. Der Senat stimmt dem LSG aber auch darin zu, daß die werbende Tätigkeit der Beigeladenen - jedenfalls bei ihnen - kein von ihrer Beschäftigung als Zeitungsausträgerinnen abtrennbarer und einer eigenen rechtlichen Beurteilung fähiger Teil ihrer Gesamttätigkeit ist. Denn nach den Feststellungen des LSG haben die Beigeladenen keine - für eine selbständige Tätigkeit kennzeichnende - Werbeinitiative entfaltet, sondern lediglich Wünsche von Interessenten an die Klägerin weitergegeben. Diese im wesentlichen "mechanische" Botentätigkeit erfüllt nicht die Merkmale einer (neben der Trägerbeschäftigung ausgeübten) selbständigen Tätigkeit, sondern stellt sich bei natürlicher Betrachtungsweise als Bestandteil der versicherungspflichtigen Beschäftigung dar, der lediglich besonders vergütet worden ist.
Das LSG hat deshalb zu Recht entschieden, daß die - im übrigen wirtschaftlich unbedeutenden - Provisionen, die die Beigeladenen außer ihrem Verdienst als Zeitungsausträgerinnen erhalten haben, ebenfalls Arbeitsentgelt aus ihrer abhängigen Beschäftigung waren und demgemäß zusammen mit dem übrigen Arbeitsverdienst der Beitragsberechnung zugrunde zu legen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.