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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.04.2000, Az.: BVerwG 2 WDB 2.00

Vertretung eines Betriebsarztes durch einen Soldaten gegen Entgelt; Dienstpflichten eines Soldaten; Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit durch einen Soldaten; Durchsuchungen der Diensträume und Privaträume eines Soldaten; Durchsuchungen von Gegenständen eines Soldaten; Durchsuchungen und Beschlagnahmen auf richterliche Anordnung zur Aufklärung eines Dienstvergehens; Durchsuchungen und Beschlagnahmen auf richterliche Anordnung im Verfahren vor dem Disziplinarvorgesetzten; Durchsuchungen und Beschlagnahmen auf richterliche Anordnung im disziplinargerichtlichen Verfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.04.2000
Aktenzeichen
BVerwG 2 WDB 2.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 31409
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDG Süd - 10.12.1999 - S 9 GL 11/99

Fundstellen

  • DokBerB 2000, 333-336
  • NZWehr 2000, 209-213
  • ZBR 2001, 68

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
durch
Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier
am 19. April 2000
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Soldaten gegen den Beschluß des Vorsitzenden der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 10. Dezember 1999 - S 9 GL 11/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Auf Grund des Antrags des Wehrdisziplinaranwalts bei dem Truppendienstgericht Süd für den Bereich des Inspekteurs der Luftwaffe erließ der Vorsitzende der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Süd am 10. Dezember 1999 folgenden Beschluß:

"Es wird angeordnet:

1.1
Die Durchsuchung der Diensträume (Dienst- und Geschäftsräume der Abteilung IV des FlMedInstLw einschließlich der dort befindlichen privaten Sachen und Behältnisse des Soldaten in M... - Flugplatz -.

1.2
Die Durchsuchung der amtlichen Unterkunft einschließlich der dort befindlichen privaten Sachen und Behältnisse des Soldaten in der M...-Kaserne in M.../O....

1.3
Die Durchsuchung des in amtliche Verwahrung genommenen Datenträgers des Dienst-Personalcomputers des Soldaten.

2.1
Die Beschlagnahme der in den Diensträumen zu 1.1 und in der amtlichen Unterkunft zu 1.2 aufgefundenen privaten Datenträger oder Schriftstücke zu

- Vertrags-, Behandlungs- und Abrechnungsunterlagen über Nebentätigkeiten des Soldaten für die Firma DASA und MEDICPROOF sowie über

- als Nebentätigkeit in den Diensträumen der Abteilung IV des FlMedInstLw ausgeführte Fliegertauglichkeitsuntersuchungen von Nicht-Bundeswehrangehörigen einschließlich eines dafür eingenommenen Kassen-Barbestandes und der dazu gehörigen Abrechnungsunterlagen.

2.2
Die Beschlagnahme der auf dem dienstlichen Datenträger des Dienst-Personalcomputers zu 1.3 befindlichen privaten Anwendungsprogramme und eingegebenen. Daten, soweit sich diese auf eine Nebentätigkeit für die Firma DASA und MEDICPROOF oder auf Fliegertauglichkeitsuntersuchungen von Nicht-Bundeswehrangehörigen in den Diensträumen der Abteilung IV des FlMedInstLw beziehen.

Die Durchsuchung auf der Grundlage dieser Anordnung ist nur zulässig, wenn der Soldat sie nicht freiwillig duldet. Die Beschlagnahme ist nur zulässig, wenn die angeführten Gegenstände nicht freiwillig herausgegeben werden."

2

Zur Begründung führte der Vorsitzende der Truppendienstkammer im wesentlichen folgendes aus:

3

Nach den Ausführungen des Wehrdisziplinaranwalts sei der Soldat, der Leiter der Abteilung IV des FlMedInstLw in M... ist, hinreichend verdächtig, bei der Firma DASA, Werk M..., den dortigen Betriebsarzt seit mindestens Anfang 1996 gegen Bezahlung vertreten zu haben. Die Vertretung habe sich jährlich über mehrere Wochen erstreckt, wobei sich der Soldat in diesen Vertretungszeiträumen regelmäßig während der Dienstzeit von ca. 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr bzw. 13.00 Uhr in den Räumen der Firma DASA aufgehalten habe. In Einzelfällen habe er die medizinischen Untersuchungen und Behandlungen von Mitarbeitern der Firma DASA auch in Diensträumen des FlMedInstLw durchgeführt. Ferner habe er seit geraumer Zeit medizinische Gutachten für die Firma MEDICPROOF in K... während der Tagesdienstzeit erstattet. Er habe die ihm hierfür von der Firma überlassene geeignete Software auf seinem dienstlichen Computer installiert. Schließlich habe er während der Dienstzeit und in den Diensträumen des FlMedInstLw jährlich bis zu 60 Fliegertauglichkeitsuntersuchungen an Nicht-Bundeswehrangehörigen vorgenommen, die diese zum Erwerb oder Erhalt der Privat-Piloten-Lizenz benötigt hätten. Er habe dafür ein von ihm festgesetztes Entgelt von 50 DM für Erwachsene und 30 DM für Jugendliche in bar gefordert und erhalten. Davon habe er jeweils 30 bzw. 20 DM für sich behalten und den Rest einer in der Abteilung IV eigens dafür eingerichteten "PPL-Kasse" überlassen, aus deren Bestand nach Maßgabe der Anordnungen des Soldaten u.a. Kosten für gesellige Veranstaltungen bestritten worden seien. Diese Nebentätigkeiten habe der Soldat ohne dienstliche Genehmigung ausgeführt. Es bestehe daher der Verdacht, daß er gegen seine Dienstpflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG, gegen das Verbot einer Nebentätigkeit ohne Genehmigung nach § 20 SG und gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen, mithin ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen habe.

4

Die vom Wehrdisziplinaranwalt beantragten Durchsuchungen und Beschlagnahmen seien rechtlich zulässig. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 WDO dürften Durchsuchungen und Beschlagnahmen nur auf richterliche Anordnung zur Aufklärung eines Dienstvergehens vorgenommen werden. Dies gelte nicht nur im Verfahren vor dem Disziplinarvorgesetzten zur Verhängung einfacher Disziplinarmaßnahmen, sondern auch im disziplinargerichtlichen Verfahren. Hier sei das disziplinargerichtliche Verfahren gegen den Soldaten gemäß § 86 Abs. 1 WDO zwar noch nicht eingeleitet worden, weil ihm bisher noch keine Einleitungsverfügung zugestellt worden sei. Da jedoch die Durchsuchung und Beschlagnahme nach § 16 WDO der Aufklärung oder weiteren Aufklärung eines Dienstvergehens und einer hierfür erforderlichen Beweiserhebung und Beweissicherung diene, seien diese Maßnahmen auch zulässig, wenn die Einleitungsbehörde nach § 86 Abs. 2 WDO zur Vorbereitung ihrer Entschließung über die Einleitung den Wehrdisziplinaranwalt "um die Vornahme von Vorermittlungen" ersucht habe. In diesem Fall sei der Wehrdisziplinaranwalt befugt, beim zuständigen Truppendienstgericht einen Antrag nach § 16 Abs. 1 WDO zu stellen, um damit für die Einleitungsbehörde eine Grundlage für ihre Entscheidung zu schaffen. Das Truppendienstgericht entscheide dann nach § 69 Abs. 1 Satz 2 WDO durch den Vorsitzenden allein. Diese verfahrensrechtlichen Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall auf Grund des Antrags des Wehrdisziplinaranwalts gegeben. Er habe glaubhaft vorgetragen, daß er von der zuständigen Einleitungsbehörde, dem Inspekteur der Luftwaffe, am 7. Dezember 1999 um die Vornahme von Vorermittlungen ersucht worden sei. Auch in der Sache bestünden gegen die beantragten Durchsuchungen und Beschlagnahmen keine rechtlichen Bedenken. Soweit es sich um Diensträume, also um in der Verfügungsgewalt des Dienstherrn stehende Räume handele und soweit lediglich dienstliche Gegenstände aufgefunden werden sollten, bedürfe es keiner richterlichen Durchsuchungsanordnung. Eine solche Anordnung sei hier deshalb erforderlich, weil die Durchsuchung das Auffinden von Beweismitteln bezwecke, die dem eines Dienstvergehens verdächtigen Soldaten gehörten. Gleiches gelte hinsichtlich der Durchsuchung der dem Soldaten im umschlossenen Bereich der M... Kaserne in M.../O... überlassenen amtlichen Unterkunft. Diese Unterkunft, für die es keinen privatrechtlichen Mietvertrag gebe, sei dem Soldaten durch Wohnerlaubnis des zuständigen Kommandeurs in einem öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnis überlassen worden (ZDv 70/1 Nr. 210 ff.). Auch die Durchsuchung dieser Unterkunft diene dem Auffinden von dem Soldaten gehörenden Sachen und solle zum Nachweis des ihm angelasteten Dienstvergehens führen. Die Anordnung der Beschlagnahme von in den Diensträumen und in der Unterkunft aufgefundenen privaten Sachen sowie Behältnissen des Soldaten und auf dem dienstlichen Datenträger des Dienst-Personalcomputers befindlichen privaten Anwendungsprogrammen und eingegebenen Daten sei nach § 16 Abs. 1 WDO zulässig, weil diese Gegenstände als Beweismittel für den Nachweis des Dienstvergehens von Bedeutung sein könnten.

5

Die angeordneten Maßnahmen seien auch geeignet und erforderlich. Dies ergebe sich aus den Ausführungen des Wehrdisziplinaranwalts, der zur Notwendigkeit der beantragten Durchsuchung und Beschlagnahme im wesentlichen folgendes vorgetragen habe: Der Soldat habe sich in seiner Vernehmung durch seinen nächsten Disziplinarvorgesetzten nicht zur Sache eingelassen. Die bisher vorliegenden Zeugenaussagen seien wegen der jeweils nur punktuellen Wahrnehmung nicht geeignet, das Ausmaß der Nebentätigkeiten in zeitlicher und quantitativer Hinsicht zu belegen. Die Firma DASA habe sich bisher gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten unter Berufung auf Datenschutzgründe geweigert, die dieser Nebentätigkeit zugrundeliegenden Vereinbarungen offenzulegen. Die Nebentätigkeit für die Firma MEDICPROOF werde nur zu belegen sein, wenn der bereits in amtlichen Gewahrsam genommene dienstliche Personalcomputer des Soldaten im Hinblick auf die darin gespeicherten privaten Daten (Gutachten und Rechnungslegungen an die Firma MEDICPROOF) durchsucht und der aufgefundene private Datenbestand beschlagnahmt werden könne. Darin möglicherweise enthaltene vertrauliche Patientendaten seien nicht Gegenstand der Ermittlungen, sondern sie sollten nur hinsichtlich des Umfangs und des Zeitpunktes ihrer Erstellung sowie der dafür erhaltenen Einnahmen ausgewertet werden. Die Beschlagnahme der nichtdienstlichen "PPL-Kasse" mit den dazugehörenden Abrechnungsunterlagen über die in der Vergangenheit getätigten Ausgaben lasse einen hinreichend sicheren Rückschluß auf die ungenehmigten Fliegertauglichkeitsuntersuchungen einschließlich der damit verbundenen Einnahmen zu. Die beantragte Durchsuchung sei auch zum Auffinden von Beweismitteln geeignet, weil der Verdacht bestehe, daß der Soldat die Beweismittel wegen der räumlichen Nähe zur Firma DASA und der Entfernung zu seinem Wohnort L... in den Räumen seiner dienstlichen Unterkunft aufbewahre. Die angeordneten Durchsuchungen und Beschlagnahmen und der damit verbundene Eingriff in den Privatbereich des Soldaten und seine persönlichen Interessen stünden auch in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens, dessen der Soldat verdächtig sei. Denn eine nach dem mutmaßlichen Umfang und der Zeitdauer verbundene unerlaubte Nebentätigkeit mit damit verbundenen Einnahmen und gleichzeitiger Schädigung des Dienstherrn durch während der Dienstzeit vorenthaltene Dienstleistung stelle unter Berücksichtigung von Dienststellung und Dienstgrad des Soldaten ein gravierendes Dienstvergehen dar, das auch unter generalpräventiven Gründen eine möglichst vollständige Aufklärung und eine angemessene disziplinargerichtliche Bewertung erforderlich mache.

6

Gegen den am 14. Dezember 1999 zugestellten Beschluß hat der Soldat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 17. Dezember 1999, der beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - am 20. Dezember 1999 eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift begehrt er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen:

7

Es sei zu prüfen, ob im Rahmen der Vorermittlungen § 16 Abs. 1 Satz 1 WDO insoweit Anwendung finden könne, wenn durch die Durchsuchung und Beschlagnahme erst die Voraussetzungen für eine Einleitungsverfügung geschaffen werden sollten. Diese Maßnahmen stünden unter dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel, weil sie ihrer Natur nach schwerwiegende Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Soldaten seien. Im vorliegenden Fall sei auch nicht geprüft worden, ob die Maßnahme zur Aufklärung des Dienstvergehens notwendig sei, oder, ob sich insbesondere auf freiwilliger Grundlage ein gleich zuverlässiges Ergebnis hätte erreichen lassen können. Der Soldat sei zu keiner Zeit vor Erlaß des Beschlusses gefragt worden, ob er irgendwelche Unterlagen herausgebe bzw. in eine Durchsuchung einwillige. Es sei auch ohne weiteres möglich, im Rahmen von Vernehmungen, beispielsweise bei der Firma DASA bzw. durch entsprechende Anfragen an die Firma MEDICPROOF oder bezüglich der Angelegenheit "PPL" sich die entsprechenden Unterlagen bzw. Erkenntnisse zu beschaffen, um dann entscheiden zu können, ob eine Einleitung erfolge oder nicht. Wolle man dem Beschluß der Truppendienstkammer folgen, könne jeder Wehrdisziplinaranwalt, der mit vordisziplinaren Ermittlungen beauftragt sei, jederzeit eine Beschlagnahme von Privateigentum des Soldaten beantragen, um somit im Sinne der "Arbeitserleichterung" schnellstmöglich zu einer Entscheidung zu kommen, ob eine Einleitung vorgeschlagen werde oder nicht. Darüber hinaus sei die Durchsuchung der Wohnung des Soldaten "a priori" rechtswidrig, weil sie eine private Unterkunft sei und auch dann nicht zu den "durchsuchungsfähigen Gegenständen" gehöre, wenn sie innerhalb der militärischen Anlage liege. Es bestehe auch kein wie immer gearteter Verdacht, daß der Soldat in strafrechtlich relevanter Weise oder unter Begehung eines Dienstvergehens erlangte Gegenstände in die Wohnung geschafft bzw. versucht habe, mögliche Beweismittel dorthin verschwinden zu lassen.

8

Die Truppendienstkammer hat der Beschwerde am 1. Februar 2000 nicht abgeholfen (§ 109 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 WDO). Der Bundeswehrdisziplinaranwalt ist der Beschwerde des Soldaten entgegengetreten; er hält sie für statthaft, aber nicht begründet.

9

II

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

10

1.

Das Rechtsmittel ist zulässig. Es ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde ist auch zulässig, soweit sie sich gegen die Durchsuchung der amtlichen Unterkunft des Soldaten wendet. Nach Mitteilung des Bundeswehrdisziplinaranwalts ist sie zwar angeordnet, aber tatsächlich nicht durchgeführt worden. Der Soldat ist jedoch auch insoweit nach wie vor durch den Beschluß des Vorsitzenden der Truppendienstkammer beschwert, weil dessen diesbezügliche Anordnung fortbesteht und jederzeit vollzogen werden kann.

11

2.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet.

12

Der Beschluß des Vorsitzenden der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 10. Dezember 1999 und die Nichtabhilfeentscheidung der 9. Kammer vom 1. Februar 2000 sind rechtlich nicht zu beanstanden.

13

Die in dem angefochtenen Beschluß angeordneten Durchsuchungen und Beschlagnahmen waren gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 WDO zulässig. Danach dürfen Durchsuchungen und Beschlagnahmen nur auf richterliche Anordnung zur Aufklärung eines Dienstvergehens vorgenommen werden. Die vom Verteidiger des Soldaten vertretene Rechtsauffassung, diese Vorschrift gelte nicht für disziplinarische Vorermittlungen im Rahmen von § 86 Abs. 2 WDO, findet im Gesetz keine Stütze. Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 1 WDO sind derartige Maßnahmen "zur Aufklärung eines Dienstvergehens" durch richterliche Anordnung ohne Beschränkung auf das disziplinargerichtliche Verfahren zulässig, so daß sie auch bereits während der der Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens vorhergehenden Vorermittlungen durchgeführt werden können. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat zutreffend darauf hingewiesen, daß Durchsuchung und Beschlagnahme in der Wehrdisziplinarordnung nicht im Zweiten Teil, Dritter Abschnitt "Das disziplinargerichtliche Verfahren", sondern im Zweiten Teil, Erster Abschnitt, "Allgemeine Bestimmungen" geregelt sind. Eine Begrenzung der Anordnungsbefugnis auf eine bestimmte Art von Ermittlungen oder einen bestimmten Verfahrensabschnitt findet sich weder in § 16 WDO noch sonst in diesem Abschnitt. Auch Sinn und Zweck des § 16 Abs. 1 Satz 1 WDO sprechen dafür, daß richterlich angeordnete Beschlagnahmen und Durchsuchungen bereits im Vorverfahren zulässig sind. Durch die Vorermittlungen soll die Grundlage für die Entscheidung der Einleitungsbehörde geschaffen werden, das disziplinargerichtliche Verfahren einzuleiten oder nicht einzuleiten. In diesem Stadium des Verfahrens müssen erste tatsächliche Feststellungen getroffen und Ermittlungen durchgeführt werden, um Klarheit zu gewinnen, ob ein Soldat möglicherweise ein Dienstvergehen begangen hat. Hierzu können auch Durchsuchungen und Beschlagnahmen erforderlich werden. Wären diese erst nach der Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 WDO zulässig, so könnte in den Fällen, in denen die Gefahr der Verdunkelung oder der Vernichtung von Beweismitteln droht, der Zweck dieser Maßnahmen, Gegenstände zu Beweiszwecken zu sichern, in Frage gestellt oder gar vereitelt werden, insbesondere deshalb, weil die Betroffenen, die im Rahmen der Vorermittlungen gehört werden, die Möglichkeit hätten, während dieser Zeit wichtige Beweismittel dem Zugriff zu entziehen. Auch im Strafprozeß ist die Anordnung derartiger Maßnahmen nicht an einen bestimmten Abschnitt des Gerichtsverfahrens gebunden (§§ 94 ff. StPO). Die Rechte der Personen, gegen die sich die Durchsuchung bzw. die Beschlagnahmen richten, insbesondere die Beachtung der Wahrung ihrer Grundrechte, sind auch in diesem frühen Verfahrensabschnitt gewährleistet; denn gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 WDO dürfen diese Maßnahmen nur auf richterliche Anordnung vorgenommen werden.

14

Die Ansicht des Verteidigers, die Durchsuchung der amtlichen Unterkunft des Soldaten sei "a priori" rechtswidrig, weil sie nicht zu den durchsuchungsfähigen Gegenständen gehöre (so auch Dau, WDO, 3. Aufl., § 16 RdNr. 16 ohne Angabe von Gründen), findet weder in der Verfassung noch im Gesetz eine Stütze. Gemäß Art. 13 Abs. 2 GG dürfen Wohnungsdurchsuchungen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. § 16 Abs. 1 Satz 1 WDO enthält die gesetzliche Ermächtigung für Durchsuchungen und Beschlagnahmen "zur Aufklärung eines Dienstvergehens" auf richterliche Anordnung. Hierbei wird nicht danach unterschieden, ob es sich um eine dienstliche Unterkunft oder die Privatwohnung eines Soldaten handelt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob, wie offensichtlich der Vorsitzende der Truppendienstkammer meint, rechtlich ein Unterschied zwischen einer amtlichen Unterkunft im umschlossenen militärischen Bereich oder einer Privatwohnung zu sehen ist, da bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 GG i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 WDO Wohnungsdurchsuchungen oder Beschlagnahmen zulässig sind, unabhängig davon, um welche Art von Wohnung es sich handelt.

15

Die vom Vorsitzenden der Truppendienstkammer getroffenen Anordnungen verstoßen auch nicht gegen den verfassungsmäßig garantierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie waren zur Aufklärung des Sachverhalts geboten. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Vorsitzenden der Kammer hat sich der Soldat bei seiner Vernehmung durch seinen nächsten Disziplinarvorgesetzten nicht zur Sache eingelassen. Die bisher vorliegenden Zeugenaussagen waren wegen der jeweils nur punktuellen Wahrnehmung nicht geeignet, das Ausmaß der Nebentätigkeiten in zeitlicher und quantitativer Hinsicht zu belegen. Die Firma DASA hatte sich geweigert, die der Nebentätigkeit zugrundeliegenden Vereinbarungen zu offenbaren. Der konkrete Verdacht der Nebentätigkeit für die Firma MEDICPROOF war wegen fehlender Mitwirkung des Soldaten ohne Einblick in die in seinem Dienst-Personalcomputer diesbezüglich gespeicherten Daten nicht möglich. Die angeordneten Maßnahmen waren auch angemessen, weil der Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens bestand. Dem Soldaten wird vorgeworfen, über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren in großem Umfang eine dienstlich nicht genehmigte Nebentätigkeit ausgeübt und hierdurch erhebliche Einnahmen erzielt zu haben, die er nicht an seinen Dienstherrn abgeführt habe, obwohl er dazu gesetzlich verpflichtet gewesen sei.

16

Demgegenüber greifen die Einwände des Verteidigers des Soldaten nicht durch. Ein gleich zuverlässiges Ergebnis auf freiwilliger Grundlage war - entgegen dem Vorbringen des Verteidigers - nicht zu erreichen, weil insbesondere der Soldat seine Mitarbeit verweigert hat. Im übrigen hat der Vorsitzende der Truppendienstkammer in dem angefochtenen Beschluß die Maßnahmen unter den Vorbehalt gestellt, daß sie nur dann zulässig sind, wenn der Soldat die Durchsuchung nicht freiwillig duldet bzw. wenn er die angeführten Gegenstände nicht freiwillig herausgibt.

17

Auch die angeordnete Beschlagnahme der in der amtlichen Unterkunft des Soldaten und auf dem Dienst-Personalcomputer des Soldaten vorhandenen Patientendaten (Anordnungen Nrn. 2.1 und 2.2) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist die Beschlagnahme von Patientendaten, auf die sich das ärztliche Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO erstreckt, unzulässig (§ 85 WDO i.V.m. § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO gelten diese Beschränkungen der Beschlagnahme aber nicht, wenn die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig sind oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren. Bei der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO gebotenen entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auf die Wehrdisziplinarordnung bedeutet dies, daß die vom Soldaten erhobenen und gespeicherten Patientendaten der Beschlagnahme unterliegen, weil er im Verdacht steht, ein Dienstvergehen begangen zu haben, und sich insoweit nicht auf ein ärztliches Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann. Dem steht nicht entgegen, daß die Beschlagnahme einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre und in das verfassungsrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt (BVerfGE 32, 373 [381]). Die Eingriffe in die Grundrechte der Personen, die vom Soldaten untersucht und deren persönliche Daten in seinem Gewahrsam sind, sind aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weil sie nur von den Betroffenen und nicht von dem Soldaten geltend gemacht werden können; denn er wird nicht durch die Offenbarung dieser Daten, jedenfalls nicht unmittelbar, in seinen Rechten verletzt (vgl. BGHSt 38, 144 [147]). Unabhängig davon kann ebenso wie im Strafverfahren auch im Disziplinarverfahren die Wahrheitsfindung die privaten Geheimhaltungsbelange der Patienten überwiegen, vorausgesetzt, der Einblick in die Patientendaten ist zur Aufklärung erforderlich und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Hierbei ist nicht ohne Belang, ob und inwieweit eine rechtliche und tatsächliche Gewähr dafür gegeben ist, daß das Wissen um die grundsätzlich der ärztlichen Schweigepflicht unterfallenden Patientendaten auf den Kreis der unmittelbar Beteiligten beschränkt werden kann (für das Strafverfahren vgl. BVerfG a.a.O.; BGHSt a.a.O.).

18

Die Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Vorsitzenden der Truppendienstkammer war die Ermittlung der Zahl der von dem Soldaten untersuchten Fälle zur Wahrheitsfindung erforderlich, da diese Daten wegen seines Schweigens bei der Befragung durch seinen Disziplinarvorgesetzten und der NichtOffenbarung durch externe Stellen auf anderem Wege nicht ermittelt werden konnten. Auch ist, wie oben dargelegt, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt worden, und es besteht nicht die Gefahr, daß durch die Beschlagnahme die sensiblen Patientendaten einer größeren oder unbefugten Öffentlichkeit bekannt werden. Ziel der Beschlagnahme ist es allein, festzustellen, in wievielen Fällen und über welchen Zeitraum der Soldat ohne die erforderliche dienstliche Genehmigung Flugtauglichkeitsuntersuchungen an Privatpersonen durchgeführt und welche Einnahmen er dabei erzielt hat. Der von ihm jeweils festgestellte ärztliche Befund ist für diese Feststellungen ohne Belang, so daß solche Gesundheitsdaten auch nicht in die Disziplinarakten aufgenommen und in ein möglicherweise einzuleitendes disziplinargerichtliches Verfahren weder eingebracht werden müssen noch dürfen. Diesem Umstand hat der ermittelnde Wehrdisziplinaranwalt im übrigen Rechnung getragen; denn er hat gegenüber dem Truppendienstgericht erklärt, die vertraulichen Patientendaten seien nicht Gegenstand der Ermittlungen, sondern sollten nur hinsichtlich des Umfangs und des Zeitpunkts ihrer Erstellung sowie der dafür erhaltenen Einnahmen ausgewertet werden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß sich die zuständigen Stellen nicht an diese verfassungsrechtlich vorgegebenen Einschränkungen ihrer Ermittlungstätigkeit halten.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 WDO.

Dr. Vogelgesang
Dr. Schwandt,
Prof. Dr. Widmaier