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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.03.1983, Az.: I ARZ 682/82

Antrag auf Bestimmung eines gemeinschaftlich zuständigen Gerichts; Begründung des besonderen Gerichtsstand des Unfallortes; Begründung des besonderen Gerichtsstands des Unfallortes für den nach § 3 Nr. 1 PflVersG (Pflichtversicherungsgesetz) erhobenen Direktanspruch des Geschädigten; Ausscheiden einer Gerichtsstandsvereinbarung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.03.1983
Aktenzeichen
I ARZ 682/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 13342
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1983, 820 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 1799 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Gerichtsstandsbestimmung für Schadensersatzklage aus Verkehrsunfall

Prozessführer

Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, Bonn 1,
dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung I, F. straße ..., K.

Rechtsanwalt Werner F., D. Straße ..., W.-S.

Prozessgegner

1. Deutsche Beamtenversicherungs AG,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, Herrn Friedrich Bode, Fr. Straße ..., W.,
2. Hartmut Si., Unteroffizier, F. Art Blt 61, Im A. Land ..., Sa.

Rechtsanwälte ..., Dr. ..., Kaiser-Fr.-Ring ..., W.

Amtlicher Leitsatz

Der besondere Gerichtsstand des § 32 ZPO bzw. § 20 StVG ist auch für den Direktanspruch des Geschädigten nach § 3 Nr. 1 PflVG begründet, so daß für die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO kein Raum ist.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 3. März 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Zülch, Dr. Piper und Dr. Erdmann
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Nr. 3 ZPO wird abgelehnt.

Die Kosten dieses Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Wert des Gegenstandes wird auf 300,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1

Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin zu 1 in deren allgemeinen Gerichtsstand vor dem Landgericht Wiesbaden aus abgetretenem Recht gem. § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG) Klage erhoben und sich auf § 823 BGB und §§ 7 ff StVG gestützt. Sie hat die Klage später auf den Antragsgegner zu 2, Versicherungsnehmer der Antragsgegnerin zu 1 und Halter und Fahrer des Unfallfahrzeugs, erweitert; dessen allgemeiner Gerichtsstand liegt im Bezirk des LG Itzehoe. Dort hat sich auch der Unfall ereignet. Im Verfahren vor dem LG Wiesbaden hat der Antragsgegner zu 2 die örtliche Zuständigkeit gerügt.

2

Die Antragstellerin beantragt,

das Landgericht Wiesbaden gem. § 36 Nr. 3 ZPO als gemeinschaftlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

3

Der Antragsgegner zu 2 bittet um Zurückweisung des Antrags.

4

Der Antrag ist nicht begründet. Für die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO ist kein Raum, da für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist; die Antragstellerin könnte beide Antragsgegner als Gesamtschuldner (§ 3 Nr. 2 PflVersG) vor dem LG Itzehoe im besonderen Gerichtsstand des Unfallortes verklagen.

5

Hinsichtlich der sachlichen Klagebegründung gegen den Antragsgegner zu 2 folgt dies für den Deliktsanspruch aus § 32 ZPO und für die Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz aus § 20 StVG. Der besondere Gerichtsstand des Unfallortes (LG Itzehoe) ist aber auch für den gegen die Antragsgegnerin zu 1 gem. § 3 Nr. 1 PflVersG erhobenen Direktanspruch des Geschädigten begründet. Dieser Anspruch ist nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs überwiegend deliktsrechtlicher Natur, wenn er auch infolge seiner Anknüpfung an das Versicherungsverhältnis gewisse versicherungsrechtliche Züge aufweist (vgl. BGHZ 57, 265 (269, 270)  [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70]unter Berufung auf BT-Drucksache IV/2552 S. 15; BGH NJW 1974, 495 (496) - VersR 254; NJW 1977, 532 (533) - VersR 282 jeweils m.w.N.). Dem kann jedenfalls für die Begründung des besonderen Gerichtsstandes nach § 32 ZPO und § 20 StVG beigetreten werden. Dies führt dazu, daß für die Ansprüche gegen beide Antragsgegner der gemeinsame besondere Gerichtsstand des Unfallortes vor dem LG Itzehoe eröffnet ist und mithin die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO nicht in Betracht kommt (vgl. Stein-Jonas-Schumann, ZPO, 20, Aufl., § 32 Rdn. 28; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 32 A II d 2; Zöller, ZPO, 13. Aufl., § 32 II 2).

6

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts war daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Gegenstandes wird auf 300,- DM festgesetzt.

Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

v. Gamm
Erdmann