Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.01.1991, Az.: 2 StR 409/90

Umfang der Erörterung beweiserheblicher Umstände in den Urteilsgründen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.01.1991
Aktenzeichen
2 StR 409/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 18763
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 23.03.1990

Fundstellen

  • NStZ 1991, 548 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1991, 340

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub

Prozessführer

1. Armin Peter R. aus K., dort geboren am ... 1956, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache

2. Robert Eugen S., in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1951 in W. (Österreich), zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 25. Januar 1991
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. März 1990 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte R. hat gerügt, die Strafkammer habe ausweislich der Urteilsgründe die Aussage der Zeugin K., sie habe - anders als bei einer Wahlgegenüberstellung - bei einer Lichtbildvorlage den Mitangeklagten S. nicht identifizieren können, bei der Beweiswürdigung übergangen und dadurch gegen § 261 StPO verstoßen. Diese Rüge genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, sie bleibt aber erfolglos.

2

Der Tatrichter muß nur die wesentlichen beweiserheblichen Umstände in den Urteilsgründen erörtern (vgl. BGH, Strafverteidiger 1989, 423; Hürxthal in KK, 2. Aufl. § 261 Rdn. 50 und § 267 Rdn. 18 mit Nachweisen). Ob das Nichterkennen bei der Lichtbildvorlage dazu gehörte, hängt von der Erklärung der Zeugin und von der Qualität und Auswahl der Lichtbilder ab, die der Zeugin bei der Lichtbildvorlage gezeigt worden waren und die bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden. Das sind Umstände, die einer Klärung im Wege des Freibeweises nicht zugänglich sind. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von den Fällen, in denen die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Verstoß gegen § 261 StPO bei Nichterörterung in der Hauptverhandlung erhobener Beweise angenommen hat (Beschl. v. 18. August 1987 - 1 StR 366/87 = Strafverteidiger 1988, 138 mit Anm. Schlothauer - in der Hauptverhandlung verlesene polizeiliche Vernehmung eines Zeugen; Beschl. v. 22. November 1988 - 1 StR 559/88 = Strafverteidiger 1989, 423 - in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Urkunden; Beschl. v. 8. August 1990 - 3 StR 153/90 = BGHR StPO § 261 Inbegriff 22 - in der Hauptverhandlung verlesene polizeiliche Vernehmung eines Zeugen; vgl. auch Herdegen, Grundfragen der Beweiswürdigung, Schriftenreihe der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins, Bd. 3 S. 106, 115; Fezer in Festschrift für Hanack, 1991, 89).

Herdegen
Maier
Gollwitzer
Detter
Schäfer