§ 2 LBG LSA - Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung
(§ 2 BeamtStG)
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- LBG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.77
Dienstherrnfähigkeit darf durch Satzung verliehen werden. Die Satzung bedarf der vorherigen Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem für Beamtenrecht zuständigen Ministerium entscheidet.