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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 23.02.1994, Az.: IX B 90/93

Vorliegen einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage bei der Revision

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
23.02.1994
Aktenzeichen
IX B 90/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 18478
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1994, 712

Tatbestand

1

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

Entscheidungsgründe

2

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.

3

Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt u.a. nur in Betracht, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. An der Zulässigkeitsvoraussetzung der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, da sich im Streitfall die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesestz beantworten läßt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Anm. 9 m.w.N.). Die Frage nämlich, ob für ein im Jahre 1987 selbstgenutztes Einfamilienhaus die Voraussetzungen für die Ermittlung des Nutzungswerts durch Überschußrechnung nach der großen Übergangsregelung (§ 52 Abs. 21 Sätze 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) deshalb vorliegen, weil das Einfamilienhaus im Jahre 1986 fremdvermietet gewesen war, ist zu verneinen. Die große Übergangsregelung nach § 52 Abs. 21 Sätze 1 bis 3 EStG kommt nur bei Objekten zur Anwendung, bei denen beim Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 1986 die Voraussetzungen für die Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten (§ 21 Abs. 2 Satz 1 EStG) vorgelegen haben. Voraussetzung ist demnach, daß Eigentümer von Objekten i.S. von § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG im Veranlagungszeitraum 1986 eine Wohnung in diesem Objekt selbst bewohnt haben müssen (vgl. Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 12. Aufl., § 10e Anm. 3b). Bei Objekten, die bei Selbstnutzung im Jahre 1986 ausschließlich unter § 21a EStG und nicht unter § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG fallen würden (vgl. auch Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 10e Anm. 3b aa), kommt die große Übergangsregelung nach § 52 Abs. 21 Sätze 1 bis 3 nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auch dann nicht zur Anwendung, wenn im Veranlagungszeitraum 1986 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch Überschußrechnung zu ermitteln waren, weil dieses Einfamilienhaus fremdvermietet war.