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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1980, Az.: II ZR 186/79

Übertragung der Mitgliedschaft eines weggefallenen Mitglieds auf einen außenstehenden Dritten durch eine Satzung; Ersatz der studentischen Selbstverwaltung durch die Mitwirkung gewählter studentischer Gruppenvertreter in den Organen der Hochschulen ; Zusammenschlüsse von Studenten als freiwillige und privatrechtliche Vereinigungen; Rechtsnachfolger der öffentlich-rechtlichen Studentenschaften; Übertragung der Mitgliedschaft auf einen Funktionsnachfolger

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.06.1980
Aktenzeichen
II ZR 186/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 12716
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 13.07.1979
LG Stuttgart - 09.11.1978

Fundstellen

  • DB 1980, 2131 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1981, 27 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 2708 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

Studentenwerk der Staatlichen Ingenieurschulen, Staatlichen Höheren Fachhochschulen und Fachhochschulen in B.-W. e.V. Sitz S.,
vertreten durch den Vorstand, K. straße ..., Ka.,

Prozessgegner

Fachhochschule Ka.,
vertreten durch den Rektor Professor Hans-Dieter M., Mo. straße ..., Ka.,

Amtlicher Leitsatz

Durch die Satzung kann die Mitgliedschaft eines weggefallenen Mitglieds auf einen außenstehenden Dritten nicht rechtswirksam übertragen werden, auch wenn dieser Funktionsnachfolger dieses Mitglieds ist. Dem Dritten kann aber ein Eintrittsrecht gewährt werden.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Juli 1979 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 9. November 1978 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die 1972 als Fachhochschule (Körperschaft des öffentlichen Rechts) errichtete Klägerin ist aus der Staatlichen Ingenieurschule für Bau- und Maschinenwesen Karlsruhe hervorgegangen. Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, der 1963 auf Betreiben des Kultusministeriums Baden-Württemberg als "Studentenwerk der Staatlichen Ingenieurschulen und Staatlichen Höheren Fachschulen in Baden-Württemberg" gegründet worden ist, nachdem der Landesrechnungshof darauf gedrängt hatte, für alle Ingenieur- und Höheren Fachschulen ein zentrales Studentenwerk zu schaffen, um die Studienförderung zu vereinheitlichen. Die Gründungsmitglieder stammten aus dem Kreis der Direktoren der Ingenieurschulen, Höheren Fachschulen und Werkkunstschulen, sowie interessierter Persönlichkeiten der Wirtschaft, insbesondere den Vorsitzenden der Freundes- oder Fördervereine der Schulen und der Vertreter der Studentenschaft. Ferner war Gründungsmitglied der Leiter der Ingenieurschulabteilung des Kultusministeriums. Der Beklagte bezweckt nach § 2 der Satzung in der Fassung vom 23. Juli 1971, "die soziale Betreuung der Studenten" an den Staatlichen Ingenieurschulen, Staatlichen Höheren Fachschulen und Fachhochschulen in Baden-Württemberg. Alsbald nach der Gründung hat das Kultusministerium dem Beklagten die staatliche Studienförderung nach dem Honnefer Modell und den Betrieb mehrerer Mensen übertragen. Außerdem hat der Beklagte, der sich im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln und Zwangsbeiträgen der Studenten finanzierte, zwei Studentenwohnheime errichtet, die er heute noch betreibt. Nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Baden-Württemberg vom 21. Dezember 1971 (FHG 1971; GBl BaWü 1972 S. 7) sind dem Beklagten die Studienförderung und der Betrieb der Mensen wieder entzogen worden.

2

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin anstelle der Studentenschaft der Staatlichen Ingenieurschule Karlsruhe "korporatives" Mitglied des Beklagten geworden ist oder wenigstens einen Anspruch darauf hat, als solches Mitglied aufgenommen zu werden. Über die Mitgliedschaft beim Beklagten bestimmt § 3 der Satzung 1971 unter anderem:

"1.
Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sowie nicht eingetragene Vereine werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand einstimmig.

2.
Die Studentenschaften der Staatlichen Ingenieurschulen, Staatlichen Höheren Fachschulen und Fachhochschulen sind körperschaftliche Mitglieder.

3.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod."

3

Die Stimmberechtigung in der Mitgliederversammlung, dem einzigen Vereinsorgan neben dem Vorstand, ist in § 8 Abs. 4 der Satzung wie folgt geregelt:

"a)
Anwesende Einzelmitglieder des Vereins haben je eine Stimme.

b)
Die Studentenschaften, die durch einen vom allgemeinen Studentenausschuß benannten Vertreter anwesend sind, erhalten (je nach Größe der Schule) zwei, drei oder vier Stimmen."

4

Bis zum Inkrafttreten des Fachhochschulgesetzes 1971 bildeten gemäß § 19 der durch Erlaß des Kultusministeriums geschaffenen Rahmenordnung für die Ingenieurschulen des Landes Baden-Württemberg vom 16. März 1962 (K.u.U. S. 247 und 1967, 867) die Studierenden an einer Ingenieurschule die mit Zwangsmitgliedschaft und beschränktem Beitrags- und Satzungsrecht ausgestattete "Studentenschaft". Nach § 19 Abs. 2 der Rahmenordnung war sie Trägerin der studentischen Selbstverwaltung. Ihre gewählten Vertreter sollten sich besonders um die Belange der Studierenden in sozialer, kultureller und sportlicher Beziehung annehmen.

5

Diese "verfaßte" Studentenschaft mit Pflichtmitgliedschaft gibt es an den Fachhochschulen des Landes Baden-Württemberg nicht mehr. Die soziale Förderung der Studenten wurde gemäß § 36 FHG 1971 den Fachhochschulen übertragen.

6

Die Klägerin nimmt für sich in Anspruch, als Funktionsnachfolgerin der Studentenschaft der Staatlichen Ingenieurschule Karlsruhe Mitglied des Beklagten geworden zu sein. Bei ersatzlosem Wegfall der Studentenschaften als korporative Mitglieder würde das im wesentlichen aus öffentliche Mitteln stammende Vereinsvermögen mehr oder weniger unkontrolliert von privaten Einzelpersonen verwaltet werden. Alle nach dem 29. Oktober 1973 gefaßten Beschlüsse der Mitgliederversammlung seien unwirksam, weil die Klägerin zu den Vereinsversammlungen nicht geladen worden sei.

7

Da der Beklagte sich weigert, die Klägerin als Mitglied anzuerkennen, dem die Mitgliedschaftsrechte der Studentenschaft zustehen, beantragt diese festzustellen,

  1. 1.

    daß die Klägerin sogenanntes körperschaftliches Mitglied des Beklagten ist,

  2. 2.

    daß die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen des beklagten Vereins vom 26. November 1973 betreffend die Wahl des Vorstands, vom 18. Dezember 1973 betreffend Satzungsänderungen und vom 27. April 1977 betreffend die Bestätigung der Wahl des Vorstands unwirksam sind,

8

ferner hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin als sogenanntes körperschaftliches Mitglied aufzunehmen.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Hauptanträgen der Klägerin stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

10

I.

Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich im vorliegenden Verfahren um eine Rechtsstreitigkeit über vermögensrechtliche Ansprüche. Der Klägerin kommt es, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, darauf an, auf die Verwaltung des Vermögens des Beklagten Einfluß zu nehmen. Ihr Interesse an der Mitgliedschaft beim Beklagten ist also auch vermögensrechtlicher Art. Daß sie dabei nicht eigennützig, sondern im Interesse der sozialen Fürsorge ihrer Studenten handeln will, ändert an dem vermögensrechtlichen Charakter ihrer Ansprüche gegenüber dem Beklagten nichts (vgl. dazu BGHZ 13, 5, 8 ff).

11

II.

Die Revision ist auch begründet.

12

1.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klägerin als körperschaftliches Vereinsmitglied an die Stelle der Studentenschaft der Staatlichen Ingenieurschule Karlsruhe getreten. Diese "verfaßte" Studentenschaft sei trotz fehlender Rechtsfähigkeit Mitglied des Beklagten gewesen. Dadurch habe der Gesamtheit der Studenten ein entsprechendes Mitspracherecht gegeben und eine institutionelle Verbindung zwischen dem Beklagten und der öffentlichen Hand als Geldgeberin geschaffen werden sollen. Mit ihrer Auflösung durch das Fachhochschulgesetz 1971 sei diese Studentenschaft als Mitglied des Beklagten weggefallen. An den Fachhochschulen gebe es keine verfaßten Studentenschaften mehr. Das Fachhochschulgesetz habe vielmehr die studentische Selbstverwaltung durch die Mitwirkung gewählter studentischer Gruppenvertreter in den Organen der Hochschulen ersetzt. Deshalb handle es sich bei den jetzt an den einzelnen Fachhochschulen bestehenden Zusammenschlüssen von Studenten um freiwillige und privatrechtliche Vereinigungen. Diese erfaßten nicht die gesamte Studentenschaft und kämen deshalb als körperschaftliche Mitglieder des Beklagten nicht in Betracht. Nach alledem sei in der Satzung des Beklagten nicht geregelt, wer anstelle der aufgelösten Studentenschaften Mitglied werden solle. Gegen einen ersatzlosen Wegfall der körperschaftlichen Mitglieder spreche, daß dann die institutionelle Verbindung zwischen dem Verein und der öffentlichen Hand gelöst und die Gesamtheit der Studenten nicht mehr vertreten sei. Die Satzung des Beklagten enthalte demnach eine Lücke, die durch ergänzende Auslegung geschlossen werden müsse. Der mit der Mitgliedschaft der Studentenschaften verfolgte Satzungszweck erfordere es, daß trotz der Auflösung der "verfaßten" Studentenschaften die Gesamtheit der Studenten in der Mitgliederversammlung des Beklagten ohne Unterbrechung vertreten bleibe und die institutionelle Beziehung zwischen Beklagtem und öffentlicher Hand fortbestehe. Dieses Ziel würde nur erreicht, wenn die Satzung so ausgelegt werde, daß die Mitgliedschaft der "verfaßten" Studentenschaften mit der Auflösung ohne weiteres auf die Fachhochschulen übergegangen sei. Nur diese kämen als Rechtsnachfolger der öffentlich-rechtlichen Studentenschaften in Betracht, weil es außer ihnen keine Vereinigung gäbe, in der alle Studenten zusammengefaßt seien. Dieser Auffassung kann in wesentlichen Punkten nicht gefolgt werden.

13

2.

Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterte Frage kann offenbleiben, ob die Klage schon deswegen scheitert, weil der Beklagte sich möglicherweise seit dem Wegfall der "verfaßten" Studentenschaften in Liquidation befindet und deshalb keine neuen Mitglieder mehr aufnehmen kann. Dies wäre dann der Fall, wenn die Satzung mit Rücksicht auf den Gründungszweck und die Tatsache, daß das Vermögen des Beklagten im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln und den Zwangsbeiträgen der Studenten gebildet worden ist, ergänzend dahin auszulegen wäre, daß der Beklagte mit dem Wegfall seiner ursprünglichen körperschaftlichen Mitglieder aufgelöst ist. Darauf kommt es aber für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Auch wenn man unterstellt, daß der Beklagte nicht aufgelöst ist, ist die Mitgliedschaft der "verfaßten" Studentenschaft der Ingenieurschule Karlsruhe nach deren Auflösung nicht auf die Klägerin übergegangen, weil die Übertragung der Mitgliedschaft auf einen Dritten - auch auf einen "Funktionsnachfolger" - durch bloße Satzungsbestimmung aus Rechtsgründen nicht möglich ist und ein mögliches Eintrittsrecht der Klägerin nicht mehr bestand, als sie davon Gebrauch machte.

14

Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, daß die durch die Rahmenordnung für die Staatlichen Ingenieurschulen des Landes Baden-Württemberg und die entsprechenden Regelungen für die übrigen Höheren Fachschulen geschaffenen "verfaßten" Studentenschaften durch das Fachhochschulgesetz 1971 aufgelöst worden sind. Dieses Gesetz, das gemäß §§ 562, 549 ZPO revisibel ist, weil es in den Bezirken der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart gilt, hat die studentische Selbstverwaltung durch eine körperschaftlich verfaßte Studentenschaft mit Zwangsmitgliedschaft abgeschafft und durch die Mitwirkung gewählter studentischer Gruppenvertreter in den Fachhochschulorganen ersetzt. Dies ergibt sich aus den Vorschriften über den Großen Senat (§ 4), den Senat (§ 5) und die Fachbereichskonferenz (§ 8) und die darin geregelte Mitwirkung von gewählten Studentenvertretern sowie aus § 22 FHG 1971. Danach haben die Studenten unbeschadet ihrer Beteiligung an den Organen der Fachhochschule und der Fachbereiche lediglich das Recht, sich zusammenzuschließen. Aus dem Zusammenhang dieser Vorschriften folgt, daß der Gesetzgeber davon abgesehen hat, die Studenten in einer körperschaftlich verfaßten Studentenschaft zwangsweise zusammenzufassen. Dem entspricht es, daß durch § 36 FHG 1971 den Fachhochschulen die soziale Förderung der Studenten, die an den Ingenieurschulen der "verfaßten" Studentenschaft oblag, als Aufgabe übertragen worden ist. Nach § 37 FHG 1971 sind Vorschriften, die dem Gesetz widersprechen, mit dessen Inkrafttreten (1. Oktober 1971) außer Kraft getreten. Dazu gehört auch § 19 der Rahmenordnung für die Staatlichen Ingenieurschulen des Landes Baden-Württemberg über die "verfaßte" Studentenschaft. Ab 1. Oktober 1971 waren daher die Studentenschaften an den Ingenieurschulen aufgelöst. Sie sind deshalb auch als körperschaftliche Mitglieder des Beklagten weggefallen.

15

Entgegen der im Berufungsurteil nicht näher begründeten Auffassung ist die Klägerin nicht Rechtsnachfolgerin der "verfaßten" Studentenschaft der Ingenieurschule Karlsruhe. Das Fachhochschulgesetz 1971 enthält keine Vorschrift, der entnommen werden könnte, daß den Fachhochschulen irgendwelche Rechte der aufgelösten "verfaßten" Studentenschaften übertragen worden sind. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus § 36 FHG 1971. Diese Vorschrift beschränkt sich auf die Übertragung der Aufgabe der sozialen Betreuung der Studenten auf die Fachhochschulen. Sie regelt damit lediglich, daß die Fachhochschulen insoweit die Funktion der aufgelösten Studentenschaften übernehmen.

16

Die Satzung des Beklagten enthält keine Regelung über die Folgen des Wegfalls einer der beiden Mitgliedergruppen (Einzelmitglieder und körperschaftliche Mitglieder). Der Ansicht des Berufungsgerichts, insoweit liege eine Lücke vor, die im Wege der Satzungsauslegung dahin ergänzt werden müsse, daß die Mitgliedschaft der weggefallenen Mitglieder automatisch auf die Fachhochschulen übergegangen sei, kann nicht gefolgt werden. Dem steht entgegen, daß die Mitgliedschaft, die nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten zum Gegenstand hat, einem außenstehenden Dritten, der lediglich Funktionsnachfolger eines weggefallenen Mitglieds ist, nicht einfach durch die Satzung aufgezwungen werden kann. Eine ergänzende Auslegung der Satzung im Sinne des Berufungsgerichts, die auf eine unmittelbare Nachfolge in der Mitgliedschaft hinauslaufen würde, kommt daher nicht in Betracht. Die Klägerin ist somit nicht "automatisch" Mitglied des Beklagten geworden.

17

Sie ist es aber auch nicht durch Ausübung eines Eintrittsrechts geworden. Selbst wenn man die Satzung ergänzend in dem Sinne auslegen würde, daß sie der Klägerin - was rechtlich möglich wäre - ein Eintrittsrecht als körperschaftliches Mitglied anstelle der "verfaßten" Studentenschaft zubillige, würde dieses Recht nur mit Rücksicht auf die Funktionsnachfolge gewährt worden sein. Die Klägerin müßte deshalb jedenfalls im Zeitpunkt der Erklärung des Eintritts in den Beklagten noch Funktionsnachfolgerin der "verfaßten" Studentenschaft gewesen sein. Dies war aber nicht der Fall. Die Klägerin hat von ihrem eventuellen Eintrittsrecht frühestens mit Schreiben vom 24. Oktober 1977 Gebrauch gemacht, mit dem sie beantragte, zu den Mitgliederversammlungen des Vereins als Mitglied geladen zu werden. Zu dieser Zeit aber nahm sie die Aufgaben der "verfaßten" Studentenschaft nicht mehr war, soweit sie auf den Beklagten übertragen waren. Wie bereits ausgeführt worden ist, oblag der Klägerin durch § 36 FHG 1971 auch die soziale Fürsorge der Studenten. Nach Satz 2 dieser Vorschrift galt § 61 des baden-württembergischen Hochschulgesetzes vom 19. März 1968 (GBl BaWü S. 81) und später § 84 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1973 (GBl BaWü S. 246) entsprechend mit der Maßgabe, daß ein Studentenwerk auch für mehrere Hochschulen errichtet werden konnte. Gemäß § 61 bzw. § 84 Hochschulgesetz sollten wirtschaftliche Einrichtungen für die soziale Förderung der Studenten im Studentenwerk zusammengefaßt werden, das in der Rechtsform des eingetragenen Vereins, des Eigenbetriebs oder der Anstalt des öffentlichen Rechts geführt werden konnte. Diese Bestimmungen und § 36 Satz 2 FHG 1971 sind durch § 17 des Gesetzes über die Studentenwerke im Lande Baden-Württemberg vom 4. Februar 1975 (GBl BaWü S. 86) aufgehoben worden. Damit ist den Fachhochschulen die Möglichkeit, eigene wirtschaftliche Einrichtungen für die soziale Förderung der Studenten zu unterhalten, zugunsten der durch das Studentenwerksgesetz errichteten Studentenwerke entzogen worden. Gemäß § 1 Abs. 2 des Studentenwerksgesetzes obliegt nunmehr den Studentenwerken, die rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechtes sind, im Zusammenwirken mit den Hochschulen die soziale Betreuung und Förderung der Studenten. Wenn es in § 3 Abs. 3 des derzeit gültigen Fachhochschulgesetzes vom 22. November 1977 (GBl BaWü S. 522) heißt, die Fachhochschule wirke an der sozialen Fürsorge der Studenten mit, so kann daraus entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht geschlossen werden, daß die Fachhochschulen außerhalb der Studentenwerke wirtschaftliche Einrichtungen zur sozialen Förderung der Studenten unterhalten könnten. Es war ersichtlich der Zweck des Studentenwerksgesetzes, den Studentenwerken die wirtschaftliche Förderung der Studenten zu übertragen. Die Aufgaben der "verfaßten" Studentenschaften der Ingenieurschulen, die mit der Gründung des Beklagten erfüllt werden sollten, nämlich die wirtschaftliche Förderung der Studenten, sind somit auf die öffentlich-rechtlichen Studentenwerke übergegangen. Die Klägerin ist insoweit also nicht mehr Funktionsnachfolgerin der "verfaßten" Studentenschaften. Deshalb kann ihr auch kein Anspruch zustehen, an deren Stelle und mit deren Rechten in den Verein einzutreten. Die Klägerin ist somit auch nicht durch die Ausübung eines Eintrittsrechts, das ihr möglicherweise einmal zugestanden hatte, Mitglied des Beklagten geworden. Deshalb ist der Klagantrag Ziff. 1 unbegründet.

18

III.

Der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch auf Aufnahme der Klägerin als körperschaftliches Mitglied des Beklagten würde ebenfalls mindestens voraussetzen, daß die Klägerin, als sie den Aufnahmeantrag stellte, noch Funktionsnachfolgerin der "verfaßten" Studentenschaft war. Da sie einen entsprechenden Antrag nach ihrem eigenen Vorbringen frühestens am 24. Oktober 1977 gestellt hat, lag diese Voraussetzung - wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt - damals nicht mehr vor. Ob die Klägerin Anspruch auf Aufnahme als Einzelmitglied hätte, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Einen solchen Antrag, der nach der Erklärung des Beklagten angenommen werden würde, hat sie bislang nicht gestellt. Damit ist auch der Hilfsantrag unbegründet.

19

IV.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt ohne weiteres, daß die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung der Nichtigkeit einzelner Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Beklagten hat. Insoweit ist die Klage unzulässig.

Stimpel
Fleck
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Bundschuh