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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.09.1993, Az.: 2 StR 308/93

Heroin; Freiheitsstrafe; Strafmilderungsgründe; Menge; Rauschfgift; Heroinbase; Lieferung; Wirkstoff; V-Mann; Angemessenheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.09.1993
Aktenzeichen
2 StR 308/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 11970
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mainz

Fundstelle

  • BGHR BtMG § 29 - Strafzumessung 26

Redaktioneller Leitsatz

Eine Freiheitsstrafe von acht Jahren ist trotz des Vorliegens von Strafmilderungsgründen noch angemessen, wenn der Täter nach der Vereinbarung einer Lieferung von ca. 5 kg Heroin an einen V-Mann 2.774, 9 g Heroinbase mit einem Wirkstoffanteil von 113, 92 g HHC liefert.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten A. und Y. Y. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen von jeweils acht Jahren, den Angeklagten M. Y. wegen dieses Vergehens zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2

Die gegen diese Entscheidung gerichteten Revisionen der Angeklagten A. und Y. Y. sind unbegründet im Sinn des § 349 Abs. 2 StPO, soweit die Schuldsprüche betroffen sind. Auch die Strafaussprüche halten rechtlicher Nachprüfung stand. Zu Erörterungen Anlaß gibt nur die Frage, ob die vom Landgericht ausgesprochenen Freiheitsstrafen von jeweils acht Jahren das für vergleichbare Fälle übliche Maß erheblich überschreiten und damit den Anforderungen eines gerechten Schuldausgleiches nicht mehr entsprechen (vgl. BGHR StGB 46 Abs. 1 - Strafhöhe 1, 7; BGHR § 46 Abs. 1 - Beurteilungsrahmen 9 = BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 12).

3

Die Angeklagten haben, nachdem zunächst die Lieferung von ca. 5 kg Heroin verabredet worden war, 2.774,9 g Heroinbase mit einem Gehalt von 113,92 g Heroinhydrochlorid an einen V-Mann geliefert, wobei ein Kilopreis von 45.000 DM vereinbart worden war.

4

Selbst wenn berücksichtigt wird, daß es sich um ein überwachtes Geschäft der bisher nicht bestraften Angeklagten handelte und das Rauschgift sichergestellt wurde, sind die verhängten Strafen nicht unvertretbar hoch.

5

Zwar wies das sichergestellte Heroin einen sehr niedrigen Heroinhydrochloridgehalt (Wirkstoffgehalt: 3,6 % bis 4,5%) auf (vgl. Körner Betäubungsmittelgesetz 3. Aufl. Anh. C 1 Anm. 3 c). Für die Strafzumessung ist aber nicht nur der Wirkstoffgehalt des Rauschgifts, sondern auch die Rauschgiftmenge ein wesentlicher Strafzumessungsgrund (BGHR BtMG § 29 - Strafzumessung 18 und 19). Angeboten waren zunächst fünf Kilogramm, geliefert wurden fast drei Kilogramm, zu einem Preis von 45.000 DM je Kilogramm. Angesichts dieser großen Rauschgiftmenge, des verlangten Preises und der erheblichen Gewinnerwartung der Angeklagten kommt den sonstigen vom Landgericht erörterten Strafmilderungsgründen (überwachtes Geschäft, Rauschgift nicht in den Handel gelangt) keine die Schuld in besonderem Maße mindernde Bedeutung zu.

6

Unbegründet ist auch die auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten M. Y. Das Landgericht hat wegen der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten für angemessen erachtet. Es hat dabei im wesentlichen wie bei den erwachsenen Mittätern auf das Tatunrecht abgestellt, nämlich die Gesamtmenge des Heroin und dessen Gefährlichkeit. Dies ist hier nicht zu beanstanden. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann der Senat ausschließen, daß der das Strafmaß mitbestimmende Erziehungsgedanke (§ 18 Abs. 2 JGG) unbeachtet geblieben ist. Die gewichtigen Tatbeiträge und das profihafte Vorgehen des Angeklagten, der vor dieser Tat bereits zweimal aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden war, zeigten eine so schwerwiegende Störung seiner Entwicklung, daß es bei der Bemessung der Jugendstrafe keiner ausdrücklichen Erörterung der Frage erzieherischer Belange bedurfte.