Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 10.06.1974, Az.: 1 ABR 136/73
Rechtsschutzinteresse; Betriebsrat; Feststellung; Feistellungsanspruch; Freistellung ohne Minderung des Arbeitsentgelts; Erledigung; Wiederholungsgefahr; Beschlußverfahren; Störung des Betriebsfriedens
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.06.1974
- Aktenzeichen
- 1 ABR 136/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 10054
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg 13.07.1973 - 1 TaBV 2/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1974, 1824 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 2023 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Das Rechtsschutzinteresse des Betriebsrats an der von ihm begehrten Feststellung, daß ein von ihm namhaft gemachtes Betriebsratsmitglied für die Teilnahme an einer bestimmten Schulungsveranstaltung von seiner beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen ist, entfällt nicht schon deshalb, weil die Schulungsveranstaltung inzwischen stattgefunden hat. In einem derartigen Fall ist das Rechtsschutzinteresse immer dann zu bejahen, wenn die gleiche Rechtsfrage, die zu dem Verfahren geführt hat, in Zukunft zwischen den Beteiligten wieder streitig werden könnte.
2. Sinn und Zweck des Beschlußverfahrens ist nicht allein, Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten zu beseitigen, es soll auch zur Befriedigung im Betrieb beitragen und verhindern, daß in Zukunft ein gleicher oder ähnlicher Streit zwischen den Beteiligten entsteht, der zur Störung des Betriebsfriedens und zur erneuten Anrufung der Arbeitsgerichte führt.