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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.01.1964, Az.: 3 AZR 55/63

Saarknappschaft; Verweis in Dienstordnung; Landesbeamte auf Lebenszeit; Ruhegehalt; Übergangsbestimmungen; Beamtenrechtliche Übergangsvorschrift; Bemessungsgrundlage; Pensionär; Merkmale der Ruhegehaltsberechnung; Höhe der Ruhegehaltsbezüge; Ruhegehaltsfähige Dienstzeit; Zahlung von Bruttolohn; Vollstreckungsfähigkeit eines Urteils

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.01.1964
Aktenzeichen
3 AZR 55/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10055
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Saarbrücken 12.12.1962

Fundstellen

  • BAGE 15, 220 - 228
  • DB 1964, 848 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1964, 625-626 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 1338 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 1823 (amtl. Leitsatz mit Anm.)

Amtlicher Leitsatz

1. Verweist eine Dienstordnung (hier § 6 Nr. 13 DO 1950 der Saarknappschaft) auf die jeweiligen Vorschriften über das Ruhegehalt für Landesbeamte auf Lebenszeit, so werden davon auch die für Landesbeamte geltenden Übergangsbestimmungen erfaßt.

2. Bestimmt eine von der Dienstordnung erfaßte beamtenrechtliche Übergangsvorschrift (hier BG SL § 215 Abs. 2 Nr. 1 S. 1), daß die Bemessungsgrundlage für das Ruhegehalt bestimmter Pensionäre nicht verändert werden darf, so werden davon alle Merkmale der Ruhegehaltsberechnung betroffen, die für die Höhe der Ruhegehaltsbezüge maßgebend sind, insbesondere die Vorschriften über die ruhegehaltsfähige Dienstzeit.

3. Ein auf Zahlung von Bruttolohn lautendes Urteil ist vollstreckungsfähig.