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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.09.2006, Az.: 3 StR 323/06

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.09.2006
Aktenzeichen
3 StR 323/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 22578
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 03.05.2006

Verfahrensgegenstand

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21. September 2006
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 3. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels in einem Fall schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht im Fall II. 9. der Urteilsgründe bewaffnetes Handeltreiben nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG angenommen hat, ist dieser Qualifikationstatbestand in der Entscheidungsformel zum Ausdruck zu bringen. Der Senat hat den Tenor entsprechend geändert.

Winkler
Miebach
Pfister
von Lienen
Becker