Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1985, Az.: IVb ZB 27/85
Drohender Fristablauf; Rechtsanwalt; Fristwahrender Schriftsatz; Zuverlässige Kanzleiangestellte; Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsbegründungspflicht; Verurteilung zur Zahlung eines Zugewinnausgleichsbetrages; Verschulden der Sekretärin bei Fristversäumnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.05.1985
- Aktenzeichen
- IVb ZB 27/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13202
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 11.02.1985
- AG Rastatt - 31.10.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1985, 668-669 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Auch kurz vor Fristablauf darf der Rechtsanwalt mit der Beförderung eines fristwahrenden Schriftsatzes eine zuverlässige Kanzleiangestellte betrauen, wenn diese über den drohenden Fristablauf und die Notwendigkeit der Fristwahrung unterrichtet ist.
In dem Rechtsstreit
...
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann,
Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
am 15. Mai 1985
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 1985 in den Ziffern 1 und 2 des Entscheidungssatzes aufgehoben.
Dem Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 31. Oktober 1984 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Beschwerdewert: 2.933,44 DM.
Gründe
I.
Gegen das Urteil des Amtsgerichts, das ihn zur Zahlung eines Zugewinnausgleichsbetrages von 2.933,44 DM nebst Zinsen verurteilt hat, hat der Beklagte rechtzeitig am 6. Dezember 1984 Berufung eingelegt. Mit einem am 21. Januar 1985 beim Oberlandesgericht eingegangenen Gesuch, dem die auf den 7. Januar 1985 datierte Berufungsbegründungsschrift beigefügt war, hat er um Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gebeten.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Beklagten, den er im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise ergänzt hat (vgl. BGH VersR 1977, 1099; 1980, 851; 1981, 61), ist es zur Versäumung der am 7. Januar 1985 (Montag) abgelaufenen Frist zur Begründung der Berufung auf folgende Weise gekommen:
Die Begründungsschrift ist am 7. Januar 1985 im Büro des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten geschrieben und von diesem gegen 17.00 Uhr unterzeichnet worden. Da Rechtsanwalt Sch. nach 18.00 Uhr eine Besprechung in der Privatwohnung eines Mandanten hatte, beauftragte er die bei ihm seit September 1978 beschäftigte Sekretärin W., die zuvor stets zuverlässig und pünktlich gearbeitet hatte, den Schriftsatz zusammen mit einer anderen Begründungsschrift nach Feierabend in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts einzuwerfen. Dabei ging er davon aus, seine Sekretärin werde den Auftrag unmittelbar nach dem Verlassen des Büros ausführen. Diese verstand auch den Auftrag in diesem Sinne und erklärte sich zur Erledigung bereit, zumal sie ohnehin noch in der Stadt zu tun habe. Sie erwähnte dabei nicht, daß sie sich zunächst mit einer Kollegin zum Essen treffen wollte, weil sie es für unmöglich hielt, daß sie die Angelegenheit vergessen könne. Die Schriftstücke tat sie in einen Umschlag und steckte sie in ihre Handtasche, die sie bei dem anschließenden Gaststättenbesuch mit der Kollegin mit sich führte. Als das Lokal gegen 21.00 Uhr verlassen wurde, vergaß sie es, den erteilten Auftrag auszuführen. Erst am Morgen des 8. Januar 1985 bemerkte sie, daß sich die betreffenden Schriftsätze noch in ihrer Handtasche befanden.
Dieser Sachverhalt ergibt, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Versagen der Sekretärin W. beruht, das dem Beklagten nicht zuzurechnen ist. Von einem ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Mitverschulden seines Prozeßbevollmächtigten kann jedenfalls nach seinem ergänzten Sachvortrag nicht ausgegangen werden.
Ein Rechtsanwalt darf auch kurz vor dem Ablauf einer Frist eine zuverlässige Kanzleiangestellte mit der Beförderung des fristwahrenden Schriftsatzes betrauen, wenn diese über den drehenden Fristablauf und die Notwendigkeit der Fristwahrung unterrichtet ist (vgl. BGH VersR 1980, 168). Die insoweit notwendige Unterrichtung ergab sich hier schon daraus, daß der Sekretärin der Auftrag erteilt war, die Begründungsschrift nach Dienstschluß zum Gerichtsgebäude zu bringen und dort in den Nachtbriefkasten einzuwerfen (vgl. BGH VersR 1977, 1099).
Wie anerkannt ist, kann ein Rechtsanwalt unter normalen Umständen darauf vertrauen, daß eine konkrete Einzelanweisung von seinem sonst zuverlässigen Personal auch befolgt wird, ohne besondereÜberwachungsmaßnahmen ergreifen zu müssen (vgl. BGH VersR 1979, 1028; 1983, 374 und 838). Hier hat der Beklagte im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht, daß Rechtsanwalt Sch. keine Kenntnis von der Absicht seiner Sekretärin hatte, nach Dienstschluß zunächst mit einer Kollegin zum Essen zu gehen, daß er vielmehr davon ausging, sie werde den von ihm erteilten Auftrag alsbald nach dem Verlassen des Büros ausführen. In diesem Sinne ist der Auftrag auch verstanden und angenommen worden. Dadurch ist der im angefochtenen Beschluß vertretenen Auffassung, Rechtsanwalt Sch. habe durch zusätzliche Maßnahmen sicherstellen müssen, daß der erteilte Auftrag ausgeführt werde, der Boden entzogen. Derartige Maßnahmen wären nach den Maßstäben, die seit der ab 1. Juli 1977 geltenden Neufassung des§ 233 ZPO an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts anzulegen sind (vgl. dazu etwa BGH VersR 1982, 495), nur unter besonderen Umständen erforderlich gewesen, die aber aus der Sicht von Rechtsanwalt Sch. nicht vorlagen. Dessen Mitverschulden ist somit zu verneinen.
Hiernach ist auf den rechtzeitig innerhalb der Frist des § 234 Abs. 2 ZPO gestellten Antrag dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts kann keinen Bestand haben und ist aufzuheben.
Wegen der Kosten der Wiedereinsetzung wird auf § 238 Abs. 4 ZPO hingewiesen.
Zysk