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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.1976, Az.: VIII ZR 11/75

Inhalt der Druckfehlerberichtigung eines Urteils

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.07.1976
Aktenzeichen
VIII ZR 11/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 12919
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Prozessführer

Gastronomen und Schauspielers Peter A. in Ha., N. W.,

Prozessgegner

1. Hildegard We. geb. P.,

2. Gerd We.,

beide wohnhaft in Ha., Ne.,

In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 7. Juli 1976
durch
die Richter Braxmaier, Claßen, Dr. Hiddemann, Merz und Treier
beschlossen:

Tenor:

Das am 2. Juni 1976 verkündete Urteil des Senats wird auf Seite 7 in der vorletzten Zeile wie folgt berichtigt:

Die Worte "einen anderen Senat des Berufungsgerichts" sind zu streichen und durch die Worte "das Berufungsgericht" zu ersetzen.

Gründe

1

Es handelt sich an der berichtigten Stelle um eine offenbare Unrichtigkeit, die durch einen Diktatfehler entstanden ist. Sie war gemäß § 319 ZPO zu berichtigen.