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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1997, Az.: I ZR 142/95

Irreführende Werbung für ein Grundwerk mit Nachlieferungen; Bedeutung der Aufmachung und des Inhalts des Bestellformulars; Täuschung durch Verschweigen einer Tatsache; Kriterien für die Beurteilung der Irreführungsgefahr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.10.1997
Aktenzeichen
I ZR 142/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 14869
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG - 17.03.1995

Fundstelle

  • VuR 1998, 285-288

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Irrreführend i.S.d. § 3 UWG ist die Werbung auf einem Bestellformular für ein Grundwerk mit Nachlieferungen dann, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Leser dem Formularinhalt entnimmt, der Jahrespreis der Nachlieferung werde den des Grundwerks, dessen günstiger Endpreis allein genannt oder sogar herabgesetzt ist, nicht oder nicht wesentlich überschreiten.

  2. 2.

    Nimmt der Verkehr aufgrund der Preisgünstigkeit des Grundwerks und der gesamten Gestaltung des Bestellformulars eine entsprechende Preisgünstigkeit auch für die Nachlieferungen an, ist eine Irreführung über den Gesamtpreis der Nachlieferungen für ein Jahr nicht Folge einer unvollständigen Angabe, sondern Folge der gesamten Aufmachung des Bestellformulars.

  3. 3.

    Eine so hervorgerufene Fehlvorstellung des Verbrauchers kann auch nicht durch nachträgliche Hinweise auf die zutreffenden Einzelheiten des Angebots bei Verkaufsgesprächen oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wieder ausgeräumt werden.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und
die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck und Pokrant
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. März 1995 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte ist Inhaber eines Verlages, der Loseblattsammlungen, z.B. einen Redenberater, ein Handbuch Stil und Etikette sowie einen Finanzierungsberater, herausgibt und vertreibt. Zu diesen Loseblattsammlungen erscheinen mehrmals jährlich Nachlieferungen, deren Gesamtpreis innerhalb eines Jahres den Preis des Grundwerkes um ein Mehrfaches übersteigen kann.

2

Der Beklagte bietet seine Loseblattsammlungen in Werbeschreiben und Zeitungsbeilagen an. Dabei benutzt er die nachfolgend im Antrag verkleinert wiedergegebenen Bestellformulare, die den Adressaten jeweils zusammen mit den Werbeschreiben erreichen. Die Auflage derartiger Werbeschreiben belief sich z.B. im März 1993 auf 1,6 Mio. Stück.

3

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, hat den Beklagten wegen dieser Bestellformulare unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten abgemahnt. Der Beklagte hat wegen einiger der beanstandeten Formulierungen Unterwerfungserklärungen abgegeben. Darin hat er sich u.a. verpflichtet, es zu unterlassen, Bestellformulare zu verwenden, ohne den Verbraucher auf die wahrscheinliche Häufigkeit der jährlichen Aktualisierungs- und Ergänzungslieferungen, die voraussichtliche Seitenzahl je Lieferung und den Seitenpreis auf der Bestellkarte selbst oder im Werbeschreiben besonders hinzuweisen.

4

Der Kläger hält die aufklärenden Hinweise in Werbeschreiben nicht für ausreichend. Sie müßten, um eine Irreführung nach § 3 UWG auszuschließen, im Bestellformular selbst enthalten sein. Die Formulare seien nämlich irreführend, weil ein nicht unerheblicher Teil der Empfänger (Verbraucher) die die Nachlieferung betreffenden Textpassagen als bloßen Hinweis auf die Möglichkeit, Ergänzungslieferungen zu erwerben, auffasse und nicht erkenne, daß diese Nachlieferungen bereits mit der Unterschrift auf dem Formular verbindlich für mindestens ein Jahr bestellt würden. Außerdem könnten die Kunden auch Umfang und Preis der so bestellten Ware nicht erkennen. Sie rechneten insbesondere nicht damit, daß die Kosten für die jährlichen Ergänzungslieferungen den Preis des Grundwerks weit überstiegen. Da der Beklagte die wahrscheinliche Häufigkeit der jährlichen Ergänzungslieferungen kenne, sei er verpflichtet, wenigstens dahingehende Angaben auf den Bestellformularen zu machen. Aufklärende Hinweise in den begleitenden Werbeschreiben reichten nicht aus, um eine Irreführung zu vermeiden.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Bestellformulare zu verwenden,

  1. a)

    wenn darin nicht unmißverständlich und unübersehbar über die Verpflichtung zum fortlaufenden Bezug von Ergänzungs-/Aktualisierungslieferungen aufgeklärt wird, beispielsweise die nachfolgenden Bestellformulare zu verwenden:

    und/oder

  2. b)

    nach denen der Kunde neben dem Grundwerk zum fortlaufenden Bezug von Ergänzungs-/Aktualisierungslieferungen für ein Jahr verpflichtet wird, ohne dort - neben der Angabe des Seitenpreises - die wahrscheinliche Anzahl der Seiten für die Nachlieferungen pro Jahr zu nennen;

    hilfsweise zu b):

    nach denen der Kunde neben dem Grundwerk zum fortlaufenden Bezug von Ergänzungs- und Aktualisierungslieferungen für ein Jahr verpflichtet wird, ohne dort darauf hinzuweisen, daß die Kosten für die Ergänzungs- und Aktualisierungslieferungen pro Jahr erheblich höher liegen als die für das Grundwerk, z.B. drei- bis fünfmal höher als für das Grundwerk.

6

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, seine Werbung sei nicht irreführend, weil das Bestellformular selbst, jedenfalls aber das begleitende Werbeschreiben, ausreichende Hinweise auf die Verpflichtung zum Bezug der Nachlieferungen enthielten. Für die weiter verlangten Hinweise auf dem Bestellformular (Seitenpreis, wahrscheinliche Anzahl der Nachlieferungen pro Jahr) fehle eine Rechtsgrundlage. Die Formulare seien nicht falsch, allenfalls unvollständig. Der Verbraucher sei durch den typischen Versandhandel, aber auch durch fast 250 Loseblatt-Verlage daran gewöhnt, erforderliche Angaben in einem Katalog oder Verkaufsprospekt und nicht auf dem Bestellformular selbst zu finden. Er, der Beklagte, könne für die Nachlieferungen keinen konkreten Preis nennen, weil deren Umfang beim Erwerb des Grundwerks noch nicht feststehe.

7

Das Landgericht hat den Beklagten gemäß dem Klageantrag zu a) verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen.

8

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten die Verurteilung durch das Landgericht aufgehoben und die Klage auch insoweit abgewiesen.

9

Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

10

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Berufungsgericht hat eine Irreführung des Verkehrs durch die Bestellformulare des Beklagten verneint und ausgeführt: Der in der Berufungsinstanz neu gestellte Hauptantrag sei ebenso unbegründet wie der Hilfsantrag. Eine Pflicht des Beklagten zur Aufklärung der Verbraucher über die wahrscheinliche Anzahl der Seiten der Nachlieferungen pro Jahr in den Bestellformularen bestehe nicht. Die insoweit allein in Betracht kommende Täuschung durch Verschweigen einer Tatsache setze voraus, daß den Werbenden eine Aufklärungspflicht treffe. Diese könne sich zwar aus der besonderen Bedeutung ergeben, die der verschwiegenen Tatsache nach der Verkehrsauffassung für den Kaufentschluß zukomme. Dem Lieferumfang und dem zu zahlenden Preis komme im Streitfall eine solche Bedeutung jedoch nicht zu. Bei der Beurteilung der Irreführungsgefahr sei nicht auf einen flüchtigen, sondern auf einen aufmerksamen Leser (Unterzeichner) abzustellen, da das Bestellformular die ungeteilte Aufmerksamkeit eines aufmerksamen Lesers erfordere. Ein Irrtum sei für diesen aufmerksamen Besteller nicht möglich. Die Bestellformulare des Beklagten enthielten die Angaben zum Grundwerk und zu laufenden Ergänzungs- und Aktualisierungslieferungen, erscheinend drei- oder viermal im Jahr oder öfter. Die laufende Bezugsverpflichtung könne nach dem ausdrücklichen Wortlaut gesondert - und zwar zum Ende des Bezugsjahres - gekündigt werden.

12

Nach den vom Beklagten abgegebenen Unterwerfungserklärungen sei der Hinweis auf die wahrscheinliche Häufigkeit der jährlichen Aktualisierungs- und Ergänzungslieferungen, auf die voraussichtliche Seitenzahl je Lieferung und auf den Seitenpreis auf dem Bestellformular oder dem Anschreiben (Werbeschreiben) zu machen. Das vom Beklagten vorgelegte Originalwerbeschreiben entspreche diesen Anforderungen. In Anbetracht der jedem Besteller augenscheinlichen Eigenart solcher Loseblatt-Werke könnten weitergehende Anforderungen nicht gestellt werden. Auch das Verbraucherkreditgesetz enthalte keine - vergleichbare - Regelung über die wahrscheinliche Anzahl der Seiten für die Nachlieferungen pro Jahr.

13

Diese Beurteilung gelte auch für den vom Kläger gestellten Hilfsantrag, der inhaltlich noch weitergehe als der im Hauptantrag geforderte Hinweis. Auch hier gebe es keinen Anlaß, negative Einzelumstände, die für die Einschätzung des Preis-/Leistungsverhältnisses von Bedeutung sein könnten, zum Inhalt der Bestellerklärung (Vertragsinhalt) zu machen.

14

Hieraus folge auch, daß die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung durch das Landgericht Erfolg habe. Die Überlegung, daß neben dem Kauf des Grundwerks jeweils eine kündbare laufende Bezugsverpflichtung eingegangen werde, dränge sich jedem aufmerksamen Leser (Unterzeichner der Bestellkarte) auf.

15

II.

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen lassen sich die vom Kläger erhobenen Ansprüche nicht verneinen.

16

1.

Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Abweisung der Klage mit dem Unterlassungsantrag zu a) durch das Berufungsgericht.

17

a)

Allerdings fehlt diesem Antrag - ebenso wie dem vom Landgericht entsprechend ausgesprochenen Unterlassungsgebot - die hinreichende Bestimmtheit.

18

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht hinreichend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGH, Urt. v. 05.06.1997 - I ZR 69/95, WRP 1998, 42, 45 f. - Unbestimmter Unterlassungsantrag III, m.w.N.; Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 256 = WRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I). Aus diesem Grund ist zwar die Verwendung von Begriffen, die der Auslegung bedürftig sind, im Klageantrag nicht schon allgemein unzulässig. Der im Unterlassungsantrag zu a) verwendete Begriff der "unmißverständlichen und unübersehbaren" Aufklärung ist aber nicht ausreichend bestimmt. Mit ihm wird zwar das Charakteristische der gerügten Irreführung verallgemeinernd umschrieben. Die Frage, wann die jeweilige Aufklärung unmißverständlich und unübersehbar ist, kann aber nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, so insbesondere der Gestaltung der Überschrift und des Blickfangs sowie des gesamten Textes beurteilt werden. Der Streit der Parteien geht auch gerade darum, ob die Hinweise in den konkreten Bestellformularen unübersehbar und unmißverständlich sind und deshalb eine Irreführung nicht gegeben ist. Daher würde die Entscheidung über die Wettbewerbswidrigkeit eines weiteren vom Beklagten verwendeten Bestellformulars in das Vollstreckungsverfahren verlagert und damit für den Beklagten als Unterlassungsschuldner eine nicht erträgliche Unsicherheit über die Reichweite des ihm auferlegten Unterlassungsgebots geschaffen (BGH WRP 1998, 42, 46 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III).

19

Der Klageantrag zu a) gewinnt auch keine ausreichende Klarheit durch die beispielhafte Bezugnahme auf die in ihm wiedergegebenen sieben Bestellformulare, denn die zunächst wiedergegebenen fünf Formulare enthalten gegenüber den beiden an letzter Stelle wiedergegebenen Formularen so unterschiedliche Texte, daß es auch bei Heranziehung dieser Beispiele noch an Kriterien fehlt, die einen hinreichend sicheren Aufschluß darüber geben könnten, wann ein Hinweis im Sinne des Klageantrags unübersehbar und unmißverständlich ist.

20

Auch unter Berücksichtigung des zur Bestimmung von Umfang und Reichweite des begehrten Verbots bei der Auslegung heranzuziehenden Klagevorbringens läßt sich nicht hinreichend feststellen, was mit der zwischen den Parteien umstrittenen Formulierung der "unmißverständlichen und unübersehbaren" Aufklärung gemeint sein könnte.

21

b)

Dieser Mangel des Antrags kann allerdings nicht schon zur uneingeschränkten oder teilweisen Bestätigung des klageabweisenden Berufungsurteils in der Revisionsinstanz führen. Insoweit kann im Streitfall nicht unberücksichtigt bleiben, daß das Berufungsgericht den Kläger nicht auf die Unbestimmtheit des Klageantrags hingewiesen hat. Dazu hätte im Streitfall deshalb Veranlassung bestanden, weil der Kläger in den Klageantrag die konkrete Verletzungsform mit der Wendung "beispielsweise die nachfolgend abgebildeten Bestellformulare zu verwenden" einbezogen hat. Dieser Zusatz hätte für sich auch die Deutung gerechtfertigt, daß der Kläger damit lediglich die konkrete Verletzungsform und solche weiteren Verletzungsformen angreifen wollte, die - ersterer unmittelbar vergleichbar - das für die konkrete Verletzungsform Charakteristische enthalten (vgl. BGH GRUR 1991, 254, 257 [BGH 11.10.1990 - I ZR 35/89] li.Sp. unten - Unbestimmter Unterlassungsantrag I; WRP 1998, 42, 46 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III). Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht dem Kläger - gegebenenfalls unter Gebrauchmachen von der Möglichkeit des § 139 ZPO - Gelegenheit geben müssen, seinen Antrag zu überprüfen und eventuell neu zu stellen und sachdienlichen Vortrag dazu zu halten. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Verfahren gebieten es, in einem solchen Fall den Kläger nicht wegen eines Umstandes, der erstmals in der Revisionsinstanz bedeutsam geworden ist, Klageabweisung in Kauf nehmen zu lassen, die er bei der insbesondere im Wettbewerbsprozeß häufig schwierigen Antragsformulierung vor dem Tatrichter nicht abzusehen vermochte (BGH WRP 1998, 42, 46 f. - Unbestimmter Unterlassungsantrag III m.w.N.). Dem Kläger ist danach die Möglichkeit zu geben, im wiedereröffneten Berufungsverfahren einen geeigneten Antrag zu stellen.

22

Für die erneute Verhandlung und Entscheidung ist darauf hinzuweisen, daß, sofern der Kläger einen Klageantrag in zulässiger Weise stellt, die Verneinung einer Irreführung mit den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen nicht frei von Rechtsfehlern ist.

23

Nach der Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es an einer Irreführung, weil sich jedem aufmerksamen Leser (Unterzeichner des Bestellformulars) die Überlegung aufdränge, daß neben dem Kauf des Grundwerks jeweils eine laufende Bezugsverpflichtung eingegangen werde. Es könne nicht festgestellt werden, daß die dahin gehenden Angaben innerhalb des kurzen Fließtextes des Bestellformulars neben den Angaben zu dem Grundwerk "untergehen". Auf einen aufmerksamen Leser sei abzustellen, weil Bestellformulare - anders als nur flüchtiger Wahrnehmung begegnende Werbeschreiben - ungeteilte Aufmerksamkeit erforderten.

24

Insoweit ist schon im Ausgangspunkt zu beanstanden, daß das Berufungsgericht davon abgesehen hat, Feststellungen dazu zu treffen, an welche Verkehrskreise sich die Werbung und die Bestellformulare des Beklagten richten, wie diese Kreise die Werbung auffassen und ob die Mitglieder des Berufungsgerichts selbst zu diesen Verkehrskreisen gehören. Hierzu hätte insbesondere deshalb Veranlassung bestanden, weil der allgemeine Verkehr, von dem zutreffend das Landgericht ausgegangen ist - anders als manche Berufsgruppen, wie z.B. Juristen, Steuerfachleute u.a. - erfahrungsgemäß nicht an Loseblattsammlungen gewöhnt sind, die durch häufige Ergänzungslieferungen auch größeren Umfangs auf dem neuesten Stand gehalten werden müssen. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß der angesprochene Verkehr, wie das Landgericht angenommen hat, durch den Satz "Für Ergänzungs- und Aktualisierungslieferungen zahle ich ... Pfennig pro Seite" über die eingegangene Bezugsverpflichtung irregeführt wird.

25

Das Berufungsgericht ist des weiteren davon ausgegangen, daß die Irreführung in bezug auf einen "aufmerksamen Leser" zu prüfen sei, soweit die Bestellformulare betroffen sind, weil diese die ungeteilte Aufmerksamkeit aufmerksamer Leser erforderten. Es hat insoweit hinsichtlich des Grades der Aufmerksamkeit differenziert, je nachdem, ob es um das Verkehrsverständnis hinsichtlich der Bestellformulare oder um die Werbeschreiben geht. Dem Berufungsurteil kann in diesem Zusammenhang nicht hinreichend sicher entnommen werden, ob das Berufungsgericht die Bestellformulare jeweils gesondert geprüft oder - wofür die Ausführungen auf Seite 21 des Urteils sprechen könnten - in Verbindung mit den jeweiligen Werbeschreiben als Gesamtheit gewürdigt hat. Sollte letzteres der Fall sein, wäre die Annahme erfahrungswidrig, daß der Besteller bei der Unterzeichnung des Bestellformulars nochmals auf das Werbeschreiben zurückgreift und dieses zur Kenntnis nimmt.

26

Das Berufungsgericht hätte bei seiner Beurteilung auch beachten müssen, daß die vom Kläger in seinen Klageantrag zu a) einbezogenen Bestellformulare in der für die Frage der Irreführung entscheidenden Passage unterschiedlich gestaltet sind, jedenfalls unterscheiden sich die ersten fünf Bestellformulare insoweit nicht unerheblich von den beiden an letzter Stelle angeführten Formularen. Es hätte sich dabei auch mit der vom Landgericht bejahten Frage auseinandersetzen müssen, ob die Gesamtaufmachung der ersten fünf Formulare das Grundwerk in den Vordergrund stellt und in der Belehrung über das Rückgaberecht allein dieses aufführt, nicht aber die Nachlieferungen. Unberücksichtigt bleiben durfte auch nicht, daß jedenfalls in den ersten fünf Bestellformularen bezüglich der Bezugsverpflichtung für die Nachlieferungen kein der Bestellung des Grundwerks vergleichbarer deutlicher Hinweis enthalten ist.

27

2.

Die Revision hat auch Erfolg, soweit sie die Abweisung des Klageantrags zu b) nebst dem hierzu gestellten Hilfsantrag angreift.

28

a)

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich eine Irreführung hinsichtlich des Umfangs der finanziellen Verpflichtung auf der Grundlage der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht verneinen. Auch wenn der angesprochene Leser erkennt, daß das Bestellformular eine Verpflichtung zum Bezug von Ergänzungs-/Aktualisierungslieferungen enthält, ist eine Irreführung über den Umfang der Verpflichtung nicht ohne weiteres ausgeschlossen.

29

Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, steht bei der Beurteilung der Irreführung auch nicht das Unterlassen einer Aufklärung, sondern ein positives Tun des Beklagten inmitten. Nimmt der Verkehr aufgrund der Preisgünstigkeit des Grundwerks und der gesamten Gestaltung des Bestellformulars eine entsprechende Preisgünstigkeit auch für die Nachlieferungen an, ist eine Irreführung über den Gesamtpreis der Nachlieferungen für ein Jahr nicht Folge einer unvollständigen Angabe, sondern Folge der gesamten Aufmachung des Bestellformulars. Zwar ist in diesem Fall Voraussetzung einer Irreführung, daß ein nicht unerheblicher Teil der Leser dem Bestellformular entnimmt, der Jahrespreis der Nachlieferung werde den des Grundwerks, dessen günstiger Endpreis allein genannt oder sogar herabgesetzt ist, nicht oder nicht wesentlich überschreiten. Dieser Frage wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Auffassung des angesprochenen Verkehrs nachzugehen haben. Daß ein solcher Irrtum nicht von vornherein ausgeschlossen sein muß, zeigt sich schon daran, daß der Verkehr auch aus der herausgestellten Werbung für eine oder mehrere besonders preisgünstige Waren den Schluß auf eine besondere Preisgünstigkeit des Gesamtangebots des Werbenden ziehen kann (BGHZ 52, 302, 306 [BGH 17.09.1969 - I ZR 35/68] - Lockvogel).

30

Eine derart hervorgerufene Fehlvorstellung des Verbrauchers könnte auch nicht durch nachträgliche Hinweise auf die zutreffenden Einzelheiten des Angebots bei Verkaufsgesprächen oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wieder ausgeräumt werden. Denn eine Angabe ist als irreführend gemäß § 3 UWG auch dann zu beanstanden, wenn der angesprochene Verkehr im Zeitpunkt seiner Kaufentscheidung nicht in einem Irrtum befangen, die betreffende Angabe aber geeignet ist, ihn anzulocken und ihn zu veranlassen, sich mit diesem Angebot zu befassen, das er sonst nicht oder nicht in dieser Weise beachtet hätte (BGH, Urt. v. 05.04.1995 - I ZR 59/93, GRUR 1995, 610, 611 - Neues Informationssystem).

31

b)

Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird allerdings zu beachten sein, daß das mit dem Klageantrag zu b) - wie auch mit dem Hilfsantrag - erstrebte Verbot seinem Wortlaut nach zu weit geht. Danach soll nämlich die Verwendung von Bestellformularen untersagt werden, soweit der Beklagte darin nicht bestimmte, vom Kläger vorgegebene Angaben macht. Damit würden dem Beklagten konkrete Handlungen vorgeschrieben werden, mit denen er eine Irreführung vermeiden soll. Durch eine entsprechende Verurteilung würde der Beklagte in seiner geschäftlichen Handlungsfreiheit in unzumutbarer Weise eingeschränkt; es ist allein seine Sache, Handlungsformen zu finden, die, anders als bei den konkreten Verletzungshandlungen, nicht mehr wettbewerbswid-rig sind. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, daß nur eine einzige, nämlich die im Antrag genannte Möglichkeit besteht, um eine Irreführung des Verkehrs zu vermeiden. Schon der Haupt- und der Hilfsantrag sehen je verschiedene Möglichkeiten der Aufklärung der Verbraucher vor, indem in erster Linie auf die wahrscheinliche Anzahl der Seiten für die Nachlieferungen pro Jahr abgehoben ist und hilfsweise darauf, daß die Kosten für die Ergänzungs- und Aktualisierungslieferungen pro Jahr erheblich höher liegen als die Kosten für das Grundwerk.

32

Gleichwohl kann nicht schon aus diesem Grund die Abweisung der Klage mit dem Antrag zu b) in der Revisionsinstanz bestätigt werden. Denn der Kläger hat, wie sein Sachvortrag, insbesondere auch der ursprüngliche Klagevortrag erkennen läßt, mit seinem Klageantrag nebst dem Hilfsantrag nicht in erster Linie das Ziel verfolgt, dem Beklagten eine bestimmte Handlung vorzuschreiben. Seinem Antrag und dem darauf bezogenen Sachvortrag läßt sich vielmehr entnehmen, daß er irreführende Angaben in den Bestellformularen angreift. Eine diesem ursprünglichen Klagebegehren angepaßte Antragsformulierung, auf die das Berufungsgericht - sofern es darauf nach seiner Auffassung angekommen wäre - hätte hinwirken müssen, muß dem Kläger demnach im wiedereröffneten Berufungsverfahren möglich sein.

33

III.

Danach war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Erdmann
Mees
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant