Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.06.1992, Az.: BVerwG 5 C 22/87
Sozialhilfe; Ausländer; Einreiseentschluß
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.06.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 22/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12701
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 06.11.1984 - AZ: 3 VG A 65/84
- OVG Niedersachsen - 28.01.1987 - AZ: 4 OVG A 6/85
Rechtsgrundlagen
- § 120 BSHG
- § 120 Abs. 1 S. 1 BSHG
- § 120 Abs. 2 S. 1 BSHG
Fundstellen
- BVerwGE 90, 212 - 217
- DVBl 1992, 1485-1487 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBerA 1992, 310-313
- DÖV 1993, 673 (amtl. Leitsatz)
- FEVS 43, 113 - 118
- MDR 1993, 588 (Volltext mit amtl. LS)
- NDV 1993, 158
- NDV 1993, 159-167
- NVwZ 1993, 484-486 (Volltext mit amtl. LS)
- ROW 1992, 313-315
- ZAR 1993, 41 (red. Leitsatz)
- ZfS 1993, 18-20
- ZfSH/SGB 1993, 70-74
Amtlicher Leitsatz
Der Sozialhilfeanspruch eines Ausländers ist nach § 120 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG dann ausgeschlossen, wenn der Zweck, Sozialhilfe zu erlangen, seinen Einreiseentschluß geprägt hat (Modifizierung von BVerwGE 59, 73).
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1992
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Storost und Dr.
Rojahn
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 28. Januar 1987 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er reiste im Oktober 1981 nach Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Die beklagte Stadt und später der Landkreis V. gewährten ihm Hilfe zum Lebensunterhalt. Nach bestandskräftiger Ablehnung seines Asylantrages erhielt der Kläger im August 1983 vom Landkreis V. eine (zunächst) auf etwa ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis. Nach Übersiedlung in den Bereich der Beklagten beantragte der Kläger dort im Oktober 1983 Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9. November 1983 ab und wies seinen Widerspruch hiergegen zurück, weil anzunehmen sei, daß der Kläger eingereist sei, um Sozialhilfe zu erlangen.
Die im Berufungsverfahren auf den Zeitraum vom 28. Oktober 1983 bis zum 16. Januar 1984 beschränkte Verpflichtungsklage hatte im ersten und zweiten Rechtszug Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Der Anspruch des Klägers auf Hilfe zum Lebensunterhalt werde nicht durch § 120 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG ausgeschlossen. Die Vorschrift setze voraus, daß der Vorsatz, Sozialhilfe zu erlangen, für den Entschluß zur Einreise von "prägender Bedeutung" gewesen sei. Die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erhalten, müsse für den Einreiseentschluß nicht nur mitursächlich, sondern allein oder neben anderen Gründen in besonderer Weise bedeutsam gewesen sein. Das folge aus Wortlaut und Zweck des 2. Halbsatzes von § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG sowie aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 120 Abs. 1 und 2 Satz 1 BSHG in der Fassung des am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Haushaltsbegleitgesetzes 1984. Der Vortrag des Klägers und die Gesamtumstände seiner Einreise rechtfertigten die Annahme, daß er Polen aus politischen Gründen verlassen habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Sie rügt eine Verletzung des § 120 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe im streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, der nicht nach § 120 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG ausgeschlossen werde, verletzt Bundesrecht nicht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Unstreitig war der Kläger in der entscheidungserheblichen Zeit vom 28. Oktober 1983 bis zum 16. Januar 1984 hilfebedürftig im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Als Ausländer hat er nach § 120 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG in der hier maßgeblichen Fassung vom 24. Mai 1983 (BGBl. 1 S. 613) für diesen Zeitraum einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Zu Unrecht rügt die Revision eine Verletzung des § 120 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG. Nach dieser Vorschrift hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe, wer sich in den Geltungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes begeben hat, um Sozialhilfe zu erlangen. Der Rechtsanspruch des Klägers steht zwar unter dem Vorbehalt dieser Ausschlußvorschrift. Mit Recht ist das Berufungsgericht jedoch zu dem Ergebnis gelangt, daß die rechtlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen.
Allerdings geht die Ansicht des Klägers, der Ausschlußtatbestand in § 120 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG gelte nicht für die in Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift (in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983, BGBl. I S. 1532) genannten Personengruppen, zu denen auch er gehöre, von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus und ist mit dem Gesetz nicht vereinbar.
Der Absatz 2 des § 120 BSHG wurde durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1535) in das Gesetz eingefügt und durch Art. 26 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 neu gefaßt. Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 BSHG in der Fassung des am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen 2. Haushaltsstrukturgesetzes beschränkt sich der Anspruch asylsuchender Ausländer bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens abweichend von Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift auf die Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Neufassung durch das am 1. Januar 1984 in Kraft getretene Haushaltsbegleitgesetz 1984 hat den Anwendungsbereich des Absatzes 2 über die asylsuchenden Ausländer hinaus auf zur Ausreise verpflichtete Ausländer erweitert (vgl. § 120 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BSHG). Die Ansicht des Klägers, der zweite Halbsatz des § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG sei in seinem Fall nicht anwendbar, geht zunächst von der unzutreffenden Vorstellung aus, daß er in dem hier streitigen Leistungszeitraum zu dem in § 120 Abs. 2 Satz 1 BSHG erfaßten Personenkreis gehörte. Dabei übersieht er, daß sein Asylverfahren - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - seit April 1983 abgegeschlossen war; außerdem hatte ihm der Landkreis V.- wie sich aus der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Ausländerakte ergibt - im August 1983 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die in dem streitbefangenen Leistungszeitraum gültig war. Der Kläger fiel daher, als er im Oktober 1983 bei der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt beantragte, nicht (mehr) unter eine der in § 120 Abs. 2 Satz 1 BSHG genannten Personengruppen.
Auch der rechtliche Ansatz des Klägers ist unzutreffend. Der Senat hat bereits entschieden (BVerwGE 71, 139 <143, 147>), daß § 120 Abs. 2 BSHG in der Fassung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes kein Sondergesetz ist, mit dem die Gewährung von Sozialhilfe an Ausländer, die um Asyl nachsuchen, eigenständig und abschließend geregelt worden ist, sondern lediglich Abweichungen von dem in § 120 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG geregelten Umfang der Sozialhilfeleistungen für Ausländer enthält. Hieran hat die Neufassung des § 120 Abs. 2 Satz 1 BSHG durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 nichts geändert. Der mit den Worten "Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ..." eingeleitete Absatz 2 des § 120 BSHG schließt inhaltlich nur an den ersten Halbsatz des § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG an und läßt den zweiten Halbsatz von § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG unberührt.
Doch ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß § 120 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG im vorliegenden Fall deshalb nicht eingreift, weil der Kläger nicht im Sinne dieser Bestimmung in den Geltungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes eingereist ist, "um Sozialhilfe zu erlangen". Diese Vorschrift verlangt einen finalen Zusammenhang zwischen dem Einreiseentschluß und der Inanspruchnahme von Sozialhilfe. Das folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des Tatbestandsmerkmals "um Sozialhilfe zu erlangen". Die Konjunktion "um - zu" bezeichnet ein ziel- und zweckgerichtetes Handeln und damit eine Zweck-Mittel-Relation, in der die Einreise das Mittel und die Inanspruchnahme von Sozialhilfe den mit ihr verfolgten Zweck bildet.
Dieser erforderliche Zusammenhang besteht nicht nur, wenn der Wille, Sozialhilfe zu erlangen, der einzige Einreisegrund ist. Beruht die Einreise des Ausländers auf verschiedenen Motiven, ist das Erfordernis des finalen Zusammenhangs auch erfüllt, wenn der Zweck der Inanspruchnahme von Sozialhilfe für den Einreiseentschluß von prägender Bedeutung ist. Das Berufungsgericht ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - deshalb zutreffend davon ausgegangen, daß die Möglichkeit, auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, für den Einreiseentschluß des Ausländers, sei es allein, sei es neben anderen Gründen, in besonderer Weise bedeutsam gewesen sein muß. Es genügt nicht etwa, daß der Sozialhilfebezug beiläufig verfolgt oder anderen Einreisezwecken untergeordnet und in diesem Sinne (nur) billigend in Kauf genommen wird. Soweit den Formulierungen in früheren Entscheidungen des erkennenden Senats (BVerwGE 59, 73 <77>; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1981 - BVerwG 5 C 16.80 - <Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 3>) Abweichendes entnommen werden kann, wird daran nicht festgehalten.
Diese Auslegung entspricht nicht nur der Gesetzesformulierung, sondern auch dem Normzweck: Der zweite Halbsatz von § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Anziehungskraft der im ersten Halbsatz getroffenen Entscheidung, Ausländer, die sich tatsächlich im Geltungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes aufhalten, (in beschränktem Umfang) in das System der Sozialhilfeleistungen einzubeziehen. Anknüpfungspunkt der Sozialhilfe für Ausländer ist allein die tatsächliche Notlage, die nach der Einreise besteht. Die Eintrittsvoraussetzungen der Sozialhilfe und ihr Leistungsumfang bergen die Gefahr, daß Ausländer im Zustand der aktuellen oder potentiellen Hilfebedürftigkeit einreisen, um Sozialhilfe zu beanspruchen§ 120 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG verfolgt das Ziel einer Kostenbegrenzung, indem er die Ausländer vom Anspruch auf Sozialhilfe ausschließt, die gerade von der Aussicht, Sozialhilfe zu erhalten, angezogen werden. Das wird durch die Begründung zu § 113 des Entwurfs eines Bundessozialhilfegesetzes, dem späteren § 120 BSHG, bestätigt, in der es u.a. heißt, der Ausschlußtatbestand sei erforderlich, um einen "Mißbrauch" bei der Inanspruchnahme von Sozialhilfe durch Ausländer zu verhüten (vgl. BT-Drucks. 3/1799, S. 60). Die Sozialhilfe für Ausländer ist nach dem Bundessozialhilfegesetz für Notfälle nur derjenigen vorgesehen, die sich im Geltungsbereich des Gesetzes tatsächlich aufhalten. Dieser Hilfezweck erfaßt nicht mittelose Ausländer, die ihren tatsächlichen Aufenthalt im Inland begründen, um auf diese Weise die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe herbeizuführen. Der Mißbrauchsgedanke, der in der Gesetzesbegründung herausgestellt wird, macht deutlich, daß derjenige vom Rechtsanspruch auf Sozialhilfe ausgeschlossen bleiben soll, dem es bei der Einreise gerade auf diesen Leistungserfolg ankommt.
Am Maßstab des erforderlichen finalen Zusammenhangs zwischen Einreise und Sozialhilfebezug ist auch zu prüfen, ob ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vom Ausschlußtatbestand des § 120 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG erfaßt wird. Auch er ist vom Rechtsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen, wenn der Zweck, Sozialhilfe zu erlangen, für seinen Einreiseentschluß prägend gewesen ist. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn sein Asylbegehren nicht ernstgemeint, sondern vorgeschoben ist, um Sozialhilfe zu erlangen. Ein Ausländer, der aus Furcht vor politischer Verfolgung und in Kenntnis seiner begrenzten finanziellen Mittel einreist, ist hingegen nicht schon deshalb nach § 120 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG vom Rechtsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen, weil er mit dem Bezug von Sozialhilfe rechnet oder seine etwaige Abhängigkeit von Sozialhilfe in der Bundesrepublik als notgedrungene Konsequenz seiner Flucht in Kauf nimmt.
Das folgt nicht allein aus Wortlaut und Zweck des Ausschlußtatbestandes, sondern auch aus gesetzessystematischen Erwägungen. Hilfebedürftigkeit und die Suche nach einer auch materiell erträglichen Zuflucht sind geradezu typisch für die Situation eines politisch Verfolgten, der in der Bundesrepublik Deutschland Asyl sucht (vgl. auch BVerwGE 62, 206 <209 ff.>). Vor diesem Hintergrund normiert § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BSHG, der den Rechtsanspruch eines asylsuchenden Ausländers auf Hilfe zum Lebensunterhalt in § 120 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG bestätigt, den Regelfall. Es würde die darin liegende Grundentscheidung des Gesetzgebers in ihr Gegenteil kehren und der Bedeutung des Grundrechts auf Asyl (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG) nicht gerecht werden, den Ausschlußtatbestand des§ 120 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG allein deshalb auf (wirklich) asylsuchende Ausländer zu erstrecken, weil sie auf der Flucht vor Gefahren für Leib und Leben oder vor Beschränkungen ihrer persönlichen Freiheit in Erwartung menschenwürdiger Lebensbedingungen und eines gesicherten Lebensunterhalts nach Deutschland einreisen, und ihnen Hilfe zum Lebensunterhalt lediglich als Ermessensleistung nach § 120 Abs. 1 Satz 2 BSHG zu gewähren.
Gegen die Befugnis des Sozialhilfeträgers, die Ernsthaftigkeit der Einreisemotive eines Ausländers zuüberprüfen, bestehen aus der Sicht des Ausländer- und Asylrechts entgegen der Auffassung des Klägers jedenfalls dann keine durchgreifenden Bedenken, wenn der Asylantrag des Ausländers - wie in seinem Falle - rechtskräftig abgelehnt worden ist. Der Sozialhilfeträger hat die Feststellung, daß der Zweck, Sozialhilfe zu erlangen, den Einreiseentschluß geprägt hat, nach vollständiger Erforschung aller Umstände des Einzelfalls, gegebenenfalls nach Einsicht in die Ausländer- und Asylakten, zu treffen. Abstrakte Anforderungen an diese Feststellung zu bestimmen, ist nicht möglich; die Umstände des Einzelfalls entscheiden. Beizupflichten ist der in der Verwaltungsrechtsprechung vertretenen Ansicht, daß aus der Ablehnung des Asylantrages nicht ohne weiteres auf die Absicht des Ausländers geschlossen werden darf, er sei eingereist, um Sozialhilfe zu erlangen (vgl. OVG Berlin, FEVS 33, 199 = NVwZ 1983 S. 430; Hess.VGH, ESVGH 34, 171 = FEVS 34, 199).
Den genannten Grundsätzen wird das angegriffene Urteil gerecht. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Einreiseentschluß des Klägers im Oktober 1981 durch die politisch bedingten Schwierigkeiten in seiner Heimat und nicht durch den Vorsatz, Sozialhilfe zu erlangen, geprägt worden sei. Die Möglichkeit, hilfsbedürftig zu werden, habe allenfalls eine untergeordnete Rolle gespielt, wenn der Kläger überhaupt an sie gedacht haben sollte. Bei der Würdigung der Einreisegründe hat das Berufungsgericht einerseits den Asylantrag des Klägers und andererseits den Umstand für besonders bedeutsam gehalten, daß der Kläger seinen glaubhaften Angaben zufolge sich bei der Einreise keine Gedanken über seine Zukunft gemacht, aber angenommen habe, er werde wegen seiner Ausbildung und seiner Sprachkenntnisse alsbald eine Arbeitsstelle finden. Dies alles beruht auf im einzelnen bezeichneten Tatsachen, an deren Feststellung und Würdigung der Senat gebunden ist. Zulässige und begründete Revisionsrügen (§ 137 Abs. 2 VwGO) hat die Beklagte hiergegen nicht vorgebracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 1 434 DM festgesetzt (§ 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).