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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 29.06.1990, Az.: V B 29/90

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
29.06.1990
Aktenzeichen
V B 29/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 22103
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1993, 55

Tatbestand:

1

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) hatte in den Streitjahren 1975 bis 1983 folgende Gewerbebetriebe den nach der Gewerbeordnung (GewO) und dem Gaststättengesetz (GastG) zuständigen Aufsichtsbehörden angemeldet:

a) die Nachtbar "L" in K seit dem 4.August 1975,

b) die Boutique "F-Moden" in K vom 1.Dezember 1978 bis zum 30.September 1979 und

c) die Nachtbar "L" in W seit dem 12.März 1975.

Der Betrieb der Nachtbars war der Antragstellerin gemäß§ 2 GastG erlaubt worden.

Nach einer Betriebsprüfung in den Jahren 1983 bis 1986 ging der Beklagte (das Finanzamt --FA--) davon aus, daß die drei Betriebe der Antragstellerin als Unternehmerin zuzurechnen seien und setzte gegen sie die entsprechende Umsatzsteuer fest (Umsatzsteueränderungsbescheide für 1975 bis 1983 vom 24.Oktober 1986).

Hiergegen hat die Antragstellerin nach erfolglosem Einspruch Klage beim Finanzgericht (FG) erhoben mit dem Antrag, die Umsätze aus der Bar in W ihrer Schwester E und ihrem Schwager D zuzurechnen. Das FG hat über diese Klage noch nicht entschieden.

2

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das FG-Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin K als Prozeßbevollmächtigte Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren, hat das FG durch Beschluß vom 4.Januar 1990 wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Hiergegen hat die Antragstellerin die vorliegende Beschwerde eingelegt.

Gründe

3

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das FG entschieden, daß der Antragstellerin PKH nicht zu gewähren ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung --ZPO--).

Nach § 1 Abs.1 Nr.1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1973 1980) unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Steuerschuldner ist der Unternehmer (§ 13 Abs.2 UStG 1973 1980), der die Lieferungen und sonstigen Leistungen erbracht hat.

Der Umsatzsteuer unterliegen zwar tatsächliche wirtschaftliche Vorgänge. Diese stellen aber im Regelfall die Erfüllung außersteuerrechtlicher Leistungspflichten dar. Im allgemeinen darf für die Beurteilung der Leistung nach Inhalt und Umfang sowie für die Bestimmung des Leistungsempfängers und des Leistenden auf das zugrunde liegende zivilrechtliche Rechtsverhältnis zurückgegriffen werden (vgl. Urteile des Senats vom 13.März 1987 V R 33 79, BFHE 149, 313, BStBl II 1987, 524, [BFH 13.03.1987 - V R 33/79] und vom 24.September 1987 V R 152 78, BFHE 151, 90, BStBl II 1988, 29 [BFH 24.09.1987 - V R 152/78]).

Der zivilrechtliche Vertragspartner des Kunden einer Gaststätte ist in aller Regel derjenige, dem gemäß§ 2 GastG die Erlaubnis zum Betrieb der Gaststätte erteilt worden ist. Er muß gemäß§ 15a Abs.1 GewO seinen Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingang der Gaststätte in deutlich lesbarer Schrift anbringen.

Die Vorschrift des § 15a GewO dient dem Schutz des Verbrauchers; der Kunde des Gewerbetreibenden soll wissen, mit wem er es zu tun hat und an wen er sich ggf. bei Rechtsstreitigkeiten zu wenden hat (Sieg Leifermann Tettinger, Gewerbeordnung, § 15a Anm.1). Dementsprechend muß auch im Streitfall davon ausgegangen werden, daß die Gäste der W-Bar zu der Antragstellerin --und nicht ihrer Schwester und oder Schwager-- in Rechtsbeziehungen traten.

Unerheblich ist, ob und inwieweit die Antragstellerin mit den Gästen ihres Betriebes in W persönliche Kontakte hatte. Entscheidend ist, daß ihr Schwager und die sonstigen Personen, die im Betrieb in W tätig waren, entsprechend der Regelung des § 15a GewO in ihrem Namen tätig wurden.

Anhaltspunkte dafür, daß die Antragstellerin ihrer Pflicht, an dem Betrieb in W ihren Namen anzubringen, nicht nachgekommen ist, bestehen bislang nicht. Die Antragstellerin räumt selbst ein, daß die Betriebsräume in W auf ihren Namen angepachtet wurden, daß die den Betrieb in W betreffenden Versicherungsverträge auf ihren Namen lauteten, daß sie einen Getränkebezugsvertrag abgeschlossen hat, daß sie gegenüber verschiedenen Behörden als Betriebsinhaberin aufgetreten ist und daß sie die Erlaubnis zum Betrieb des Gaststättengewerbes erlangt hat. Daß sie dabei aufgrund eines Treuhandverhältnisses i.S. des § 39 Abs.2 Nr.1 der Abgabenordnung (AO 1977) tätig geworden sei, ist nicht ersichtlich.

4

Nicht entscheidend ist deshalb auch, inwieweit die Einnahmen aus dem Betrieb in W der Antragstellerin oder ihrem Schwager bzw. ihrer Schwester zugeflossen sind. Auch soweit Scheckeinnahmen und Kreditkarteneinnahmen auf Bankkonten des Schwagers gutgeschrieben wurden, handelt es sich um Einnahmen aus der Bar in W und damit um Umsätze der Antragstellerin.