Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.06.1979, Az.: V ZR 21/78
Umfang des Beurkundungserfordernisses bei einem Grundstückskaufvertrag; Vorliegen eines Erklärungsirrtums
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.06.1979
- Aktenzeichen
- V ZR 21/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 13219
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 21.11.1977
- LG Hagen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1979, 1887 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1979, 682-684
- MDR 1979, 1007 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1984-1985 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma R. B. Gesellschaft mbH & Co. KG, B. Straße ..., B.,
vertreten durch den Kaufmann Gerhard G., B. Straße ..., Bochum, als den alleinigen und alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der alleinigen Komplementärin, der Firma R. B.- Verwaltungsgesellschaft mbH, B. Straße ..., B.
Prozessgegner
Ernst R., T.straße ..., H.
Amtlicher Leitsatz
Wird in einen notariellen Grundstückskaufvertrag als Teil dieses Vertrages die Verpflichtung des Käufers zur Errichtung von Häusern für den Verkäufer (als Teil der Gegenleistung) aufgenommen und wegen der näheren Ausgestaltung der Häuser auf eine dem Vertrag beigefügte Baubeschreibung verwiesen, so muß zu formwirksamer Beurkundung auch diese Baubeschreibung verlesen werden.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Dr. Lang, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Vogt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. November 1977 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin kaufte vom Beklagten durch notarielle Verträge vom 13. März 1973 und vom 18. Juni 1973 (Ergänzungsvertrag) ein noch nicht vermessenes Teilstück eines früher landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, das sie mit Wohnhäusern bebauen wollte, zu einem Preis von 84,00 DM je Quadratmeter. Über das Teilstück "in der ungefähren Größe von insgesamt 35.000 qm" enthält § 1 des Vertrages vom 13. März 1973 folgendes:
"Die Lage der Fläche ergibt sich aus dem diesem Vertrage als Anlage beigefügten Lageplan. Die verkaufte Fläche ist schraffiert. Es handelt sich um einen westlichen Teil der Parzelle Flur 3 Nr. 435, dessen Ostgrenze durch die östliche Grenze des Bebauungsplanes Nr. 19/68 gebildet wird, und dessen Nordgrenze aus dem neuen Bebauungsplan mit der Erschließungsstraße einschließlich sich ergibt. Zur Fläche gehört auch die Wegefläche, die im Norden des hier verkauften Grundbesitzes die Verbindung mit der Detmolder Straße darstellt. Dieser Weg ist etwa 10 m breit vorgesehen und wird an der Stelle verlaufen, wo bisher schon der Weg zum Hofe des Herrn Rasche führt.
Der Vollständigkeit halber wird festgelegt, daß an der Ostgrenze des erworbenen Grundstücks eine Strecke von ca. 50 m im Norden für Herrn Rasche verbleibt.
Über die Lage der verkauften Fläche sind sich die Parteien so eindeutig klar, daß auf eine weitere Beschreibung ausdrücklich an dieser Stelle verzichtet wird. Maßgeblich sind für die endgültige Lage und Größe die bereits aufgestellten Bebauungspläne etc. aufgrund welcher die Gesamtfläche "Wohnpark Hagen, Detmolder Straße" bebaut werden soll. Maßgeblich bleibt deshalb auch das aufgrund der bisherigen Verhandlungen und Pläne festzulegende katasteramtliche Vermessungsergebnis, welches die Vertragsschließenden sich verpflichten, anzuerkennen."
Dem - vom Berufungsgericht beigezogenen, teilweise durch beglaubigte Abschrift ersetzten - Vertragsoriginal ist ein Lageplan (1: 1.000) beigefügt, in dem eine Teilfläche gelb umrandet und mit Bleistift schraffiert ist. In § 2 Nr. 4 des Vertrages vom 13. März 1973 ist folgendes bestimmt:
"Die Käuferin verpflichtet sich gegenüber dem Verkäufer, auf einem ihm verbleibenden ca. 5.200 qm großen Grundstücksteil nördlich der hier verkauften Fläche zwei Mehrfamilienhäuser mit je 9 Wohnungen und einer Gesamtfläche von mindestens 1.212 qm in solider handwerksgerechter Bauausführung (DIN 277 mit entsprechenden Ausstattungsmerkmalen) zu einem absoluten Brutto-Festpreis von höchstens 185,00 DM pro cbm umbauten Raumes schlüsselfertig zu errichten entsprechend der diesem Vertrage beigefügten Baubeschreibungen, Berechnungen und Plänen. Nach Einsicht in die Urkunden verzichten die Erschienen auf Verlesung der Anlagen."
Dementsprechend sind die genannten Unterlagen im Notartermin nicht verlesen worden. 15 % der errechneten Baukosten für die Mehrfamilienhäuser sollten auf den Kaufpreis verrechnet werden.
Die Klägerin hat auf den Kaufpreis 1.000.000,00 DM gezahlt und fordert im vorliegenden Rechtsstreit Rückzahlung eines Teilbetrages von 100.000,00 DM, weil sie den Kaufvertrag aus mehreren Gründen für unwirksam hält. Die Klage ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter; der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Das Berufungsgericht hält § 2 Nr. 4 des Vertrages vom 13. März 1973 für formwirksam. Die Parteien seien von konkreten, beiden Seiten bekannten "Bauplänen und entsprechenden Baubeschreibungen" ausgegangen. Eine entsprechende Bezugnahme im Vertrag genüge. Selbst wenn diese Unterlagen (soweit überhaupt verlesungsfähig) nicht verlesen worden oder gar bei Vertragsabschluß nicht einmal zur Hand gewesen sein sollten, wie von der Klägerin behauptet, führe dies nicht zur Nichtigkeit des Vertrages, weil diese Unterlagen zur Auslegung des Vertragsinhalts herangezogen werden könnten und man so zu einer eindeutigen Leistungsbeschreibung komme (Hinweis auf das Senatsurteil BGHZ 63, 359 = NJV 1975, 536).
Diese Ausführungen halten der Revision nicht stand. Sie beruhen auf einer Rechtsprechung, die der Senat mit Urteil vom 23. September 1977 (BGHZ 69, 266) aufgegeben hat. Nach der in diesem Urteil näher begründeten Auffassung muß jedenfalls die von den Parteien vereinbarte Baubeschreibung nach Maßgabe der §§ 9, 13 BeurkG beurkundet werden, wenn sie den näheren Inhalt der einzugehenden Verpflichtung zur Errichtung eines Hauses darstellt. Das ist hier der Fall. Soweit in der Vertragsurkunde selbst eine "solide handwerksgerechte Bauausführung" unter Hinweis auf DIN 277 verlangt und außerdem auf die beigefügten Baupläne verwiesen wird, ändert dies nichts daran, daß in der Baubeschreibung noch nähere relevante Einzelheiten über die Art und Weise der Bauherstellung vereinbart worden sind. Es geht hier nicht um eine Frage der Auslegung, sondern darum, was alles als zum Vertrag gehörende Erklärung nach § 313 BGB zu beurkunden ist. Da ein Ausnahmefall der in § 14 BeurkG bezeichneten Art nicht vorliegt, mußte mithin die dem Vertrag beigefügte Baubeschreibung ohne Rücksicht auf den Verzicht der Parteien verlesen werden. Das ist unstreitig nicht geschehen. Daß hier - anders als in dem in BGHZ 69, 266 entschiedenen Fall - die Käuferin eine Verpflichtung zur Errichtung von Häusern für den Verkäufer (unter teilweiser Anrechnung des Werklohns auf den Kaufpreis des Grundstücks) übernommen hat, begründet keinen Unterschied. Dem Beurkundungserfordernis unterliegen nicht nur die Verpflichtungen des Verkäufers zur Grundstücksübereignung, sondern alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt (BGHZ a.a.O.).
Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsgericht hat - von seinem Ausgangspunkt aus folgerichtig - sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob wegen des erwähnten Beurkundungsfehlers zu § 2 Abs. 4 des Vertrages der Vertrag insgesamt nichtig ist (§ 139 BGB). Das bedarf tatrichterlicher Prüfung.
2.
Das Berufungsgericht hält den Vertrag unter dem Gesichtspunkt hinreichender Bestimmung der verkauften Teilfläche für formwirksam beurkundet. Es stellt dazu u.a. fest, daß im Notartermin ein Lageplan vorhanden war, in dem die Grenzen des Kaufgrundstücks mit Gelbstift markiert waren. Auf seiner Grundlage hätten sich die Parteien geeinigt. Die in den Vertrag aufgenommene Beschreibung stütze sich darauf.
Daß im Notartermin ein Lageplan vorlag, auf dessen Grundlage sich die Parteien einigten, bedeutet noch nicht ohne weiteres, daß formwirksam beurkundet wurde. Dies erfordert, daß der Kaufgegenstand in der Urkunde ausreichend genau bezeichnet wird (vgl. auch Senatsurteil vom 8. November 1968, V ZR 58/65 = NJW 1969, 131). Nimmt man dazu auf einen Plan Bezug, dann muß dieser als Protokollanlage dem Vertrag beigefügt werden (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2, § 44 Satz 2 BeurkG und das zum Abdruck in BGHZ vorgesehene Urteil des Senats vom 6. April 1979, V ZR 72/74). Den Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich aber nicht mit der nötigen Deutlichkeit entnehmen, daß hinsichtlich des vorliegenden Lageplans so verfahren wurde. Die Klägerin hat dies bestritten.
Soweit das Berufungsgericht die im Vertrag selbst enthaltene Beschreibung der Kauffläche als ausreichend würdigt, läßt sich nicht ausschließen, daß seine Ausführungen von der oben beschriebenen, unzutreffenden rechtlichen Sicht (es genüge eine Einigung der Parteien auf der Grundlage eines vorliegenden Plans) beeinflußt sind. Das Berufungsgericht wird bei erneuter Verhandlung Gelegenheit haben, den bezeichneten Fragen nachzugehen, wenn es nach der Formunwirksamkeit von § 2 Nr. 4 des Vertrages (oben Ziffer 1) noch darauf ankommen sollte.
3.
Auch unter einem anderen Gesichtspunkt muß das Berufungsurteil aufgehoben werden.
Das Berufungsgericht unterstellt, daß die verkaufte Teilfläche - abweichend von der Vertragsangabe (ungefähr 35.000 qm) - 42.000 qm groß ist, und hält gleichwohl eine Anfechtung der Klägerin wegen Irrtums nicht für begründet, weil die Lage und Begrenzung des Grundstücks in der Natur genau bekannt gewesen sei. Über dieses Grundstück seien sich die Parteien einig geworden. Der Irrtum der Klägerin betreffe daher nicht die Größe des Grundstücks, sondern eine "lediglich auf den Preis des Grundstücks durchschlagende rechnerische Größe, letztlich also nur den Preis selbst".
Das Berufungsgericht versteht den objektiven Inhalt der beiderseitigen Erklärungen der Parteien ersichtlich dahin, daß nur die im Vertrag angegebene Grenzziehung für die Teilflächen, nicht dagegen die geschätzte Bezifferung der Grundstücksfläche maßgebend sein soll und hält auf dieser Grundlage den behaupteten Irrtum der Klägerin für einen unbeachtlichen Irrtum über den Wert (den Preis) des Kaufgegenstandes. Mit dieser Erwägung läßt sich hier aber ein Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 BGB) der Klägerin nicht von vornherein ausschließen. Ein solcher Irrtum über den Inhalt der Erklärung läge vielmehr vor, wenn Vorstellung und Wille der Klägerin dahin gingen, daß die geschätzte Bezifferung im Vertrag (ungefähr 35.000 qm) mit unmittelbarer Wirkung auf die Vereinbarung des Gesamtkaufpreises jedenfalls keinen Spielraum bis 42.000 qm (und damit einen um etwa 588.000,00 DM höheren Kaufpreis) ergab (vgl. Senatsurteil vom 15. März 1967, V ZR 60/64 = LM BGB § 155 Nr. 2).
Auch insoweit sind weitere tatrichterliche Feststellungen notwendig, falls der Vertrag nicht schon mangels Einhaltung der notariellen Form nichtig sein sollte.
Dr. Lang
Hagen
Linden
Vogt