Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.12.2004, Az.: 2 StR 490/04
Anforderungen an die Bemessung einer Gesamtfreiheitsstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.2004
- Aktenzeichen
- 2 StR 490/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 25034
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Erfurt - 12.07.2004
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch eines Kindes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 3. Dezember 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 12. Juli 2004 mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch hinsichtlich der Taten Nr. 37 bis 39 und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 63 Fällen, davon in 12 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB). Dieser liegen Einzelstrafen für 63 Taten zugrunde, die das Landgericht zwischen sechs Monaten und einem Jahr und zehn Monaten bemessen hat. Eine so starke Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf sieben Jahre und vier Monaten erfordert eine eingehende Begründung. Dem werden die formelhaften Ausführungen zur Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nicht gerecht.
2.
Die Urteilsgründe enthalten zudem keine Einzelstrafen für die Taten Nr. 37 bis 39 (UA S. 12/13; 74). Der neue Tatrichter wird die Festsetzung dieser Einzelstrafen nachzuholen haben. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen (BGHSt 4, 345, 346; BGHR StPO § 358 II 1 Einzelstrafe, fehlende 2; § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 m.w.N.).