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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 17.02.1983, Az.: 6 ABR 64/81

Betriebsratsfähigkeit eines Auslieferungslagers; Straßenentfernung zum Stammbetrieb; Personelle Angelehenheiten; Soziale Angelegenheiten; Nennenswerte Entscheidungen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
17.02.1983
Aktenzeichen
6 ABR 64/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 10101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Darmstadt 11.03.1981 - 4 BV 4/81
LAG Frankfurt 30.04.1981 - 4 TaBV 26/81

Fundstellen

  • BAGE 41, 403 - 408
  • DB 1983, 2039
  • JR 1984, 264

Amtlicher Leitsatz

Ein Auslieferungslager, das vom Stammbetrieb mit einem Pkw in ca 25 Minuten bei einer Straßenentfernung von 22 km zu erreichen ist und in dem in personellen und sozialen Angelegenheiten keine nennenswerten Entscheidungen zu treffen sind, ist nicht betriebsratsfähig im Sinne von § 4 BetrVG.