Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.06.2025, Az.: B 8 SO 19/25 AR
Verwerfung der Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.06.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 19/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 18758
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:160625BB8SO1925AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Bremen - 26.03.2025 - AZ: S 24 SO 4/24
Rechtsgrundlage
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Juni 2025 durch die Richter Prof. Dr. Bieresborn, Prof. Dr. Luik und Stäbler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 26. März 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Sozialgericht (SG) Bremen hat die Klage des Klägers, mit der er die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) begehrt, abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 26.3.2025). Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers zum Bundessozialgericht (BSG).
Die Beschwerde des Klägers zum BSG ist nicht statthaft und schon deshalb in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Der Gerichtsbescheid des SG vom 26.3.2025 kann nur mit der Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen oder SG Bremen (§ 105 Abs 2 Satz 1, §§ 143, 151 SGG) innerhalb der Berufungsfrist von einem Monat nach Zustellung des Gerichtsbescheids (§ 151 Abs 1 SGG) angefochten werden. Hierauf hat das SG in der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids hingewiesen. Ein Fall einer zugelassenen Sprungrevision zum BSG (§ 161 Abs 1 SGG) liegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.