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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.06.2025, Az.: B 8 SO 19/25 AR

Verwerfung der Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.06.2025
Aktenzeichen
B 8 SO 19/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 18758
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:160625BB8SO1925AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Bremen - 26.03.2025 - AZ: S 24 SO 4/24

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Juni 2025 durch die Richter Prof. Dr. Bieresborn, Prof. Dr. Luik und Stäbler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 26. März 2025 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Sozialgericht (SG) Bremen hat die Klage des Klägers, mit der er die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) begehrt, abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 26.3.2025). Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers zum Bundessozialgericht (BSG).

2

Die Beschwerde des Klägers zum BSG ist nicht statthaft und schon deshalb in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Der Gerichtsbescheid des SG vom 26.3.2025 kann nur mit der Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen oder SG Bremen (§ 105 Abs 2 Satz 1, §§ 143, 151 SGG) innerhalb der Berufungsfrist von einem Monat nach Zustellung des Gerichtsbescheids (§ 151 Abs 1 SGG) angefochten werden. Hierauf hat das SG in der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids hingewiesen. Ein Fall einer zugelassenen Sprungrevision zum BSG (§ 161 Abs 1 SGG) liegt nicht vor.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.