Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1994, Az.: 3 StR 628/93
Rechtliche Relevanz eines unabsichtlich abgegebenen Schusses im Sinne einer fahrlässigen Tötung; Rechtfertigung durch Notwehr bei zwei von vornherein beabsichtigten Schüssen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.06.1994
- Aktenzeichen
- 3 StR 628/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 17540
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Itzehoe - 27.04.1992
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW 1995, 269 (amtl. Leitsatz)
- NStZ 1994, 539 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Verdacht des Mordes
Prozessgegner
Knut Helmut Heinrich G. aus W., geboren am ... 1964 in H.,
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 29. Juni 1994,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth, Dr. Miebach
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt B. aus H. als Verteidiger des Angeklagten,
Rechtsanwalt S. aus W. als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 27. April 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts Kiel zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes zum Nachteil des am 5. Mai 1991 getöteten Harald M. aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung weiterer Verfahrensrügen nicht bedarf.
Das Landgericht ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Der Angeklagte und der später getötete Harald M. saßen zusammen in der Wohnung des Angeklagten, tranken Alkohol und unterhielten sich, unter anderem über die Selbstladepistole Marke Beretta, Kaliber 9 mm kurz, die der Angeklagte, ein geübter Sportschütze, einige Zeit zuvor illegal erworben hatte. Gegen 6.00 Uhr morgens kam es zu Unstimmigkeiten, deretwegen der Angeklagte Harald M. wiederholt zum Verlassen der Wohnung aufforderte. Dem kam M. nicht nach, sondern ärgerte weiterhin den Angeklagten. Als der Angeklagte nach einem Aufenthalt im Toilettenraum in das Wohnzimmer zurückkam, hatte M. ein Messer mit 22 cm langer Klinge, das er möglicherweise aus der Küche geholt hatte, neben sich auf der Armlehne des von ihm als Sitzgelegenheit benutzten Sessels liegen. Sodann kam es zu einem weiteren verbalen Streit zwischen den Männern, in dessen Verlauf M. mit den Worten "jetzt bist du dran!" oder "jetzt bist du fällig!" und dem Messer in der Hand aufsprang, so daß der in einer Entfernung von zweieinhalb Metern vor ihm stehende Angeklagte den Eindruck hatte, M. wolle ihn mit dem Messer anspringen. Aus Angst um sein Leben zog der Angeklagte die "Beretta" und gab in schneller, gleichmäßiger Reihenfolge in jeweiligem Sekundenabstand drei Schüsse auf M. ab, die diesen alle trafen. Dabei schoß der Angeklagte, wie bei Schießübungen trainiert, beidhändig in Form eines sogenannten Deutschusses nur über den Lauf auf M. zielend. Entsprechend früherem Übungsverhalten wollte der Angeklagte mindestens zweimal schießen, um sich des Angriffs zu erwehren, wobei er mit dem Tod seines Gegenübers rechnete und diesen in Kauf nahm. Der dritte Schuß wurde von ihm möglicherweise in der Erregung unbeabsichtigt abgegeben. Das erste Geschoß traf M. im Genitalbereich, durchschlug dessen Geschlechtsteil und linken Oberschenkel und blieb im Sessel, auf dem M. gesessen hatte, stecken. Nach dem ersten Schuß bückte sich M. aus instinktiver Angst oder vor Schmerz, wobei er sich von dem schießenden Angeklagten wegdrehte, so daß der zweite Schuß ihn über dem rechten Schulterblatt in den Rücken traf und unter anderem die rechte Lunge, die Brustschlagader und die linke Herzkammer durchschlug. Der dritte Schuß traf M., als er in Richtung auf das neben dem Sessel stehende Bett fiel, von hinten in den Kopf. Das Geschoß durchdrang in leicht absteigender Linie das Gehirn von hinten rechts nach links vom und trat am linken Auge wieder aus.
Der Freispruch des Angeklagten beruht auf einem aus dem Urteil selbst erkennbaren Rechtsfehler bei der Überzeugungsbildung des Gerichts, der bereits auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des Urteils führt (vgl. BayObLGSt 38, (1988), 148, 149).
Ausweislich der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, er habe sich nicht anders als durch die Abgabe der ersten beiden Schüsse gegen den Angriff des M. ausreichend verteidigen können, der dritte Schuß habe sich versehentlich gelöst. Das Landgericht hat die beiden ersten Schüsse als durch Notwehr gerechtfertigt gewertet. Hinsichtlich des dritten Schusses hat es angenommen, einer Überzeugungsbildung enthoben zu sein; es hat ihn für rechtlich unbeachtlich gehalten, weil bereits der zweite Schuß zum Tod des Harald M. geführt habe. Zwar hat das Landgericht, wie die Verteidigung in der Verhandlung vor dem Senat zutreffend geltend gemacht hat, eingangs seiner Beweiswürdigung ausgeführt, die Einlassung des Angeklagten, der dritte Schuß habe sich versehentlich gelöst, sei nicht mit Sicherheit zu widerlegen (vgl. UA S. 20). Richtig ist auch, daß diese Wendung auf eine abschließende Würdigung hindeutet. Die anschließenden Darlegungen des Urteils stehen dazu jedoch im Widerspruch. Das Landgericht hat die Einlassung einerseits im Hinblick auf das Training des Angeklagten im Umgang mit Waffen als wenig plausibel erscheinend bezeichnet und auch die Anzahl der Schüsse sowie die Art der Treffer als gegen den Angeklagten sprechend gewertet (vgl. UA S. 22); andererseits hat es den von dem Schußwaffensachverständigen behaupteten Erfahrungssatz, daß auch im Umgang mit Waffen geübte Personen, wie zum Beispiel Polizeibeamte, bei einem Schußwaffeneinsatz in Gefahrensituationen häufig dazu neigten, mehr Schüsse abzugeben, als sich im Nachhinein als notwendig herausstelle (vgl. UA S. 26), als für die Einlassung des Angeklagten sprechend erachtet. In diesem Zusammenhang hat es gleichwohl ausdrücklich offengelassen, ob es sich - wie vom Angeklagten behauptet - um einen unabsichtlich abgegebenen dritten Schuß gehandelt hat (vgl. UA S. 26). Dementsprechend hat das Landgericht im Rahmen der Feststellungen auch lediglich ausgeführt, daß der dritte Schuß "möglicherweise unbeabsichtigt in der Erregung abgegeben" worden ist (UA S. 9).
Die Frage, ob der dritte Schuß absichtlich oder aus Versehen abgegeben wurde, durfte das Landgericht entgegen seiner Ansicht jedoch nicht offenlassen. Denn selbst dann, wenn die Annahme der Strafkammer zutreffend wäre, der Tod des Harald Metz sei bereits infolge des zweiten Schusses sofort, jedenfalls noch vor dem dritten Schuß eingetreten, kann ein vom Angeklagten bewußt abgegebener und damit möglicherweise vorsätzlicher dritter Schuß den Tatbestand eines untauglichen Versuchs des Totschlags erfüllen. Ein solcher (dritter) Schuß wäre nach den bisherigen Feststellungen durch Notwehr objektiv nicht gedeckt und durch Putativnotwehr nicht ohne weiteres entschuldigt. Daß der Angeklagte auch den dritten Schuß vorsätzlich abgegeben haben kann, liegt nach den Feststellungen nicht fern. Hierfür könnte der Umstand sprechen, daß der Angeklagte, wie das Landgericht selbst ausgeführt hat, sich bei Abgabe dieses Schusses leicht nach rechts wenden und die Waffe etwas abgesenkt halten mußte, um das Opfer so, wie geschehen, zu treffen; hierauf kann auch die Feststellung deuten, daß nach den Ausführungen des Schußwaffensachverständigen Funktionsmängel der Waffe nicht vorlagen (vgl. UA S. 15).
Auch die Begründung, mit der die Strafkammer die rechtliche Relevanz eines unabsichtlich abgegebenen Schusses im Sinne einer fahrlässigen Tötung verneint hat, nämlich weil dieser Schuß bereits einen tödlich Verletzten getroffen hat (vgl. UA S. 28), begegnet rechtlichen Bedenken. Für die sogenannte alternative Kausalität genügt es, wenn eine Handlung nur als eine von mehreren Bedingungen für den Erfolg (mit-)ursächlich war (vgl. BGHSt 39, 195 m.w.Nachw.). Woraus die Strafkammer ihre an anderer Stelle wiedergegebene Überzeugung ableitet, das Opfer sei vor dem dritten Schuß tot gewesen, legt sie nicht dar. Den im Urteil mitgeteilten Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen ist das nicht zu entnehmen.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat ferner darauf hin, daß die Erwägungen, mit denen das Landgericht bisher die Abgabe der ersten beiden Schüsse als erforderliche Verteidigungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB gewertet hat, nicht frei von Rechtsbedenken sind. Der Rahmen der erforderlichen Verteidigung wird durch die Stärke und die Gefährlichkeit des Angreifers und durch die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen bestimmt (BGH NStZ 1981, 138). Zwar darf ein Notwehrberechtigter grundsätzlich das für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt (BGHSt 25, 229, 239; BGH NJW 1980, 2263; BGH NStZ 1982, 285; BGH NJW 1984, 986). Dies gilt auch für die Verwendung einer Schußwaffe, die ohne Erlaubnis geführt wird (BGH NStZ 1986, 357; BGHR StGB § 32 II Erforderlichkeit 1 und 5); gleichwohl sind dem lebensgefährlichen Einsatz einer Schußwaffe Grenzen gesetzt. Er kann nur das letzte Mittel der Verteidigung sein (BGHSt 26, 143, 146; BGH NStZ 1982, 285; 1983, 117; BGHR StGB § 32 I Putativnotwehr 2 und § 32 II Erforderlichkeit 1). Der Angeklagte hatte das Tatopfer mit dem ersten Schuß zunächst im Genitalbereich getroffen, sofort daran anschließend jedoch, als sich der Angreifer bückte und "wegdrehte", einen zweiten Schuß abgegeben, der diesen in den Rücken traf und tödlich verletzte. Das Landgericht hat bisher die Situationen, wie sie sich für den Angeklagten vor den einzelnen Schüssen dargestellt haben können, jeweils für sich genommen der Prüfung der Erforderlichkeit der Verteidigung zugrunde gelegt; dabei hat es jedoch möglicherweise nicht bedacht, daß der Angeklagte nach den Feststellungen entsprechend früherem Übungsverhalten von vorneherein mindestens zwei Schüsse abgeben wollte (vgl. UA S. 9). Der in diesem Zusammenhang erwähnte Begriff des "Deutschusses" besagt für sich genommen nichts über die Anzahl der abzugebenden Schüsse und über deren Schnelligkeit (Sekundenabstand oder Schüsse in Bruchteilen von Sekunden). Für die Frage der Rechtfertigung durch Notwehr zweier von vorneherein beabsichtigter Schüsse ist vielmehr die "Kampfläge", für die auch der Umstand von Bedeutung ist, daß es sich bei dem Angeklagten um einen geübten Sportschützen und bei der verwendeten Tatwaffe um eine großkalibrige Pistole von erheblicher Durchschlagskraft handelt, vor dem ersten Schuß maßgeblich. Diese ist der Prüfung zugrunde zu legen, ob insbesondere die von vorneherein beabsichtigte Abgabe des zweiten Schusses noch als erforderliche Verteidigungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB angesehen werden kann.
Der Senat hat von § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch gemacht und die Sache an das Landgericht Kiel zurückverwiesen.
Kutzer,
Rissing-van Saan,
Blauth,
Miebach