Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.12.1997, Az.: 4 StR 557/97
Einordnung einer dreifach ausgeführten Vergewaltigung als ein mehraktiges Tatgeschehen; Heftige Gegenwehr des Opfers als Voraussetzung für denTatbestand der Vergewaltigung; Anforderung an den Einsatz des Nötigungsmittels bei der Vergewaltigung; Überwindung des inneren Widerstandes des Opfers durch den Täter eines Sexualdelikts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.12.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 557/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 14740
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Halle - 11.04.1997
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1999, 369
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshof
nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 2. Dezember 1997
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 11. April 1997 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus zwei Strafbefehlen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachbeschwerde gestützte Revision hat Erfolg.
1.
Das Urteil hat schon deshalb keinen Bestand, weil der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts unzutreffend und zu besorgen ist, daß sich dies auf die Feststellungen und die Beweiswürdigung ausgewirkt hat.
a)
Nach den Feststellungen blieb der Angeklagte in der Tatnacht - wohl der Nacht zum 4. März 1994 (UA 3; vgl. Anklageschrift vom 9. August 1994, Bd. I Bl. 138 d.A.) und nicht, wie auf UA 7 mitgeteilt am 24. März 1995 - gegen den Willen der Nebenklägerin Manuela F. in deren Wohnung, um mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Der Angeklagte, dessen Blutalkoholkonzentration zwischen 2,4 und 2,8 %o betrug, führte im Verlauf der Nacht mit Manuela F. gegen deren Willen dreimal den Geschlechtsverkehr aus.
Das Landgericht hat dieses mehraktige Tatgeschehen als eine sich "über einen längeren Zeitraum" erstreckende Vergewaltigung aufgefaßt und hierzu ausgeführt (UA 21):
"Frau F. hatte ihm zweifelsfrei zu verstehen gegeben, daß sie den Geschlechtsverkehr nicht wollte. Über diese verbale Gegenwehr sowie ihre Versuche, sich wegzudrehen und einen Fluchtversuch zu unternehmen, den sie umgehend beendete, als ihr der Angeklagte folgte und sie ergriff, setzte sich der Angeklagte hinweg und erreichte sein Ziel infolge seiner körperlichen Überlegenheit.
Die Erfüllung des Tatbestandes setzt eine heftige körperliche Gegenwehr nicht voraus. Eine solche vermied die Zeugin nachvollziehbar wegen ihres schwangeren Zustandes, da sie sonst sich und ihr ungeborenes Kind gefährdet hätte. Es kommt nur darauf an, daß für den Angeklagten erkennbar die Zeugin mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war."
b)
Dies ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft:
aa)
Vergewaltigung im Sinne des § 177 StGB a.F. setzt - ebenso wie § 177 StGB i.d.F. des 33. Strafrechtsände-rungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl I S. 1607), dessen weitere Alternative des Ausnutzens einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, hier wegen § 2 Abs. 3 StGB nicht zur Anwendung kommen kann - voraus, daß der Geschlechtsverkehr "mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" erzwungen worden ist. Das angewendete Nötigungsmittel muß nach dem Willen des Täters der Herbeiführung des Geschlechtsverkehrs und seiner Durchführung tatsächlich dienen, also "final verknüpft" sein (BGHR StGB § 177 Serienstraftaten 5, § 177 Abs. 1 Gewalt 8; BGH NStZ 1995, 230 jeweils m.N.). Daß es "nur darauf ankomme, daß für den Angeklagten erkennbar die Zeugin mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war", wie das Landgericht annimmt, wird daher der gesetzlichen Regelung nicht gerecht.
Nach den bisherigen Feststellungen könnte die Anwendung von Gewalt im ersten Handlungsabschnitt darin gesehen werden, daß sich der Angeklagte auf Manuela F. legte, "obwohl sie versuchte, sich wegzudrehen," und sie aufforderte, "seinen steifen Penis in ihr Geschlechtsteil einzuführen." Im zweiten Handlungsabschnitt könnte als Gewaltanwendung gewertet werden, daß der Angeklagte Manuela F. auf das Bett "stieß oder zog". Der Generalbundesanwalt beanstandet mit Recht, daß insoweit aber eine zweckbestimmte Verknüpfung des Nötigungsmittels mit dem Taterfolg nicht dargetan ist. Den Feststellungen ist auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob der Angeklagte trotz seiner Alkoholisierung den Widerstand von Manuela F. erkannt hat und diesen mit Gewalt brechen wollte (unbedingter Vorsatz) oder ob ihm der Widerstand jedenfalls gleichgültig war und er sich gewaltsam darüber hinwegsetzen wollte, um sein Ziel zu erreichen (bedingter Vorsatz). Zwar hat das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, nach seiner Überzeugung habe der Angeklagte "sehr genau" gewußt, "daß er Manuela F. gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen zwang" (UA 16). Daß dem Angeklagten das fehlende Einverständnis bewußt war, sagt aber - insbesondere im Hinblick auf seine erhebliche Alkoholisierung - noch nichts darüber aus, ob er bereits zu Beginn des Tatgeschehens den Widerstand auch mit Gewalt brechen wollte (vgl. BGH NStZ 1991, 431 m.N.).
bb)
Durchgreifenden Bedenken begegnet aber auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei sich bereits zu Beginn des Tatgeschehens des entgegenstehenden Willens des Tatopfers bewußt gewesen; denn das Landgericht hat es demgegenüber im Rahmen der rechtlichen Würdigung rechtsfehlerhaft für ausreichend erachtet, daß das Tatopfer "für den Angeklagten erkennbar ... mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war". Zwar bedarf es für die Anwendung des § 177 StGB a.F. nicht unbedingt eines äußeren Widerstandes (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 8), sondern es genügt ein ernstlicher innerer Widerstand des Tatopfers. Auch auf die Überwindung eines solchen Widerstandes muß sich aber der Vorsatz des Täters erstrecken. Die Hilfserwägungen des Landgerichts zu der Möglichkeit eines alkoholbedingten Irrtums des Angeklagten lassen besorgen, daß das Landgericht dies nicht hinreichend bedacht hat: Nach Auffassung des Landgerichts könnte auch eine "Volltrunkenheit mit aufgehobener Einsichtsfähigkeit", die nach seiner Auffassung jedoch auszuschließen ist, den Angeklagten "weder exculpieren noch als Grund für einen Irrtum akzeptiert werden". Wer wisse, daß er in alkoholisiertem Zustand zu falschen Situationseinschätzungen komme, müsse einen solchen Zustand vermeiden und könne sich, wenn er dies nicht tue, hinterher nicht auf einen Irrtum berufen (UA 16). Entgegen diesen Ausführungen führt ein Tatbestandsirrtum jedoch nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB auch dann zum Ausschluß des Vorsatzes, wenn er verschuldet war (vgl. Cramer in Schönke/ Schröder StGB 25. Aufl. § 16 Rdn. 12). Zwar bleibt insoweit nach § 16 Abs. 1 Satz 2 StGB die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung unberührt. Die fahrlässige Begehung einer Vergewaltigung ist aber nicht unter Strafe gestellt.
cc)
Im dritten Handlungsabschnitt hat der Angeklagte nach den Feststellungen zwar Gewalt angewendet und mit einer gegenwärtiger Gefahr für das Leben des Tatopfers gedroht. Aus dem Tathergang läßt sich auch entnehmen, daß er dies zur Überwindung des - jedenfalls nunmehr - erkannten Widerstandes des Tatopfers getan hat. Die Aufrechterhaltung des Schuldspruchs unter Begrenzung des Schuldumfangs und Aufhebung lediglich des Strafausspruchs, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, kommt aber gleichwohl nicht in Betracht. Im Hinblick auf den rechtsfehlerhaften Ausgangspunkt des Landgerichts ist nämlich einerseits nicht auszuschließen, daß diese Feststellungen auf Grund einer unzutreffenden Würdigung der Beweise getroffen worden sind; andererseits erscheint es möglich, daß sich aufgrund neuer Verhandlung Umstände ergeben könnten, die die Annahme einer Vergewaltigung auch in den beiden ersten Handlungsabschnitten zu tragen vermögen, was zur Folge haben könnte, daß das mehraktige Geschehen nach den hier gegebenen Umständen rechtlich als eine Tat aufzufassen wäre (vgl. BGH NStZ 1985, 546; BGH bei Holtz MDR 1981, 99). Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
2.
Die Urteilsausführungen zur Beweiswürdigung und zur Strafzumessung geben Anlaß, auf folgendes hinzuweisen:
a)
Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen vielmehr das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der vom Tatgericht vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen ermöglichen (vgl. BGH NStZ 1985, 184; Beschluß des Senats vom 30. November 1995 - 4 StR 661/95). Die bloße schematische Aneinanderreihung von Zeugenaussagen (UA 17-20) ist daher überflüssig und kann u.U. auch zu rechtlichen Bedenken Anlaß geben (BGH aaO).
b)
Die Entscheidung, ob trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB von einer nach § 49 Abs. 1 StGB möglichen Strafrahmenmilderung abgesehen wird, bedarf einer Gesamtwürdigung aller für und gegen den Täter sprechenden schuldrelevanten Umstände (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 24 m.w.N.). In Fällen alkoholbedingt erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit ist die Ablehnung einer Strafmilderung nicht schon dann zulässig, wenn der Angeklagte bei der Alkoholaufnahme wußte oder hätte wissen können, daß er unter der Wirkung des Alkohols Straftaten begehen werde, vielmehr muß er auch in der Lage gewesen sein, den Alkoholgenuß zu unterlassen (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 26). Dies hätte im Hinblick auf die nach den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverstän- digen möglicherweise gegebene Alkoholabhängigkeit (UA 23) der Erörterung bedurft.
Maatz,
Kuckein,
Athing,
Ernemann