Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1976, Az.: IV ZR 3/75
Ausbleiben einer Partei in der Revisionsinstanz; Vorliegen eines Verfahrensfehlers; Überprüfung der Darstellung des Sachstands und Streitstands im landgerichtlichen Urteil; Nichterhebung von Beweisen (über die Aktivposten und Passivposten eines Nachlasses)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.11.1976
- Aktenzeichen
- IV ZR 3/75
- Entscheidungsform
- Versäumnisurteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12820
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 19.11.1974
- LG Mannheim
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1977, 232-233
- MDR 1977, 480 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Gerichtsreferendar Joachim V., ... M., S.straße ...
Prozessgegner
Dipl.-Ing, Rudolf V., ... D. K.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, welche Anforderungen an den Tatbestand eines erstinstanzlichen Urteils zu stellen sind.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 24. November 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Professor Johannsen, Dr. Buchholz, Knüfer und Dehner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. November 1974 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger und Ernst V., der Vater des Beklagten, sind die Söhne des am ... 1955 verstorbenen Ingenieurs Johann V. und der am ... 1971 in B.verstorbenen Hedwig V. Die letztere hat den Beklagten testamentarisch zum Alleinerben eingesetzt. Der Kläger macht von dem ihm nach seiner Auffassung zustehenden Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch im vorliegenden Rechtsstreit einen Teilbetrag von 50.000 DM geltend.
Nach dem Vortrag des Klägers im Verfahren vor dem Landgericht setzt sich dieser Anspruch wie folgt zusammen:
1.
Das unstreitig zum Nachlaß gehörende Wohnhaus in B., F.straße, habe einen Wert von schätzungsweise 800.000 DM. Aus Vereinfachungsgründen wolle er, der Kläger, seiner Berechnung jedoch nur einen Wert von 200.000 DM zugrundelegen.
2.
Am 22. November 1968 habe die Erblasserin ihren Geschäftsanteil an der V.-GmbH dem Vater des Beklagten übertragen. Diese Beteiligung habe einen Wert von 588.500 DM gehabt. Im notariellen Vertrag sei hierfür ein Kaufpreis von 280.000 DM (oder 260.000 DM) festgesetzt worden. Dieser Preis sei jedoch nur zum Schein vereinbart und nie bezahlt worden. Die Veräußerung des Geschäftsanteils müsse deshalb als eine Schenkung angesehen werden. Unterstelle man aber nur, daß die Kaufpreisvereinbarung ernsthaft gewollt sei, dann gehöre zum Nachlaß die noch offene Kaufpreisforderung von 280.000 DM. Die Differenz zwischen dem wahren Wert des Geschäftsanteils (588.500 DM) und dem Preis von 280.000 DM - 308.500 DM müsse bei der Berechnung des Klageanspruchs als Schenkung berücksichtigt werden.
3.
Bei der Ermittlung des Aktivnachlasses seien auch mehrere Grundstücke zu berücksichtigen, die von dem Beteiligten unter der Bezeichnung "R. I" zusammengefaßt wurden und die dem von der V.-GmbH betriebenen Bauunternehmen als Bauhof dienen. Diese Grundstücke standen im Alleineigentum des Ehemanns der Erblasserin. Im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin war die ungeteilte Erbengemeinschaft nach ihrem Ehemann als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Der Kläger meint jedoch, durch die Vereinbarungen, die zum Zwecke der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach Johann Vatter geschlossen wurden, sei die Erblasserin wirtschaftliche Eigentümerin dieses Grundstückkomplexes geworden; möglicherweise habe sie allerdings später das wirtschaftliche Eigentum auf den Vater des Beklagten weiter übertragen; in diesem Falle läge eine bei der Berechnung des Klageanspruchs zu berücksichtigende Schenkung vor. Den Wert der unter der Bezeichnung "R. I" zusammengefaßten Grundstücke hat der Kläger mit 1.575.655,00 DM angegeben.
| Den Aktivnachlaß hat der Kläger demgemäß mit | 2.364.155,00 DM |
|---|---|
| berechnet. |
Hiervon hat er folgende Verbindlichkeiten abgesetzt:
| 1. | Schuld der Erblasserin gegenüber der Hans V. GmbH | 424.542,26 DM, |
|---|---|---|
| 2. | Belastung des Grundstücks in B. | 125.481,49 DM, |
| 3. | Steuerschulden | 260.000,00 DM, |
| 4. | Kaufpreis des Geschäftsanteils | 280.000,00 DM, |
| zusammen: | 1.090.023,75 DM. |
Der reine Nachlaß beträgt nach dem Vortrag des Klägers somit mindestens 1,3 Millionen, der Pflichtteilsanspruch des Klägers 325.000 DM. Das unstreitig zum Nachlaß gehörende Bankguthaben von rd. 15.000 DM hat der Kläger bei dieser Aufstellung nicht berücksichtigt.
Der Beklagte erwiderte hierauf, er wisse nicht, aus welchem Rechtsgrund und gegen welche Gegenleistung die Erblasserin ihre Beteiligung an der V. GmbH auf seinen Vater übertragen habe. Der Grundstückskomplex R. gehöre seiner Meinung nach nicht zum Nachlaß. Die Höhe der Steuerschulden des Nachlasses ständen noch nicht fest; sie beliefen sich jedoch auf mehr als ... 260.000 DM.
Außerdem beständen noch einige Verbindlichkeiten geringeren Umfangs.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Komplex R. gehöre nicht zum Nachlaß von Frau Hedwig V. Auch könnten die Vereinbarungen, die im Rahmen der Erbauseinandersetzung nach Johann V. über diese Grundstücke getroffen werden, keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beklagten begründen. Auf die übrigen Posten der Pflichtteilsberechnung des Klägers ist das Landgericht in den Entscheidungsgründen nicht eingegangen; es hat sie auch im Tatbestand nicht erwähnt. Jedoch endet der Tatbestand mit dem Satz:
"Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen."
Mit seiner Berufung hat der Kläger darzulegen versucht, daß der Komplex R. I entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Bestandteil des Nachlasses sei. Er hat weiterhin beanstandet, daß sich das Landgericht nicht mit den übrigen Rechnungsposten befaßt habe. Selbst wenn man von dem Komplex R. und der Beteiligung an der V.-GmbH absehe, verbleibe als Aktivposten das Wohnhaus in B. Dieses habe einen Verkehrswert von mindestens 750.000 DM. Ziehe man von diesem Betrag die "unstreitigen Schulden" in Höhe von 550.000 DM ab, so verbleibe immer noch ein reiner Nachlaß von 200.000 DM.
Der Beklagte hat hierauf erwidert, das Anwesen in B. habe lediglich einen Verkehrswert von 650.000 DM. Der Wert des gesamten Aktivnachlasses betrag 788.315,31 DM. Dem stünden Nachlaßverbindlichkeiten in einer Gesamthöhe von mindestens 983.335,65 DM gegenüber.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Oberlandesgerichts hat der Kläger Abänderung des angefochtenen Urteils und Verurteilung nach Klageantrag beantragt. Der Beklagte hat in dieser Verhandlung um Zurückweisung der Berufung gebeten. In der Schlußverhandlung hat der Kläger in erster Linie Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung an das Landgericht beantragt; den ursprünglichen Berufungsantrag auf Abänderung und Verurteilung nach Klageantrag hat er nur als Hilfsantrag aufrechterhalten. Der Beklagte hat lediglich Zurückweisung des Hilfsantrags beantragt; die Entscheidung über den Hauptantrag des Klägers hat er in das Ermessen des Gerichts gestellt.
Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Nach seiner Auffassung beruht das erstinstanzliche Urteil auf einem unzulänglichen Tatbestand; ein weiterer Verfahrensmangel sei darin zu sehen, daß das Landgericht den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe. Es habe insbesondere kein Sachverständigengutachten über den Verkehrswert des Hausgrundstückes in B. eingeholt und auch keine Feststellungen zu den von den Parteien behaupteten und bestrittenen Verbindlichkeiten getroffen.
Mit seiner Revision beantragt der Beklagte,
das angefochtene Urteil aufzuheben und nach seinen Schlußanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen; hilfsweise bittet er darum, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Für den Kläger ist in dem zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termin niemand erschienen. Der Beklagte bittet um den Erlaß eines Versäumnisurteils.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision ist zulässig.
Das Berufungsgericht hat das zugunsten des Beklagten ergangene erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Darin liegt eine für den Beklagten nachteilige Entscheidung (BGHZ 31, 358).
II.
Gemäß § 557 ZPO finden in der Revisionsinstanz die Vorschriften für das Versäumnisverfahren in der ersten Instanz entsprechende Anwendung. Beim Ausbleiben des Revisionsbeklagten muß daher, wenn die Revision für zulässig befunden wird, geprüft werden, ob das angefochtene Urteil auf einer Gesetzesverletzung beruht; wird dies bejaht, dann ist der Revision durch Versäumnisurteil stattzugeben (BGHZ 37, 79, 83).
III.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dem Landgericht kein Verfahrensfehler unterlaufen, der die Aufhebung seines Urteils nach § 539 ZPO rechtfertigen könnte.
1.
Im Rahmen der Prüfung nach § 539 ZPO hatte das Berufungsgericht nicht darüber zu befinden, ob die Darstellung des Sach- und Streitstands im landgerichtlichen Urteil sachgerecht und zweckentsprechend war. Eine Aufhebung durfte vielmehr nur dann ausgesprochen werden, wenn der Tatbestand des angefochtenen Urteils den gesetzlichen Mindestvoraussetzungen nicht entsprach. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erfüllt jedoch das Urteil des Landgerichts diese Anforderungen.
Während nach der ursprünglichen Fassung des § 313 Abs. 2 ZPO "bei der Darstellung des Tatbestandes ... eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze .... nicht ausgeschlossen" war, bestimmt heute das Gesetz, daß die Darstellung des Tatbestands durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zum Sitzungsprotokoll erfolgten Feststellung ersetzt werden könne, soweit diese den Sach- und Streitstand richtig und vollständig wiedergeben; dabei müssen jedoch mindestens die erhobenen Ansprüche genügend gekennzeichnet und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorgehoben werden. Die Entscheidungen, auf die sich das Berufungsgericht bezogen hat, betreffen einen überholten Rechtszustand und können die ausgesprochene Aufhebung des landgerichtlichen Urteils nicht rechtfertigen (vgl. dazu auch RGZ 91, 60).
Die Bezugnahme auf Schriftsätze setzt allerdings voraus, daß diese den Sach- und Streitstand, so wie er sich aus der für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen mündlichen Verhandlung (§ 128 ZPO) ergab, richtig und vollständig wiedergeben. Dies bedeutet, daß ein schriftsätzlich nicht vorbereiteter oder von Schriftsätzen abweichender Tatsachenvortrag im Tatbestand immer ausdrücklich dargestellt werden muß. Es ist nicht ersichtlich, daß das Landgericht gegen diese Bestimmung verstoßen hätte; daß in der mündlichen Verhandlung der schriftsätzliche Vortrag geändert oder ergänzt worden sei, wird von keiner Seite behauptet.
Nach § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO muß der Tatbestand weiterhin den erhobenen Anspruch so genau kennzeichnen, daß er von anderen Ansprüchen unterschieden werden kann. Das ist hier geschehen. Aus dem Tatbestand geht klar hervor, daß der Kläger einen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch nach seiner Mutter Hedwig V. geltend machen will. Die einzelnen Rechnungsposten, aus denen sich dieser Anspruch ergibt, brauchten dagegen nicht unbedingt wiedergegeben zu werden (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 34. Aufl. § 313 Anm. 4 D a). Bei einer Bezugnahme auf Schriftsätze ist weiterhin erforderlich, daß die zur Begründung oder Abwehr von Ansprüchen geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorgehoben werden. Das Gesetz verlangt also insoweit nur eine kurze rechtliche Kennzeichnung (so mit Recht Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann a.a.O. Anm. 4 D b). Auch diesem Erfordernis hat das Landgericht genügt. Aus dem Tatbestand geht hervor, daß die Parteien über die Zugehörigkeit des Komplexes R. zum Nachlaß streiten. Der Berücksichtigung des Geschäftsanteils an der V.-GmbH hatte der Beklagte mit der Begründung widersprochen, es sei nicht ersichtlich, wieso eine Zuwendung, die die Erblasserin zu ihren Lebzeiten einem Dritten gemacht habe, einen Anspruch gegen den Erben begründen könne. Hierbei handelte es sich lediglich um die Äußerung einer Rechtsansicht, die der Aufnahme in den Tatbestand nicht bedurfte.
2.
Einen weiteren Verfahrensfehler sieht das Berufungsgericht darin, daß das Landgericht keine Beweisaufnahme über die im Urteil nicht erwähnten Aktiv- und Passivposten des Nachlasses angeordnet und durchgeführt hat. Die Nichterhebung von Beweisen kann nur dann als ein Verfahrensmangel im Sinne von § 539 ZPO angesehen werden, wenn das erstinstanzliche Gericht die Beweiserhebung über einen Punkt, der nach seiner eigenen rechtlichen Beurteilung erheblich und beweisbedürftig war, aus rechtsirrigen verfahrensrechtlichen Überlegungen unterlassen hat. Das war hier jedoch nicht der Fall. Das Landgericht spricht sich zwar nicht ausdrücklich darüber aus, warum es im Urteil lediglich den Komplex R. I behandelt und auf die anderen Aktiv- und Passivposten der Pflichtteilsberechnung des Klägers nicht eingegangen ist. Jedoch läßt sich dies aus dem Urteilszusammenhang entnehmen. Der Kläger hatte eine Berechnung aufgestellt, die auf der Aktivseite mit einer Summe von 2.364.155 DM, auf der Passivseite mit einer Summe von 1.090.023,75 DM abschloß. Wenn aus dieser Berechnung der Komplex Rheinau I, den der Kläger mit einem Wert von 1.575.655 DM auf der Aktivseite eingesetzt hatte, gestrichen wurde, verblieb kein Überschuß mehr. Offenbar hat das Landgericht aus diesem Grunde geglaubt, auf eine Erörterung der weiteren Punkte verzichten zu können. Dem steht auch nicht entgegen, daß dem Kläger bei der Aufstellung der Berechnung insofern ein Fehler unterlaufen war, als er die Kaufpreisforderung für den Geschäftsanteil an der V.-GmbH sowohl auf der Aktiv- als auch auf der Passivseite mit 280.000 DM eingesetzt hatte; da es sich hierbei um eine nach der Sachdarstellung des Klägers nicht erfüllte Forderung der Erblasserin handelt, hätte dieser Posten nur auf der Aktivseite erscheinen dürfen. Denn auch eine Streichung des Postens auf der Passivseite hätte noch keinen Überschuß ergeben; die Passivseite hätte in diesem Falle mit 810.023,75 DM, die Aktivseite dagegen mit 788.500 DM abgeschlossen. Einer Erörterung des Wertes des Hauses in Baden-Baden bedurfte es nach dem erstinstanzlichen Sach- und Streitstand nicht. Der Kläger hatte dazu ausgeführt, daß das Hausgrundstück an sich einen Wert von ca. 800.000 DM habe; er wolle jedoch aus Vereinfachungsgründen nur von einem Wert von 200.000 DM ausgehen. Er hatte damit zum Ausdruck gebracht, daß er den Wert des Hauses jedenfalls in jener Instanz nur mit 200.000 DM ansetzen wollte, ohne jedoch damit zuzugestehen, daß das Haus keinen höheren Wert habe. Dieser Vortrag war demnach für die Entscheidung des Landgerichts nicht wesentlich.
Über die Berufung des Klägers muß sachlich entschieden werden. Zu diesem Zweck ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Da die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt, ist sie dem Berufungsgericht zu übertragen.
Gemäß § 708 Ziff. 3 ZPO ist das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Dieser Ausspruch ist auch bei Urteilen, die auf Aufhebung und Zurückverweisung lauten, nicht ohne praktische Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 91/75 sowie OLG Frankfurt/Main OLGZ 1960, 436, 40).
Johannsen
Dr. Buchholz
Knüfer
Dehner