Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.04.1994, Az.: 1 StR 189/94
Vollendung; Hehlerei; Absetzen; Beginn
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.04.1994
- Aktenzeichen
- 1 StR 189/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12315
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1994, 395-396 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Vollendete Hehlerei kann bereits dann bejaht werden, wenn der Täter mit dem Absetzen begonnen hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen und wegen Hehlerei (in Form der Absatzhilfe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, die auf die Verurteilung wegen Hehlerei beschränkt worden ist, führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen erklärte sich der Angeklagte im Fall II 10 der Urteilsgründe bereit, einen nicht funktionierenden Bildschirm - von dem er wußte, daß S. und L. ihn gestohlen hatten - in seinem Keller aufzubewahren und "zum Laufen zu bringen", um einem dieser Diebe den beabsichtigten gewinnbringenden Absatz zu ermöglichen. Seine Bemühungen, das Gerät zu reparieren, waren noch ohne Erfolg geblieben, als es polizeilich sichergestellt wurde. Wie die Revision zutreffend geltend macht, hat die Strafkammer zu Unrecht angenommen, die Tat sei vollendet. Vollendete Hehlerei kann zwar auch dann vorliegen, wenn der Absatz an einen Dritten nicht durchgeführt und auch noch nicht versucht worden ist; es ist nicht erforderlich, daß der Absatz schon gelungen ist (BGHSt 26, 358 ff. sowie BGH NJW 1990, 2897 f.). Doch stellt die bloße Vorbereitung eines späteren Absatzes nur dann eine vollendete Tat dar, wenn Umstände vorliegen, die - wie z. B. bei der Übernahme in Verkaufskommission - für den Dieb oder den sonstigen Vortäter einen Beginn des Absetzens bedeuten (BGHSt 2, 135, 137 sowie BGH, Urt. vom 24. Juli 1963 - 2 StR 220/63). Im vorliegenden Fall konnte das entwendete Gerät, solange es defekt war, nicht verkauft werden; ein bestimmter Abnehmer stand auch noch nicht fest. Unter diesen Umständen liegt in der Übernahme des Geräts zu einer Reparatur, die der Angeklagte nicht mehr ausgeführt hat, nur eine versuchte Hehlerei. Entgegen der Meinung der Revision handelt es sich aber nicht lediglich um eine straflose Vorbereitungshandlung, weil mit dieser Reparaturzusage die Absatzhilfe bereits begonnen wurde.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
2. Auf den Strafausspruch hat die Änderung des Schuldspruchs hier keinen Einfluß. Da die Strafkammer erkannt hat, daß der Angeklagte das in Verwahrung genommene Gerät noch nicht repariert hatte, und im Hinblick auf Vielzahl und Schwere der weiteren Eigentumsdelikte, die ihm zur Last fallen, hält es der Senat für ausgeschlossen, daß sie eine geringere als die festgesetzte Einzelstrafe (von vier Monaten Freiheitsstrafe) verhängt hätte, wenn sie die Tat lediglich als Versuch gewertet hätte.