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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.05.1992, Az.: BVerwG 1 A 126.89

Technisches Gerät; Langzeitgarantie; Reparatur; Herstellungs- und Materialfehler; Versicherungsgeschäft; Garantie; Kaufpreis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.05.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 A 126.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12769
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 90, 1968 - 173
  • BVerwGE 90, 168 - 173
  • BB 1992, 1812-1813 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1992, 1980-1981 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1992, 273-276
  • DÖV 1993, 71-72 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 2978-2979 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerBAV 1992, 289-291
  • VersR 1992, 1381-1382 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Übernimmt der Verkäufer beim Verkauf eines langlebigen technischen Gerätes gegenüber dem Käufer eine achtzehnmonatige Langzeitgarantie, durch die er sich zur Reparatur des Gerätes bei Herstellungs- und Materialfehlern verpflichtet, so liegt darin auch dann kein Versicherungsgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 VAG, wenn der Kaufpreis um einen verhältnismäßig geringen Betrag höher liegt als bei Verkäufen ohne diese Garantie.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer,
den Richter Dr. Diefenach,
die Richterin Dr. Scholz-Hoppe und
die Richter Dr. Kemper und Dr. Mallmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Verfügung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 30. März 1989 und die Beschlußkammerentscheidung vom 6. September 1989 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist ein Versandhandelsunternehmen, das privaten Endverbrauchern in Katalogen Konsumgüter aller Art anbietet. Für ihre Waren übernimmt sie in der Regel eine Gewährleistung für die Dauer von sechs Monaten. Bestimmte technische Geräte offeriert sie mit dieser sechsmonatigen Gewährleistung und zusätzlich zu einem höheren Preis mit einer Langzeitgarantie von 18 Monaten. In ihrem Herbst/Winter-Katalog 1989/90 bot sie Waschvollautomaten, Waschtrockner, Trockner, Geschirrspüler, Bügelautomaten, Kühl- und Gefriergeräte, Mikrowellenherde, Audio-Geräte, Fernseher, Videogeräte, Camcorder, Computer und Computer-Peripher-Geräte zusätzlich mit der längeren Garantiezeit an. In dem Katalog sind die Angebote mit der Langzeitgarantie mit einer eigenen Bestellnummer und einem eigenen Endpreis ausgewiesen; der Endpreis liegt - je nach Geräteart - um 50 bis 128 DM über dem Preis für das Angebot mit der sechsmonatigen Garantiefrist.

2

Bestellt der Kunde ein Gerät mit Langzeitgarantie, erhält er ein Garantiescheckheft, das u.a. die folgenden Erklärungen enthält:

"Wir garantieren Ihnen mit diesem Scheckheft bis zum Ablauf der Gültigkeit kostenfreie Reparaturen für das hier bezeichnete Gerät ...

Es verlängert die Garantiezeit um ein weiteres Jahr und garantiert Ihnen kostenlose Reparaturen, wenn einmal Mängel auftauchen sollten ...

Die Garantie bezieht sich auf Herstellungs- und Materialfehler. Hierzu gehören keine Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, selbst vorgenommene Veränderungen am Gerät und höhere Gewalt entstehen, sowie keine natürlichen Verschleißerscheinungen ..."

3

Die Klägerin läßt die Reparaturen von einem Tochterunternehmen durchführen.

4

Mit Schreiben vom 2. Februar 1988 teilte das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) der Klägerin mit, daß die Langzeitgarantie ein genehmigungspflichtiges Versicherungsgeschäft im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes sei. Sie weise sämtliche Merkmale eines Versicherungsvertrages auf; die versprochene Risikoübernahme sei auch selbständiger Vertragsinhalt und nicht lediglich eine unselbständige Nebenabrede zu einem Kaufvertrag. Die Klägerin erwiderte darauf, daß die Langzeitgarantie lediglich eine Verlängerung der üblichen Verkäufergarantie sei und nur zusammen mit dem Kauf eines bestimmten Gerätes abgeschlossen werden könne; sie sei daher nur eine unselbständige Nebenabrede des Kaufvertrages.

5

Durch Verfügung vom 30. März 1989 untersagte das BAV der Klägerin die Vereinbarung von Langzeitgarantien. In der auf § 81 VAG gestützten Verfügung wird ausgeführt, die Langzeitgarantie, die wahlweise und gegen ein gesondertes Entgelt angeboten werde, sei nicht mit der jedem Käufer eingeräumten üblichen, versicherungsrechtlich neutralen Herstellergarantie bzw. mit der kaufrechtlichen Gewährleistungsverpflichtung vergleichbar, sondern sei wie ein Reparaturkostenversicherungsvertrag eine Versicherung im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

6

Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies das BAV durch Beschlußkammerentscheidung vom 6. September 1989 (VerBAV 1989, 339) zurück und stellte zugleich fest, daß die Klägerin der Versicherungsaufsicht unterliege. Zur Begründung führte es u.a. aus: Die Untersagung sei gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 VAG gerechtfertigt, weil die Klägerin mit der Langzeitgarantie Versicherungsgeschäfte ohne die erforderliche Erlaubnis betreibe. Die Langzeitgarantie erfülle sämtliche Kriterien eines Versicherungsgeschäftes und sei nicht lediglich eine unselbständige Nebenabrede zu einem Kaufvertrag. Sie habe einen gegenüber den kaufrechtlichen Vereinbarungen eigenständigen Erklärungswert und benötige nicht zwingend die Anbindung an das Kaufgeschäft, um wirksam werden zu können. Es werde ein für die Reparaturkostenversicherung typisches Risiko übernommen, das eigenständiger Vertragsinhalt sein könne. Für diese Risikotragung werde der höhere Kaufpreis verlangt und nicht für den Verzicht auf die Verjährungseinrede. Die Langzeitgarantie entspreche nicht der bereits im Kaufpreis enthaltenen Garantie, da sie nur die Nachbesserung verspreche, nur eine Verkäufer- und nicht auch eine Herstellergarantie sei und nicht als Grundausstattung der Ware einseitig vom Hersteller oder Verkäufer erklärt werde, sondern zusätzlich durch zwei gegenseitige Willenserklärungen gegen ein Entgelt für einen längeren Zeitraum als die übliche Garantie vereinbart werde. Das Zusammenwirken von Langzeitgarantie und Kaufvertrag sei auch nicht so zwingend eng, daß beide Vereinbarungen als einheitlicher Vertrag erschienen, in dem der Langzeitgarantie nur eine untergeordnete, unwesentliche Bedeutung zukomme. Ferner spreche die Höhe des Anteils am Kaufpreis dafür, daß die Langzeitgarantie nicht nur unwesentlicher Bestandteil des Kaufvertrages sei.

7

Dagegen richtet sich die Anfechtungsklage der Klägerin. Zur Begründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen und macht im wesentlichen geltend, die Langzeitgarantie sei nur eine Ausgestaltung der kaufrechtlichen Gewährleistung in der Weise, daß entsprechend der Verbrauchererwartung hinsichtlich der Lebensdauer kostspieliger technischer Geräte die vertragliche Verjährungsfrist ausgedehnt werde; es werde keine Versicherung gegen allgemeine Risiken gegeben, insbesondere nicht gegen das Risiko des allgemeinen Verschleißes.

8

Die Klägerin beantragt,

die Verfügung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 30. März 1989 und die Beschlußkammerentscheidung vom 6. September 1989 aufzuheben.

9

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Zur Begründung nimmt sie auf die Ausführungen der angefochtenen Beschlußkammerentscheidung Bezug und macht insbesondere geltend, die Langzeitgarantie der Klägerin sei qualitativ ein anderes Leistungsversprechen als die mit dem normalen Kauf verbundene Gewährleistung, da die kostenfreie Reparatur, nicht aber die gesetzlichen Gewährleistungsformen, nämlich Nachbesserung, Wandlung und Minderung, versprochen würden. Die Selbständigkeit dieses Garantieversprechens ergebe sich insbesondere daraus, daß der Käufer einen höheren Kaufpreis zahlen müsse. Nach objektiver Verkehrsauffassung entrichte er damit ein gesondertes Entgelt für ein selbständiges Reparaturversprechen, das von den Nebenpflichten des Kaufvertrages gelöst sei. Die Koppelung der Langzeitgarantie an den Kaufvertragsabschluß sei willkürlich, denn sie könnte auch erst nach Ablauf der Produktgarantie zustande kommen.

11

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

12

II.

Die Klage ist begründet.

13

Die in der Verfügung des BAV vom 30. März 1989 und in der Beschlußkammerentscheidung vom 6. September 1989 enthaltene Untersagung der von der Klägerin angebotenen Langzeitgarantie gemäß § 81 VAG sowie die in der Beschlußkammerentscheidung getroffene Feststellung, daß die Klägerin gemäß § 1 Abs. 1 VAG der Versicherungsaufsicht unterliegt, sind nicht gerechtfertigt. Beide Entscheidungen sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

14

Die Rechtmäßigkeit dieser versicherungsaufsichtsrechtlichen Maßnahmen hängt davon ab, ob die von der Klägerin angebotene Langzeitgarantie ein Versicherungsgeschäft im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist; denn nach § 1 Abs. 1 VAG unterliegen Unternehmungen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind, der Aufsicht nach diesem Gesetz. Die Aufsicht hätte zur Folge, daß der Betrieb der betreffenden Geschäfte nach § 5 Abs. 1 VAG erlaubnispflichtig wäre und ein Betreiben ohne Erlaubnis nach § 81 Abs. 2 VAG untersagt werden könnte (Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 1 A 88.83 - Buchholz 452.00 § 1 VAG Nr. 14). Bei der von der Klägerin angebotenen Langzeitgarantie handelt es sich jedoch nicht um ein Versicherungsgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 VAG.

15

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt ein Versicherungsgeschäft vor, wenn gegen Entgelt für den Fall eines Ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (vgl. BVerwGE 3, 220 <221>; 32, 196 <197> und 75, 155 <159 f.> sowie Urteile vom 15. Juli 1980 - BVerwG I A 9.78 - Buchholz 452.00 § 1 VAG Nr. 11 und 19. Mai 1987 - BVerwG 1 A 88.83 - a.a.O.). Dazu gehören allerdings nicht Vereinbarungen, die in einem inneren Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft anderer Art stehen und von dort ihr eigentliches rechtliches Gepräge erhalten. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die betreffende Vereinbarung mit einem anderen Vertrag, der seinerseits kein Versicherungsvertrag ist (z.B. Kauf-, Miet- oder Werkvertrag), verbunden und als unselbständige Nebenabrede dieses Hauptvertrages zu werten ist (vgl. dazu BVerwGE 32, 196 <198>; Urteil vom 15. Juli 1980 - BVerwG 1 A 9.78 - a.a.O. S. 4; BGH, Urteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90 - DB 1991, 2652 <2653>; Schmidt/Frey in: Prölss, VAG, 10. Aufl. 1989, § 1 Rdnr. 12). So liegt es hier.

16

Nach den Erklärungen in dem Garantiescheckheft der Klägerin umfaßt die Langzeitgarantie die kostenlose Reparatur von Schäden aufgrund von Herstellungs- und Materialfehlern; Schäden aufgrund natürlichen Verschleißes, unsachgemäßer Behandlung und selbst vorgenommener Veränderungen sind ausgeschlossen. Diese Langzeitgarantie erfaßt damit anfängliche Sachmängel, für die ein Verkäufer nach § 459 Abs. 1 BGB ohnehin einzustehen hat; denn nach dieser Vorschrift haftet der Verkäufer dafür, daß die Kaufsache bei Gefahrübergang nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit oder den nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die Langzeitgarantie besteht daher ihrem wesentlichen Inhalt nach in der Regelung der kaufrechtlichen Gewährleistung. Über diesen Rahmen geht sie nicht deshalb hinaus, weil sie sich über einen Zeitraum von 18 Monaten erstreckt; denn die kaufrechtliche Gewährleistung ist nicht notwendigerweise auf einen kürzeren Zeitraum beschränkt. Das Gesetz stellt ab auf den Wert oder die Tauglichkeit nach dem gewöhnlichen oder vereinbarten Gebrauch. Bei den hier betroffenen technischen Geräten, die für einen mindestens achtzehnmonatigen Gebrauch bestimmt sind, ist daher ein entsprechend langes Einstehen für anfängliche Mängel als eine Gewährleistung im Sinne des Sachmängelrechts anzusehen. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daß durch die Langzeitgarantie der gesetzliche Grundtyp der Sachmängelhaftung verändert worden ist, indem die Haftung inhaltlich auf die Reparatur eingeschränkt und zeitlich über die sechsmonatige Verjährungsfrist hinaus festgelegt worden ist; denn hierbei handelt es sich um gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Ausgestaltungen der Sachmängelhaftung. In § 476 a BGB ist der Fall geregelt, daß die Nachbesserung, also die Reparatur, an die Stelle der Wandelung oder Minderung tritt; nach § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB kann die Verjährungsfrist durch Vertrag verlängert werden. Auch wenn darüber hinaus durch die Langzeitgarantie der Käufer für die während der Garantiefrist auftretenden Mängel des Nachweises enthoben sein sollte, daß sie schon bei Gefahrübergang vorhanden waren (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 - VIII ZR 246/77 - NJW 1979, 645), ändert sich nichts daran, daß es sich um eine Ausgestaltung der Sachmängelhaftung handelt. Auch eine solche im Rahmen des dispositiven Rechts erfolgte Modifizierung des gesetzlichen Grundtyps stellt eine den inneren Zusammenhang mit dem Kaufvertrag wahrende Regelung der Gewährleistungsansprüche dar.

17

Handelt es sich demnach bei der hier streitigen Langzeitgarantie um eine Ausgestaltung der gesetzlichen Gewährleistungspflicht des Verkäufers, so scheidet eine Einordnung als Versicherungsgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 VAG aus.

18

Es bestehen schon Zweifel, ob hier überhaupt die Übernahme eines - fremden - Risikos in dem obengenannten Sinne gegeben ist. Ein Versicherungsvertrag kann zwar auch die Abnutzung von Sachgütern zum Gegenstand haben, wie dies z.B. bei einer selbständigen Reparaturkostenversicherung der Fall ist (vgl. Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 1 A 88.83 - a.a.O.). Entgegen der Annahme der Beschlußkammer übernimmt die Klägerin mit der Langzeitgarantie aber kein entsprechendes Risiko. Ihre Haftung unterscheidet sich inhaltlich von einer solchen Versicherung, da sie gerade nicht die Abnutzung, sondern unter Ausschluß des natürlichen Verschleißes nur die Herstellungs- und Materialfehler erfaßt. Insoweit ist die Klägerin dem Grunde nach jedoch von vornherein mit einer Haftung belastet, da sie als Verkäuferin des betreffenden Gegenstandes kraft Gesetzes die Verantwortung für solche anfänglichen Mängel trägt (§ 459 BGB). Ohne die Langzeitgarantie könnte sie sich zwar ein Jahr früher durch die Einrede der Verjährung von dieser Verantwortung befreien. Der Verzicht auf diese Möglichkeit ist aber nicht ohne weiteres der originären Haftungsübernahme, wie sie bei einer Reparaturkostenversicherung gegeben ist, gleich zu erachten. Dies bedarf indessen keiner Vertiefung.

19

Eine Einordnung der hier vorliegenden Langzeitgarantie als Versicherungsgeschäft kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil sie mit dem Kaufvertrag in einem so engen inneren Zusammenhang steht, daß sie als unselbständige Nebenabrede zu diesem Vertrag im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung zu qualifizieren ist. Dieser innere Zusammenhang ergibt sich insbesondere aus der rechtlichen Verbindung mit dem Kaufvertrag. Bei der in Rede stehenden Garantie handelt es sich ihrem Gesamtgepräge nach um eine dem Kaufrecht immanente Vereinbarung. Die Langzeitgarantie, die gleichzeitig mit dem Kaufvertrag durch einheitliche Willenserklärungen vereinbart wird, ist - wie ausgeführt - eine Ausgestaltung dieses Vertrages im Rahmen des dispositiven Kaufrechts; denn sie enthält mit der Beschränkung der Gewährleistung auf die Nachbesserung und dem Verzicht auf die Einrede der Verjährung Regelungen, die der Gesetzgeber im Sachmängelrecht des bürgerlichen Rechts (§§ 476 a, 477 Abs. 1 Satz 2 BGB) behandelt und somit als kaufrechtlich bewertet. Die Langzeitgarantie der Klägerin hat auch insofern eine kaufvertragliche Funktion, als die Verlängerung der Garantiezeit um ein Jahr der Käufererwartung bei den betreffenden Geräten Rechnung tragen und somit dem Verkauf der Geräte dienen soll. Von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung her ist sie ebenfalls dem Kaufvertrag untergeordnet. Die Verlängerung der Garantiezeit um ein Jahr verbunden mit einem verhältnismäßig geringen Aufpreis hat kein solches Gewicht, daß sie als ein gegenüber dem Kaufvertrag eigenständiges, mit ihm nur lose oder gar willkürlich verbundenes Geschäft zu werten wäre. Die vom BAV angenommene Eigenständigkeit der Langzeitgarantie ergibt sich ferner nicht daraus, daß sich durch Vergleich mit den Angeboten der Klägerin ohne Langzeitgarantie der auf die längere Garantiezeit entfallende Preisanteil ermitteln läßt; denn dadurch wird das Kaufgeschäft, das die Langzeitgarantie als eine Vertragsklausel mit enthält, nicht in selbständige Teile gegliedert. Eine Eigenständigkeit gegenüber dem Kaufvertrag folgt des weiteren nicht daraus, daß die mit der Langzeitgarantie übernommene Verpflichtung unabhängig von einem Kaufvertrag als selbständiges Geschäft vereinbart werden könnte. Diese theoretische Möglichkeit ändert nichts an der hier gegebenen Situation, nach der die Langzeitgarantie nur zusammen mit dem Kauf abgeschlossen werden kann und der Ausgestaltung und Förderung dieses Geschäftes dient.

20

Da es sich bei der hier betroffenen Langzeitgarantie somit nicht um ein Versicherungsgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 VAG handelt, sind die angefochtenen Entscheidungen des BAV rechtswidrig und waren aufzuheben.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 250.000 DM festgesetzt.

Meyer
Diefenbach
Scholz-Hoppe
Kemper
Mallmann