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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.01.1999, Az.: 4 StR 668/98

Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen für in Tatmehrheit begangenen Delikten; Einsatzfreiheitsstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.01.1999
Aktenzeichen
4 StR 668/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 14385
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch sowie zum Ausspruch über die verhängten Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

2

Allerdings ist der Strafausspruch insoweit ergänzungsbedürftig, als die Strafkammer im Fall II 2 b der Urteilsgründe für die in Tatmehrheit stehenden Delikte des Diebstahls und der Urkundenfälschung unter Berücksichtigung des § 47 Abs. 1 StGB nur eine Einzel- (nicht Einsatz-)freiheitsstrafe von einem Monat verhängt hat. Der Senat setzt deshalb die für den Fall II 2 b noch auszusprechende zweite Einzelfreiheitsstrafe in der gesetzlichen Mindesthöhe von einem Monat fest (vgl. BGHSt 30, 93, 97).

3

Klarstellend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts weist der Senat darauf hin, daß der Senatsbeschluß vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98 - einer Verurteilung des Angeklagten nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. im Fall II 2 f der Urteilsgründe nicht entgegenstünde. Dieser Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem der Täter eine nur mit Platzpatronen geladene Schreckschußpistole zur Bedrohung des Opfers eingesetzt hatte. Demgegenüber hat der Angeklagte hier im Fall II 2 f der Urteilsgründe eine mit Platzpatronen und Gaspatronen geladene Gaspistole eingesetzt. Bei einer geladenen Gaspistole aber handelt es sich - anders als bei einer geladenen Schreckschußpistole - um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F.