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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1980, Az.: 1 StR 439/80

Tatbestandsirrtum bezüglich der Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils; Abrenzung des Tatbestandsirrtums zum Verbotsirrtum

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.10.1980
Aktenzeichen
1 StR 439/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 13350
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 07.03.1980

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessgegner

Speditionskaufmann Johannes Michael R. aus M. geboren am ... 1943 in C./G.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Oktober 1980,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Herdegen als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora. als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 7. März 1980 mit den Feststellungen aufgehoben,

    1. 1.

      soweit der Angeklagte in den Fällen I 4 und I 5 der Anklageschrift wegen Urkundenfälschung verurteilt und im übrigen freigesprochen worden ist;

    2. 2.

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht München I hat den Angeklagten wegen vier sachlich zusammentreffender Vergehen des Betrugs in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Gegen den Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.

2

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

3

1.

Gegenstand der Anfechtung und damit des Revisionsverfahrens sind die Fälle I 4 und I 5 der Anklageschrift vom 10. Dezember 1979. In beiden Fällen wird dem Angeklagten als jeweils selbständige Betrugshandlung zur Last gelegt, die finnische Firma Y., die sich auch als Seefrachtführer betätigte und die sein Geschäftspartner war, durch unwahre Behauptungen zur Herausgabe von Konnossementen der Reise 14 veranlaßt zu haben: am 13. Dezember 1976 durch die wahrheitswidrige Zusicherung, daß am folgenden Tag 100.000,- DM Transportkosten bezahlt würden (Fall I 4); am 24. Dezember 1976 durch ein gefälschtes Fernschreiben mit dem unwahren Inhalt, die Firma des Angeklagten "O.-C.-Service GmbH" (O.) hätte sämtliche Verpflichtungen erfüllt (Fall 15). Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall I 5 wegen Urkundenfälschung verurteilt (UA S. 28); es hat im übrigen die beiden Betrugsfälle als fortgesetzte Handlung angesehen (UA S. 28/29) und den Angeklagten hiervon freigesprochen (UA S. 29). Diese Sachbehandlung war fehlerhaft. Der Tatrichter hatte von seinem Standpunkt aus keinen Anlaß, Fortsetzungszusammenhang anzunehmen, wenn schon die Tatbestandsmäßigkeit des Delikts verneint wurde. Er mußte dann auf der Grundlage der zugelassenen Anklage entscheiden. Die Zusammenfassung der Anklagefälle I 4 und I 5 führte dazu, daß der Angeklagte im Fall I 4 freigesprochen, im Fall I 5 teils verurteilt, teils freigesprochen ist. Antrag und Begründung des beschrankten Rechtsmittels ergeben jedoch zweifelsfrei, daß auch Fall I 5 in die Anfechtung einbezogen worden ist.

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2.

Die Strafkammer begründet den Freispruch von der Anklage des Betrugs zum Nachteil der Firma Y. damit, daß der Angeklagte der Oberzeugung gewesen sei, "auf die Herausgabe der Konnossemente wegen seiner Schadensersatzansprüche ein Recht zu haben" (UA S. 30); damit entfalle der Vorsatz.

5

a)

Hieran ist zunächst in rechtlicher Beziehung richtig, daß nach der Rechtsprechung die Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils Tatbestandsmerkmal des § 263 StGB ist. Zur Deliktsverwirklichung ist erforderlich, daß der Täter einen "rechtswidrigen Vermögensvorteil" für sich oder einen anderen anstrebt. Er handelt deshalb im Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB), wenn er irrtümlich annimmt, auf den angestrebten Vermögensvorteil ein Recht zu haben; in diesem Falle fehlt es am Betrugsvorsatz (BGH NJW 1953, 1479, 1480; BayObLG GA 1969, 215, 216; weitere Nachweise bei Lackner in LK, 10. Aufl. § 263 Rdn. 287).

6

b)

Jedoch sind die Voraussetzungen des Tatbestandsirrtums nicht dargetan. Die oben wiedergegebene Begründung des Landgerichts ist nicht im Sinne einer das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellung zu verstehen, sondern als abschließende und wertende Zusammenfassung der an anderer Stelle des Urteils mitgeteilten Einlassung des Angeklagten. Danach hielt dieser sich zur Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche für berechtigt (UA S. 23) und wollte "in einer Art Selbsthilfe" versuchen, von der Firma Y. noch möglichst viel zu holen, um seine Ansprüche so weit wie möglich abdecken zu können (UA S. 24). Er entschloß sich, die Reise 14 unter keinen Umständen zu bezahlen (UA S. 19). Andererseits mußte er befürchten, daß seine Kunden - wie schon bei den Reisen 11, 12 und 13 - die Transportkosten nicht an ihn, sondern an die Firma Y. bezahlten, solange diese im Besitz der Konnossemente und damit im Besitz der Ware blieb. Wohl nur deshalb strebte der Angeklagte die Herausgabe der Konnossemente an. Er glaubte zu diesem Vorgehen berechtigt zu sein, um auf diese Weise zumindest einen Teil seiner Schadensersatzansprüche "zu retten" (UA S. 19).

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Nach den bisherigen Feststellungen glaubte der Angeklagte demnach nicht, einen fälligen Vertragsanspruch gerade auf Herausgabe der Konnossemente zu haben; er hielt sich lediglich aus besonderen Gründen für befugt, durch Täuschung des Vertragspartners in den Besitz der von diesem zurückgehaltenen Papiere zu gelangen. Dies ist kein Fall des Tatbestandsirrtums, sondern des Verbotsirrtums (§ 17 StGB).

8

3.

Das Landgericht hätte somit nicht dahingestellt sein lassen dürfen (UA S. 30), unter welchen Voraussetzungen dem Angeklagten ein Anspruch auf Herausgabe der Konnossemente zustand. Denn rechtswidrig ist nur der Vermögensvorteil, auf den der Täter keinen Rechtsanspruch hat (BGHSt 3, 99, 101). Die neue Hauptverhandlung kann insoweit zu unterschiedlichen Ergebnissen fuhren: War die Firma Y. zur sofortigen Herausgabe der Konnossemente an den Angeklagten verpflichtet, so entfällt der Vorwurf des Betrugs. Durfte sie die Papiere zurückhalten, bis die Frachtkosten bezahlt waren, und unterlief der Angeklagte dieses Zurückbehaltungsrecht, um die Befriedigung seiner Gegenforderung zu erreichen, dann kann darin ein tatbestandsmäßiges Handeln im Sinne von § 263 StGB liegen. Dabei war die Erlangung der Konnossemente und die Überwindung des Zurückbehaltungsrechts für den Angeklagten offenbar nur Mittel zum Zweck, um die (bestrittene) Aufrechnungslage zunächst aufrechterhalten und später - nach Zahlung der Kunden an ihn selbst - in effektiver Weise für sich nutzen zu können. Unter dieser Voraussetzung wäre an Hand des Vertrags auch die Zulässigkeit der Aufrechnung zu prüfen. Zur Vervollständigung des Sachverhalts wird auch aufzuklären sein, welchen Wert die Fracht der Reise 14 insgesamt hatte, wie hoch die Transportkosten waren, warum der Angeklagte nicht mit der von ihm angenommenen Schadensersatzforderung aufgerechnet hat und wie er schließlich mit den Konnossementen verfahren ist. Auf der Grundlage dieser umfassenden Feststellungen im objektiven Bereich muß der Tatrichter sodann die Vorstellungen des Angeklagten und die rechtlichen Folgen eines etwa vorliegenden Irrtums (§§ 16, 17 StGB) erneut würdigen.

9

Im Fall I 5 ist die Strafkammer nicht gehindert, den Angeklagten erneut wegen Urkundenfälschung zu verurteilen, nachdem sie auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des § 17 StGB geprüft hat.

Herdegen
Kuhn
Ulsamer
Maul
Schikora