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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.04.2022, Az.: B 5 R 23/22 BH

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.04.2022
Aktenzeichen
B 5 R 23/22 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 20843
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2022:220422BB5R2322BH0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Bayern - 23.02.2022 - AZ: L 19 R 25/21
SG Würzburg - 26.11.2020 - AZ: S 12 R 575/20

in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 5 R 23/22 BH
Bayerisches LSG 23.02.2022 - L 19 R 25/21
SG Würzburg 26.11.2020 - S 12 R 575/20
…………………………….,
Kläger und Antragsteller,
g e g e n
Deutsche Rentenversicherung Nordbayern,
Friedenstraße 12/14, 97072 Würzburg,
Beklagte.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. April 2022 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. D ü r i n g sowie den Richter G a s s e r und die Richterin Prof. Dr. K ö r n e r
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Februar 2022 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem am 1.4.2022 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 28.3.2022 sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 23.2.2022 unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Das angefochtene Urteil ist ihm am 1.3.2022 zugestellt worden.

2

Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

3

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 5 R 30/16 R - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3; jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 1.4.2022 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG), die erforderliche Erklärung dem Gericht nicht vorgelegt. Deshalb kann nicht beurteilt werden, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von PKH erfüllt sind.

4

Die vom Kläger angeführten Gründe rechtfertigen es nicht, sein Versäumnis als unverschuldet anzusehen (vgl § 67 SGG). Das LSG hatte in den seiner Entscheidung beigefügten Erläuterungen zur PKH zutreffend darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Mit der Angabe, er sei aufgrund einer Quarantäne nach einem positiven COVID-19 Testergebnis vom 24.2.2022 bis zum 25.3.2022 "zu Inaktivität gezwungen" gewesen, legt der Kläger nicht dar, weshalb er seinem Schreiben vom 28.3.2022 die Erklärung nicht hat beifügen können. In der Zeit ab dem 26.3.2022 hat ihm noch fast eine ganze Woche Zeit zur Verfügung gestanden, um den vierseitigen PKH-Vordruck auszufüllen und rechtzeitig dem Gericht zu übermitteln.

5

Da dem Kläger keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Dr. Düring
Gasser
Prof. Dr. Körner