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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.11.1994, Az.: AnwZ (B) 53/94

Anwaltsmandat; Verwandte; Landgericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.11.1994
Aktenzeichen
AnwZ (B) 53/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 15499
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW-RR 1995, 1266-1267 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Zulassung bei einem Gericht

Amtlicher Leitsatz

Die Größe eines Landgerichts mit 71 Richterplanstellen schließt es noch nicht aus, daß Rechtsuchende auf eine verwandtschaftliche Beziehung schließen, wenn bei diesem Gericht gleichzeitig ein Bruder als Richter und ein Bruder als Rechtsanwalt tätig sind. Der LG-Präsident handelt daher ermessensfehlerfrei, wenn er den Bruder nicht als Rechtsanwalt bei diesem Gericht zuläßt.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 21. November 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke,
die Richter Kutzer, Groß und Dr. Schmitz,
die Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 1994 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der 1959 geborene und seit 1992 in Thüringen zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragsteller beantragte im Juli 1993 unter Verzicht auf seine Rechte aus der bisherigen Zulassung im Geltungsbereich des Rechtsanwaltsgesetzes seine anderweitige Zulassung bei dem Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück und dem Landgericht Bielefeld.

2

Durch Verfügung vom 29. Dezember 1993 hat ihn der Antragsgegner bei dem bezeichneten Amtsgericht zugelassen. Die Zulassung beim Landgericht Bielefeld hat er dagegen mit Bescheid vom 14. Februar 1994 gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 BRAO versagt, weil ein Bruder des Antragstellers als Richter beim Landgericht Bielefeld tätig ist.

3

Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

4

II.

1.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Satz 1 BRAO). Zwar ist die vom Antragsteller eingereichte Beschwerdeschrift nicht unterschrieben, so daß sie als solche nicht dem Schriftlichkeitserfordernis des § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO genügt. Diesem wird grundsätzlich nur durch Einreichung einer handschriftlich unterzeichneten Anfechtungserklärung entsprochen (Senatsbeschluß vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 2/83 = BGHZ 87, 63, 64). Der Antragsteller hat aber neben der Beschwerdeschrift gleichzeitig eine beglaubigte Abschrift mit einem von ihm eigenhändig unterzeichneten Beglaubigungsvermerk, vorgelegt. Dadurch ist der Mangel der Unterschrift in dem als Urschrift der Beschwerde gedachten Schriftsatz behoben worden (vgl. RGZ 119, 62, 63; BGHZ 24, 179, 180 [BGH 03.05.1957 - VII ZB 7/57]; BGH, Beschluß vom 26. März 1986 - IV a ZB 1/86 = VersR 1986, 868; BAG AP § 518 ZPO Nr. 42).

5

2.

Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

6

Die gerichtliche Nachprüfung des Bescheides des Antragsgegners vom 14. Februar 1994 ist gemäß § 39 Abs. 2 BRAO darauf beschränkt, ob bei der Zulassungsversagung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Das ist nicht der Fall.

7

a)

Nach der - verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 11/93 - m.w.Nachw.) - Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BRAO soll die Zulassung bei dem im Antrag bezeichneten Gericht grundsätzlich versagt werden, wenn der Bewerber u.a. mit einem Richter dieses Gerichts in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist. Zweck dieser - wie auch der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAO getroffenen - Regelung ist es, der Gefahr vorzubeugen, daß Rechtsuchende den Eindruck gewinnen könnten, ein Anwalt sei aufgrund der im Gesetz genannten Beziehungen in der Lage, seinen Mandanten zu einem ungerechtfertigten Erfolg zu verhelfen. Das Interesse der Rechtspflege, einen solchen Anschein zu vermeiden, wiegt allgemein schwerer als das Interesse des Rechtsanwalts an der Zulassung bei einem bestimmten Gericht. Deshalb ist die Landesjustizverwaltung bei Vorliegen der abstrakten Gefährdungstatbestände des § 20 Abs. 1 Nrn. 1-3 BRAO regelmäßig gehalten, die Zulassung zu verweigern, ohne daß eine konkrete Gefährdung dargelegt werden müßte. Die Zulassung ist - ausnahmsweise - nur dann zu erteilen, wenn besondere Umstände vorliegen, welche geeignet sind, die vom Gesetz als Regelfall angesehene abstrakte Gefährdung aus der Sicht eines verständigen Rechtsuchenden völlig auszuräumen (Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 1993 a.a.O. und 5. Dezember 1983 - AnwZ (B) 25/83 = BRAK-Mitt. 1984, 83, 84 - jeweils m.w.Nachw.) oder die Versagung der Zulassung als unzumutbar erscheinen zu lassen (Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993 a.a.O. m.w.Nachw.).

8

b)

Von diesen Grundsätzen ausgehend läßt sich ein Ermessensfehler des Antragsgegners bei seinem ablehnenden Bescheid vom 14. Februar 1994 nicht feststellen.

9

Bei dem Gericht, an dem der Antragsteller als Rechtsanwalt zugelassen werden möchte, ist sein Bruder, ein Verwandter zweiten Grades in der Seitenlinie, als Richter tätig.

10

aa)

Die damit begründete abstrakte Gefährdung der Integrität der Rechtspflege ist nicht durch besondere Umstände ausgeräumt.

11

Dem Antragsgegner und dem Ehrengerichtshof ist darin beizupflichten, daß die Größe des Landgerichts Bielefeld mit 71 Richterplanstellen es nicht ausschließt, daß von Rechtsuchenden auf eine verwandtschaftliche Beziehung zwischen dem Antragsteller und seinem an diesem Gericht tätigen Bruder geschlossen wird. Das gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, daß der Nachname des Antragstellers in dem Landgerichtsbezirk Bielefeld häufig vorkommt und der Bruder des Antragstellers seit seinem Studium nicht mehr in Rheda-Wiedenbrück, dem vorgesehenen Kanzleisitz des Antragstellers, lebte sowie seinen Wohnsitz nunmehr von Bielefeld nach Bad Oeynhausen verlegt hat. Der Antragsteller und sein Bruder haben Kindheit und Jugend, der Antragsteller zusätzlich seine Referendarzeit in Rheda-Wiedenbrück verbracht, wo auch die Mutter des Antragstellers heute noch lebt. Dies legt die Annahme nahe, daß jedenfalls in der Nachbarschaft und bei sonstigen Personen, zu denen der Antragsteller und seine Mutter private Kontakte unterhielten bzw. unterhalten, der berufliche Werdegang nicht nur des Antragstellers sondern auch seines Bruders und dessen Tätigkeitsort bekannt sind. Demgemäß ist trotz der relativen Größe des Landgerichts Bielefeld die Möglichkeit nicht ausgeräumt, daß Rechtsuchende den Antragsteller und den Richter am Landgericht Bielefeld Wolfgang D. einander verwandtschaftlich zuordnen und dieser Beziehung besondere Bedeutung bei ihrer Interessenvertretung beimessen.

12

Darüber hinaus ist die Häufigkeit des Familiennamens eines Anwaltsbewerbers im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BRAO grundsätzlich unerheblich, weil diese Vorschrift eine Versagung der Zulassung sogar in Fällen der Schwägerschaft zuläßt, in denen vielfach nicht einmal Namensgleichheit zwischen dem Bewerber und dem bei dem betreffenden Gericht tätigen Richter besteht (Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1983 a.a.O. S. 83).

13

bb)

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist seine Zulassung beim Landgericht Bielefeld nicht deshalb geboten, weil jede andere Entscheidung unzumutbar wäre. Es mag zwar sein, daß der Antragsteller bei einer Versagung dieser lokalen Zulassung keine Aussicht auf die mit Rechtsanwalt und Notar Zorn vorgesehene Sozietät hat, ihm durch den Umzug von Weimar nach Rheda-Wiedenbrück, den er im Hinblick auf die beantragte Umzulassung vollzogen hat, erhebliche Unkosten entstanden sind und daß seine Mutter zeitweise pflegebedürftig ist. Diese wirtschaftlichen und persönlichen Gründe, die der Antragsgegner nicht unberücksichtigt gelassen hat, lassen es aber nicht als unabweislich erscheinen, den Antragsteller gerade beim Landgericht Bielefeld zuzulassen und ihn zu diesem Zwecke im Wege der gesetzlich eröffneten Ermessensentscheidung von dem Versagungsgrund des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BRAO freizustellen.

14

Bei seiner Entscheidung brauchte der Antragsgegner auch die erst im Jahre 2000 eintretende Änderung des § 78 ZPO nicht zu berücksichtigen.

15

Der Antragsgegner hat sich daher bei seiner abschlägigen Entscheidung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 DM festgesetzt.

Jähnke
Kutzer
Groß
Schmitz
Hase
Kieserling
Christian