Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 16.12.2002, Az.: 2 BvR 2099/01
Begrenzung der Auslagenerstattung für Pflichtverteidiger; Grundsätze zur Auslagenerstattung bei Pflichtverteidigung; Auslagenerstattung für übermäßige Mandantenbesuche; Erstattung von verauslagten Gutachterkosten; Erhöhung der Hauptverhandlungsgebühr; Sachgemäße Wahrnehmung der Rechte des Mandanten; Einschränkung des Kostenrisikos im Interesse des Gemeinwohls; Kostenerforderlichkeit eines in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens; Beweislast und Darlegungslast für die Kostenerforderlichkeit von Auslagen; Erforderliche Anfertigung von Wortlautprotokollen während der Beweisaufnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 16.12.2002
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2099/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 27940
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG
- § 83 BRAGO
- § 97 Abs. 2 S. 1 BRAGO
- § 99 BRAGO
- § 126 Abs. 1 S. 1 BRAGO
- § 126 Abs. 2 BRAGO
- § 244 Abs. 4 StPO
- § 273 Abs. 3 StPO
Fundstellen
- KF 2003, 269
- NJW 2003, 1443-1445 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Der Auslagenerstattungsanspruch eines Pflichtverteidiger ist aus Gründen des Kostenrisikos auf die Auslagen zu beschränken, die zur sachgerechten Interessenwahrnehmung des Mandanten erforderlich waren und die nicht die Grenze des Zumutbaren überschreiten.
- 2.
Für übermäßige Mandantenbesuche, für die Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens und für das das Gutachten vorbereitende Wortlautprotokoll erfolgt keine Erstattung der verauslagten Kosten, wenn hiermit nicht gültige Forschungsergebnisse der Gerichtspraxis in Frage gestellt werden sollen.