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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 11.05.1994, Az.: 1 BvR 733/94

Schutzwürdige Belange der Allgemeinheit; Prozeßbeteiligte oder Dritte; Recht der Presse; Öffentliche Gerichtsverhandlung; Bildberichterstellung; Fotografierverbot; Vorräume und Zugänge zum Saal

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
11.05.1994
Aktenzeichen
1 BvR 733/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13059
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1996, 310-311 (Volltext mit red. LS)
  • NVwZ 1996, 372 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Schutzwürdige Belange der Allgemeinheit, der Prozeßbeteiligten oder Dritter können im Einzelfall dem Recht der Presse, über Vorgänge in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung durch Bildberichterstellung zu informieren, Grenzen setzen.

2. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, ein Fotografierverbot auf die Räumlichkeiten zu beziehen, in denen oder von denen aus Störungen der Sitzung erfolgen können, und es daher auf die an den Sitzungssaal angrenzenden Vorräume und Zugänge zum Saal zu erstrecken.