Anstellungsbetrug
1 Allgemein
Der Anstellungsbetrug ist ein Sonderfall des Straftatbestands des Betrugs nach § 263 StGB und ein Unterfall des Eingehungsbetrugs:
Ein Anstellungsbetrug liegt vor, wenn jemand durch Vorspiegelung falscher Qualifikationen einen Arbeitsvertrag abschließen kann bzw. in ein Beamtenverhältnis berufen wird, und dies bei Kenntnis der wahren Qualifikationen nicht geschehen wäre.
Wenn der Wert des Anspruchs auf die Leistung des Täuschenden (bei Angestellten die zu erbringende Arbeitsleistung) hinter dem Wert der Verpflichtung zur Gegenleistung durch den Getäuschten (Arbeitsentgelt) zurückbleibt, erleidet der Getäuschte einen Vermögensschaden.
2 Anforderungen an den Vermögensschaden:
»Da die Vertragspflichten bei Vertragsschluss - nicht aber die künftig erbrachten Leistungen im Rahmen der Vertragsführung - gegenüberzustellen sind, handelt es sich um einen aus ex ante Sicht zu beurteilenden Gefährdungsschaden, der schadensgleich sein muss, um einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB zu begründen« (OLG Celle 15.12.2023 – 1 ORs 2/23).
Der Schaden ist durch einen Vergleich der versprochenen Vergütung mit der zu erwartenden Arbeitsleistung zu ermitteln. Zu unterscheiden ist zwischen der auf Täuschung beruhenden Begründung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses und der Erschleichung einer Beamtenstellung:
Bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen:
Im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses (OLG Düsseldorf 18.11.2010 – III-3 RVs 145/10) entsteht dem Arbeitgeber ein Schaden, wenn die Leistungen, die der Täter tatsächlich zu erbringen imstande ist, das bezahlte Entgelt nicht wert sind. Bei fachlich einwandfreien Leistungen kommt ein Schaden dagegen nur ausnahmsweise in Betracht. Dies einmal dann, wenn es sich um eine besondere Vertrauensstellung handelt und die Bezahlung gerade mit Rücksicht darauf besonders hoch festgesetzt ist, der Täter jedoch die für diese Stellung erforderlichen Eigenschaften nicht besitzt, so wenn er aus seiner früheren Stellung wegen Unzuverlässigkeit entlassen worden ist und nun eine Anstellung in führender Funktion erschleicht.
Im öffentlichen Dienst: Anforderungen an das Niveau der Eingruppierung:
»Bei privaten Anstellungsverhältnissen wird ein Vermögensschaden in erster Linie danach bemessen, ob der Angestellte die Leistungen erbringen kann, die nach seiner gehaltlichen Eingruppierung oder dem Anstellungsvertrag von ihm erwartet werden dürfen (…). Ausnahmsweise sind die für Beamte entwickelten Grundsätze dann anzuwenden, wenn die dem Dienstverpflichteten gestellten Aufgaben eine besondere Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit erfordern und mit Rücksicht darauf die Bezahlung höher ausfällt oder wenn Anstellung und Höhe der Bezüge - ähnlich wie bei Beamten - eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzen oder von Art und Dauer früherer Beschäftigung abhängen« (OLG Celle 15.12.2023 – 1 ORs 2/23).
Dasselbe gilt, wenn der Verkehr den Wert einer Arbeitsleistung nicht nur nach ihrem sachlichen Effekt, sondern auch im Hinblick auf eine bestimmte Ausbildung besonders bemisst. Nach § 263 StGB strafbar ist daher, wer eine Stellung erschleicht, die ihm ohne die fälschlich vorgespiegelte Ausbildung möglicherweise überhaupt nicht oder nur gegen eine geringere Bezahlung übertragen worden wäre. Von diesen Fällen abgesehen liegt ein Anstellungsbetrug dagegen nicht schon deshalb vor, weil der Getäuschte den Täter ohne die Täuschung nicht eingestellt hätte, z.B. weil dieser vorbestraft oder sonst charakterlich unzuverlässig ist.
Im Beamtenrecht:
Täuscht der Beamte über für das Amt rechtlich unerlässliche Anforderungen an die fachliche Qualifikation – insbesondere die Ausbildung –, die nach Gesetz oder Verwaltungsvorschriften notwendige Voraussetzung für die Anstellung oder Beförderung ist, so fehlt es regelmäßig an der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung. Der Beamte gilt als für sein Amt untauglich, selbst wenn er sonst »zufriedenstellende« dienstliche Leistungen erbringt. Denn er vermag – unter rechtlichen Gesichtspunkten – keine gleichwertige Gegenleistung für die ihm gewährten Bezüge zu erbringen. Hätte er wegen des Fehlens solcher fachlicher Voraussetzungen schlechthin nicht angestellt werden dürfen, liegt grundsätzlich ein Vermögensschaden vor. Entsprechendes gilt für falsche Angaben zum Lebensalter und zur Laufbahn des Beamten, wenn er dadurch unberechtigt ein höheres Gehalt erlangt (BGH 18.02.1999 – 5 StR 193/98).