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§ 5 ThürPersVG - Gruppen

Bibliographie

Titel
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Amtliche Abkürzung
ThürPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2035-1

Die Beamten und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 4 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Richter und Staatsanwälte treten zur Gruppe der Beamten.