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Bundesfinanzhof
Urt. v. 19.11.1953, Az.: IV 91/53 U

Steuerfreiheit von Jahreszinsen für Beiträge zum Versorgungsstock für Angestellte des öffentlichen Dienstes als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 d des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1951; Ansammlung der Zinsen der geleisteten Beiträge als Teil des Versorgungsstocks; Förderung der volkswirtschaftlich erwünschten Kapitalbildung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
19.11.1953
Aktenzeichen
IV 91/53 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10308
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 58, 261 - 264
  • BStBlIII 1954, 15
  • DB 1954, 32 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Unter "Beiträgen" zum Versorgungsstock für Angestellte des öffentlichen Dienstes, die als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2d zugelassen sind, sind auch deren Zinsen zu verstehen.

Zusammenfassung

Unter "Beiträgen" zum Versorgungsstock für Angestellte des öffentlichen Dienstes, die als Sonderausgaben gemäß §10 Abs. 1 Ziff. 2 d zugelassen sind, sind auch deren Zinsen zu verstehen

Tatbestand

1

Streitig ist, ob Jahreszinsen für Beiträge zum Versorgungsstock für Angestellte des öffentlichen Dienstes als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 d des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1951 als Beiträge auf Grund anderer Kapitalansammlungsverträge steuerfrei sind.

2

Für das Jahr 1951 sind dem Beschwerdeführer (Bf.) für Beiträge zum Versorgungsstock für Angestellte im öffentlichen Dienst Jahreszinsen in Höhe von 81,06 DM gutgeschrieben worden, die aber in den Versorgungsstock geflossen und der persönlichen Verfügung des Bf. entzogen sind. Er begehrte in Höhe, von 81,06 DM die Eintragung eines steuerfreien Betrages auf seiner Lohnsteuerkarte.

3

Finanzamt und auf Sprungberufung das Finanzgericht lehnten dies ab. Die Zinsen bildeten keinen Teil der "Beiträge" zum Versorgungsstock. Nach der auf Grund des § 17 Ziff. 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ergangenen Anordnung seien aber nur die "Beiträge" zum Versorgungsstock, nicht deren Zinsen, als Sonderausgaben für Beiträge auf Grund von Kapitalansammlungsverträgen anerkannt.

4

Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) wird bemängelt:

5

Die Auffassung des Finanzgerichts, daß die Zinsen nicht ebenso wie die Beiträge im engeren Sinne, als steuerfreie Leistungen zur Kapitalansammlung zu behandeln seien, sei rechtsirrig. Im übrigen bilde es einen wesentlichen Verfahrensmangel, daß das Finanzgericht über den vom Bf. gestellten Antrag hinaus die Sonderausgaben für 1951 mit einem niedrigeren Betrage als das Finanzamt berechnet und dem Bf. keine Gelegenheit gegeben habe, zu der beabsichtigten Verböserung Stellung zu nehmen. Wie das Finanzgericht zu der anderweiten, für den Bf. nachteiligen, Berechnung der Sonderausgaben gekommen sei, ließen die Gründe nicht erkennen.

Entscheidungsgründe

6

Die Rb. führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

7

Nach § 10 Abs. 1 Ziff. 2d EStG 1951 sind als Sonderausgaben zugelassen: Beiträge auf Grund anderer Kapitalansammlungsverträge, wenn der Zweck des Kapitalansammlungsvertrages als steuerbegünstigt anerkannt worden ist und hierzu keine fremden Mittel verwandt werden. Dazu bestimmt § 17 EStDV in Ziff. 4, daß solche Kapitalansammlungsverträge, die auf Grund einer besonderen Anordnung der Bundesregierung, anerkannt wurden, als steuerbegünstigt anzusehen sind. Wie in Abschnitt 35 der Lohnsteuer-Richtlinien 1950 festgestellt ist, sind die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu einem Versorgungsstock für Angestellte im öffentlichen Dienst als Beiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Ziff. 2d EStG 1951 anerkannt.

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Streitig ist, ob zu diesen Beiträgen auch die aufgelaufenen Zinsen zu zählen sind, die das Schicksal der Beiträge insofern teilen, als sie ebensowenig wie diese dem Kontoinhaber des Versorgungsstockkontos zur freien Verfügung stehen.

9

Die Vorschriften über den Versorgungsstock Anlage D zu § 16 der Allgemeinen Tarifordnung (Reichsbesoldungsblatt 1938 S. 139) sehen im § 23 vor, daß bei der Stockbank aus monatlichen Beiträgen des Dienstberechtigten und des Gefolgschaftsmitglieds ein Versorgungsstock angesammelt wird. Im § 25 Abs. 4 der genannten Vorschriften ist bestimmt, daß "die Nutzungen der zum Versorgungsstock gehörigen Rechte in den Versorgungsstock fließen". Die Zinsen der geleisteten Beiträge werden damit ebenso wie die Beiträge im engeren Sinne zu einem Teil des Versorgungsstocks. Eine Verrechnung der Zinsen auf die zu leistenden Beiträge findet nicht statt. Sie sind ebenso wie die Beiträge selbst, vom Kontoinhaber nicht abhebbar, sondern auf Jahre hinaus, nach Maßgabe der im § 26 ebenda enthaltenen Vorschriften festgelegt.

10

Wie das Finanzgericht zutreffend ausführt, bezweckt die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziff. 2d EStG 1951 als eines der wichtigsten steuerlichen Mittel, die Förderung der volkswirtschaftlich erwünschten Kapitalbildung. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift den Anreiz geben, Beträge dem täglichen Konsum zu entziehen und sie langfristig festzulegen. Dieser Zweck wird durch das Einfließen der Zinsen in den auf Jahre hinaus festgelegten Versorgungsstock genau in dem gleichen Maße erzielt, wie bei den Beiträgen im engeren Sinne. Wenn auch die Zinsen im Wortsinn der Vorschriften über den Versorgungsstock nicht "Beiträge" genannt werden, so teilen sie doch deren Schicksal und erfüllen ebenso wie diese selbst den Zweck des Gesetzes, dem laufenden Verbrauch entzogen und langfristig festgelegt zu sein. Da dem Arbeitnehmer nach § 26 die Verfügung über die Zinsen verwehrt ist, diese nach § 25 Abs. 4 a.a.O. in den Versorgungsstock fließen, bilden sie zugleich einen Beitrag, den der Arbeitnehmer zum Versorgungsstock zu leisten hat. - Um Beiträge auf Grund echter Kapitalansammlungsverträge handelt es sich ohnehin nicht, vielmehr sind die Beiträge des Arbeitgebers und Arbeitnehmers zum Versorgungsstock durch besondere Anordnung des Direktors der Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes als steuerbegünstigte Beiträge zu Kapitalansammlungsverträgen fingiert. Es bestehen deshalb keine Bedenken, zu den als steuerbegünstigt zugelassenen "Beiträgen" zum Versorgungsstock auch deren Zinsen als Anhängsel der Beiträge zu zählen und zwar für das Jahr, für das sie aufgelaufen sind und an dessen Schluß sie auch gutgeschrieben werden. Der Umstand, daß der Bf. schon nach den Vorschriften über den Versorgungsstock ohnehin keine freie Verfügungsmacht über die auflaufenden Zinsen hatte, steht der Zubilligung der Steuervergünstigung nicht entgegen. Der freien Verfügungsmacht war er hinsichtlich seiner Beiträge im engeren Sinne ebenso beraubt, trotzdem sind sie als Sonderausgaben anerkannt. Ist es aber hinsichtlich der monatlich zu leistenden Beiträge für die Anerkennung als Sonderausgaben ohne Belang, daß ihre langfristige Festlegung bereits auf Grund der bestehenden Vorschriften der Tarifordnung gegeben war, so muß dies auch für die auflaufenden Zinsen gelten. Der Zweck, des Gesetzes wird auf jeden Fall erreicht. Wegen des schon auf Grund anderer Vorschriften, hier der Tarifordnung, gegebenen Zwanges zur Festlegung der Gelder, werden sie auch nicht "gleichsam" zu fremden Mitteln, wie das Finanzgericht es auffaßt.

11

Die angefochtene Entscheidung, die dies verkannt hat, muß daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen werden, das nunmehr die Zinsen von 81,06 DM als Sonderausgaben zuzulassen hat.

12

Es bedarf deshalb keiner Untersuchung mehr, ob die angegriffene Entscheidung auch wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels aufzuheben war. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, daß das Finanzgericht dem Bf. die Absicht der Verböserung nicht bekanntgegeben hatte. Das kann einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen, es sei denn, daß eine begründete Annahme besteht, daß das Rechtsmittel ohnehin aufrechterhalten werden würde. Die Begründung der Vorentscheidung, das ist dem Bf. zuzugeben, läßt auch nicht erkennen, wie das Finanzgericht zu der abweichenden Berechnung der Sonderausgaben gelangt ist.