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§ 68b NRiG - Geschäftsordnung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

1Der Budgetrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere sein Verfahren zu regeln ist. 2In der Geschäftsordnung kann auch bestimmt werden, dass der Budgetrat um zusätzliche Mitglieder erweitert wird.