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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.03.1981, Az.: 5 AZR 1096/78

Arbeitsvertragliche Vereinbarungen; Angestellter bei Bundeswehr; Beteiligung am Wachdienst; Polizeiliche Befugnisse; Änderungskündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.03.1981
Aktenzeichen
5 AZR 1096/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10124
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 17.08.1978 - 2 Sa 160/77

Fundstellen

  • PersV 1983, 213
  • RiA 1981, 234

Amtlicher Leitsatz

1. Die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen eines bei der Bundeswehr beschäftigten Arbeitnehmers über die Beteiligung am Wachdienst bleiben unberührt von der Erteilung und dem Entzug polizeilicher Befugnisse nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen (UZwBwG) vom 12.08.1965 (BGBl I, 1965, 796).

2. Werden einem solchen Arbeitnehmer die polizeilichen Befugnisse wirksam entzogen, kann der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen, wenn der Arbeitnehmer ohne die Befugnisse seinen Wachdienst nicht mehr ordnungsgemäß versehen kann.