Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.03.1981, Az.: 5 AZR 1096/78
Arbeitsvertragliche Vereinbarungen; Angestellter bei Bundeswehr; Beteiligung am Wachdienst; Polizeiliche Befugnisse; Änderungskündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.03.1981
- Aktenzeichen
- 5 AZR 1096/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10124
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 17.08.1978 - 2 Sa 160/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- PersV 1983, 213
- RiA 1981, 234
Amtlicher Leitsatz
1. Die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen eines bei der Bundeswehr beschäftigten Arbeitnehmers über die Beteiligung am Wachdienst bleiben unberührt von der Erteilung und dem Entzug polizeilicher Befugnisse nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen (UZwBwG) vom 12.08.1965 (BGBl I, 1965, 796).
2. Werden einem solchen Arbeitnehmer die polizeilichen Befugnisse wirksam entzogen, kann der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen, wenn der Arbeitnehmer ohne die Befugnisse seinen Wachdienst nicht mehr ordnungsgemäß versehen kann.