Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.05.2011, Az.: V ZA 29/10
Rechtsbeschwerde gegen die behördliche Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Vorführung vor den Richter ist nicht statthaft; Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die behördliche Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Vorführung vor den Richter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.05.2011
- Aktenzeichen
- V ZA 29/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 17994
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Eisenhüttenstadt - 04.09.2010 - AZ: 23 XIV 74/10
- LG Frankfurt an der Oder - 06.10.2010 - AZ: 15 T 109/10
- LG Frankfurt an der Oder - 18.10.2010 - AZ: 15 T 112/10
- BGH - 22.10.2010 - AZ: V ZA 27/10
- BGH - 07.04.2011 - AZ: V ZB 269/10
Rechtsgrundlagen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. Mai 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richterin Dr. Stresemann,
den Richter Dr. Roth und
die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinsichtlich der behördlichen Ingewahrsamnahme keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die Rechtsbeschwerde gegen eine vorläufige richterliche Haftanordnung ist gemäß § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft. Nichts anderes gilt für die behördliche Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Vorführung vor den Richter (§ 428 Abs. 2 FamFG; Senat, Beschluss vom 12. Mai 2010 - V ZB 135/10). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist aus diesem Grunde verfahrensfehlerhaft und bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht.
Stresemann
Roth
Brückner
Weinland