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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.09.1994, Az.: 5 StR 114/94

Einkommensteuerhinterziehung; Umsatzsteuerhinterziehung; Tateinheit; Gewinnfeststellung; Steuererklärung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.09.1994
Aktenzeichen
5 StR 114/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12566
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • HFR 1995, 348 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1996, 336 (Urteilsbesprechung von Vorsitzender Richter am BGH a.D. Hans Wolfgang Schmidt, Waldbronn)

Redaktioneller Leitsatz

Stimmten die Angaben des Angeklagten zum Nachweis des Gewinns überein und wurden sie auch zeitgleich gemacht, so wurden Einkommens- und Umsatzsteuerhinterziehung tateinheitlich verwirklicht.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten H der Einkommensteuerhinterziehung in sechs Fällen (Jahre 1983 bis 1988) und der Umsatzsteuerhinterziehung in vier Fällen (Jahre 1984 bis 1987) und den Angeklagten K der Einkommensteuerhinterziehung in fünf Fällen (Jahre 1984 bis 1988) und der Umsatzsteuerhinterziehung in vier Fällen (Jahre 1984 bis 1987) für schuldig befunden und deswegen den Angeklagten H zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten und den Angeklagten K zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

2

Die Rechtsmittel der Angeklagten haben teilweise Erfolg. Zwar sind die Verfahrensrügen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die Sachrüge war jedoch gemäß § 349 Abs. 4 StPO der Schuldspruch zu ändern und der Strafausspruch teilweise aufzuheben.

3

Wie die Revisionen und der Generalbundesanwalt zutreffend ausführen, liegt zwischen Einkommensteuerhinterziehung und Umsatzsteuerhinterziehung jeweils Tateinheit vor, weil die Angeklagten für die einzelnen Veranlagungszeiträume die Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns gleichzeitig und in den für die Steuerhinterziehungen entscheidenden Punkten inhaltsgleich mit den Umsatzsteuererklärungen beim Finanzamt eingereicht haben. Da die auf die Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns ergehenden Feststellungsbescheide für die entsprechenden Einkommensteuerbescheide bindend sind (§ 182 AO), wird die Einkommensteuerhinterziehung auch durch diese Erklärungen bewirkt im Sinne der Entscheidung BGHSt 33, 163 (vgl. BGH NJW 1991, 1306, 1315 - unter III 4 der Gründe -, insoweit in BGHSt 37, 266 nicht abgedruckt).

4

Die von den Revisionen beantragte Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, soweit die Verurteilung wegen Einkommensteuerhinterziehung und Umsatzsteuerhinterziehung die Jahre 1984 bis 1987 betrifft.

5

Das Landgericht muß Gelegenheit erhalten, die Einzelstrafen dem geänderten Schuldgehalt entsprechend neu festzusetzen. Dabei steht das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) einer Erhöhung der Einzelstrafen nicht entgegen; jede der neu zu bildenden Einzelstrafen darf aber nicht höher sein als die Summe der beiden in soweit verhängten bisherigen Strafen. Das Verschlechterungsverbot gilt auch für die neu zu bildende Gesamtstrafe (vgl. BGHR StPO § 358 II Nachteil 3, 6). Die Festsetzung der Strafen für die Einkommensteuerhinterziehung 1983 und 1988 (H) bzw. 1988 (K) weist keinen Rechtsfehler auf. Diese Strafen können deshalb bestehen bleiben.