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§ 64 LFischG - Weitergeltung alter Fischereischeine

Bibliographie

Titel
Landesfischereigesetz (LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
793-1

Die vor dem 19. Februar 2026 gültigen Fischereischeine einschließlich der besonderen Fischereischeine gelten auch als Nachweis der Entrichtung der Fischereiabgabe und ohne amtlichen Lichtbildausweis bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter; die Verlängerung der Gültigkeitsdauer erfolgt bei Fischereischeinen im Sinne des § 33 nur in Form einer Umwandlung gemäß § 37 Abs. 3 und bei besonderen Fischereischeinen nur gemäß § 37 Abs. 2 und ist im Übrigen ausgeschlossen.