§ 64 LFischG - Weitergeltung alter Fischereischeine
Bibliographie
- Titel
- Landesfischereigesetz (LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
Die vor dem 19. Februar 2026 gültigen Fischereischeine einschließlich der besonderen Fischereischeine gelten auch als Nachweis der Entrichtung der Fischereiabgabe und ohne amtlichen Lichtbildausweis bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter; die Verlängerung der Gültigkeitsdauer erfolgt bei Fischereischeinen im Sinne des § 33 nur in Form einer Umwandlung gemäß § 37 Abs. 3 und bei besonderen Fischereischeinen nur gemäß § 37 Abs. 2 und ist im Übrigen ausgeschlossen.