Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 16.08.1983, Az.: 1 ABR 11/82
Betriebsratsmitbestimmung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 16.08.1983
- Aktenzeichen
- 1 ABR 11/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 10094
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Frankfurt 11.09.1980 - 14 BV 5/80
- LAG Frankfurt 06.08.1981 - 4 TaBV 65/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1984, 729
- DB 1984, 408
Amtlicher Leitsatz
Ist unter den Betriebspartnern streitig, ob der Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit überhaupt ein Mitbestimmungsrecht hat oder ob eine bestimmte Detailregelung vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gedeckt ist, so kann dieser Streit zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden; der Antrag muß dahin gehen, daß das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechtes in der konkret zu bezeichnenden Angelegenheit festgestellt wird, und/oder festgestellt wird, daß eine bestimmte Detailregelung vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gedeckt bzw. nicht gedeckt wird.
Ein Antrag, nach dem festgestellt werden soll, daß hinsichtlich aller denkbaren Regelungsmöglichkeiten einer Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht bzw. nicht besteht, ist unzulässig (im Anschluß an die Entscheidung des Senats vom 24. November 1981 - BAG 37, 102 = AP Nr. 11 zu § 76 BetrVG 1972).