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§ 24 VerfGHG - Aktenvorlage

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Redaktionelle Abkürzung
VerfGHG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1104-1

(1) Hält in den Fällen des Artikels 130 Abs. 3 der Verfassung ein Gericht ein Landesgesetz mit der Landesverfassung nicht für vereinbar, so holt es die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ein.

(2) Die Begründung muss angeben, inwiefern von der Gültigkeit des Landesgesetzes die Entscheidung des Gerichts abhängt und mit welcher Vorschrift der Landesverfassung das Landesgesetz unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.