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§ 67 LFischG - Personenbezogene Daten, elektronische Aktenführung, Durchführung von Unionsrecht

Bibliographie

Titel
Landesfischereigesetz (LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
793-1

(1) Personenbezogene Daten dürfen von den Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, den Verbandsgemeindeverwaltungen, den Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie den Fischereibehörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere zur Fischereiaufsicht, zur Erhebung der Fischereiabgabe, zur Erteilung von Fischereischeinen, zur Erstellung von Fischereistatistiken und zu fischereiwissenschaftlichen Zwecken, gespeichert und verarbeitet werden; es dürfen elektronische Register angelegt werden. Die Offenlegung personenbezogener Daten durch Übermittlung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Das Nähere

  1. 1.

    über elektronische Register,

  2. 2.

    welche Arten von personenbezogenen Daten gespeichert und verarbeitet werden dürfen,

  3. 3.

    an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten durch Übermittlung offengelegt, verbreitet oder in anderer Form bereitgestellt werden dürfen,

  4. 4.

    wie lange die personenbezogenen Daten gespeichert werden dürfen,

  5. 5.

    welcher Zweckbindung die personenbezogenen Daten unterliegen und

  6. 6.

    welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden,

regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln über

  1. 1.

    die elektronische Verwaltung und Datenverarbeitung der Fischerprüfungen, Fischereischeine und Fischereiabgabe sowie sonstiger die Fischerei betreffender Sachverhalte,

  2. 2.

    die Einführung automatisierter Verfahren und elektronischer Register zu den in Nummer 1 genannten Angelegenheiten,

  3. 3.

    das Sammeln, Halten und Bereitstellen erhobener fischfaunistischer Daten und

  4. 4.

    die Durchführung und Umsetzung von Unionsrecht auf dem Gebiet der Aquakultur und der Binnenfischerei, insbesondere

    1. a)

      Erfassen von Informationen über gewerbsmäßige Fangtätigkeiten, insbesondere zur Erstellung von Verzeichnissen aller Fischereifahrzeuge und gewerbsmäßiger Akteure und Fischer,

    2. b)

      Nachweise über den Fang und die Abgabe von Binnenfischen,

    3. c)

      Verbote und Einschränkungen des gewerbsmäßigen Fangs und

    4. d)

      Erstvermarktung bestimmter Fischarten.