Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1978, Az.: 2 StR 456/78

Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und wegen fahrlässiger Herbeiführung eines Sprengstoffexplosion; Verstoß gegen Sicherheitsrichtlinien bei Rohrverlegungsarbeiten ; Notwendigkeit einer Unterrichtung eines Angeklagten über die Veränderung der tatsächlichen Grundlage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.11.1978
Aktenzeichen
2 StR 456/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12603
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Saarbrücken - 17.02.1978

Fundstellen

  • BGHSt 28, 196 - 199
  • JZ 1979, 149
  • MDR 1979, 246-247 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 663 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung

Prozessführer

1. Direktor Erich H. aus D., dort geboren am ... 1920

2. Betriebsleiter Jakob T. aus D., dort geboren am ... 1911

Amtlicher Leitsatz

Zum Hinweis auf die Änderung für die Verurteilung wesentlicher tatsächlicher Gesichtspunkte (im Anschluß an BGHSt 19, 141).

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. November 1978
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus S. für den Angeklagten ..., Rechtsanwalt Dr. ... aus S. für den Angeklagten ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 17. Februar 1978, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Durch Kohleabbauarbeiten bewirkte, auch horizontal ausgreifende Bodensenkungen führten im März 1975 dazu, daß die durch die H.-Straße in H. führende, zum Leitungssystem der D. Stadtwerke gehörende Gasleitung in der Nähe der Umgehung eines Kanalisationsschachtes brach. Das ausströmende Gas verteilte sich zu einem erheblichen Teil seitlich im lockeren Erdreich und gelangte durch infolge der Bergschäden entstandene Risse in die Keller zweier angrenzender Häuser. Hier bildete sich ein Gasluftgemisch, das etwa eine halbe Stunde nach Mitternacht explodierte und beide Häuser zum vollständigen Einsturz brachte. Vier Bewohner kamen zu Tode, davon drei bereits durch eine schon vor der Explosion wirksam gewordene Kohlenmonoxydvergiftung.

2

Das Landgericht hat den Angeklagten H. als Direktor und den Angeklagten T. als Betriebsleiter der Stadtwerke der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) und der fahrlässigen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (§ 311 Abs. 5 StGB) für schuldig befunden und zu Freiheitsstrafen verurteilt.

3

Die Revisionen der Angeklagten wenden sich hiergegen mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge. Sie dringen mit einer Verfahrensrüge durch.

4

Anklage und Eröffnungsbeschluß sahen das für den Unglücksfall ursächliche Verschulden der Angeklagten darin, daß bei der Vergabe der Rohrverlegungsarbeiten gegen Sicherheitsrichtlinien verstoßen und das Betreiben der Gasleitung als Hochdruckleitung nicht dem Energiereferat des Wirtschaftsministeriums angezeigt wurde. Das Landgericht hat aufgrund der Beweisaufnahme beides als Ursache für den Unfall ausgeschieden und die Verurteilung der Angeklagten darauf gestützt, daß diese nach der Mitteilung der S. über den Kohleabbau im Bereich der Gasleitung nichts unternommen hatten, um die Krümmung der Leitung bei der Umgehung des Kanalisationsschachtes durch den Einbau von Dehnern und beweglichen Rohrteilen zu sichern.

5

Die Beschwerdeführer beanstanden mit Recht, daß sie in der Hauptverhandlung auf diese Änderung der tatsächlichen Grundlage des Schuldvorwurfs nicht hingewiesen und insofern durch das Urteil überrascht worden sind.

6

Wie der Vorschrift des § 265 Abs. 4 StPO in Verbindung mit § 244 Abs. 2 StPO und Art. 103 Abs. 1 GG zu entnehmen ist, darf der Tatrichter den Angeklagten nicht darüber im unklaren lassen, daß er die Verurteilung auf tatsächliche Gesichstspunkte stützen will, die in der zugelassenen Anklage nicht enthalten sind. Allerdings bedarf es insofern keines förmlichen Hinweises durch den Vorsitzenden, wie ihn § 265 Abs. 1 StPO für die Heranziehung eines anderen Strafgesetzes vorschreibt und wie er für den Sonderfall einer Änderung der Tatzeit in einer Entscheidung des 5. Strafsenats (BGHSt 19, 88) gefordert worden ist. Das bedeutet in förmlicher Hinsicht, daß es sich bei diesem Hinweis nicht um einen protokollpflichtigen Verfahrensvorgang im Sinne des § 273 StPO handelt, dessen Nichterwähnung in der Verhandlungsniederschrift mit der absoluten Beweiskraft des § 274 StPO ausgestattet ist, in sachlicher Beziehung, daß die Unterrichtung des Angeklagten nicht an bestimmte Formen gebunden ist und nicht ausdrücklich gegeben werden muß. Sie kann schon durch den Gang der Verhandlung geschehen (BGHSt 19, 141; BGH, Beschluß vom 28. Oktober 1976 - 4 StH 476/76 - bei Holtz, MDR 1977, 108; BGH LM § 265 Nr. 24). Indessen genügt es dazu nicht, daß der neue tatsächliche Gesichtspunkt, auf den das Gericht die Verurteilung stützt, nur von Beweispersonen im Rahmen ihrer Vernehmung angesprochen worden ist. Es muß vielmehr deutlich geworden sein, daß das Gericht selbst ihn aufgenommen und in die Erwägungen einbezogen hat, die für die Entscheidung bedeutsam sind. Da der Notwendigkeit einer Unterrichtung des Angeklagten über die Veränderung der tatsächlichen Grundlage, wie schon RGSt 76, 82 betont hat, auch der Gedanke der Aufklärungspflicht zugrunde liegt und die Einlassung des Angeklagten eine wichtige Quelle zur Erkenntnis des Sachverhalts ist, erscheint es auf jeden Fall unerläßlich, daß der Angeklagte von Gerichtsseite zu dem neuen tatsächlichen Gesichtspunkt befragt wird.

7

Im gegebenen Fall ist schon den Urteilsgründen zu entnehmen, daß diesen Anforderungen nicht Rechnung getragen wurde. Sie erwähnen nämlich die neue Tatsache außer in der rechtlichen Würdigung nur im Zusammenhang mit der Wiedergabe der Sachverständigengutachten. Die Darstellung der Einlassung der Angeklagten beschränkt sich indessen auf die Tatsachen, die den von Anklage und Eröffnungsbeschluß erhobenen Vorwürfen zugrunde lagen, sagt also nichts darüber aus, ob und wie sich die Angeklagten über den neuen zur Grundlage ihrer Verurteilung gewordenen Gesichtspunkt ausgelassen haben. Auch die im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung stehenden Ausführungen des Urteils lassen nicht erkennen, daß der die Verurteilung tragende Gesichtspunkt Gegenstand einer besonderen Erörterung mit den Angeklagten gewesen ist. Im Gegenteil zeigen die Ausführungen zur Frage der schuldhaften Verursachung des Unglückfalls durch den Angeklagten H. besonders deutlich, daß der Strafkammer insoweit keine Erkenntnisse aus einer speziellen Stellungnahme des Angeklagten zu diesem Punkt zur Verfügung standen, sondern daß insoweit ausschließlich aus anderweiten Erkenntnissen geschöpft wurde. Denn die Strafkammer hebt nur allgemein auf den Umstand ab, daß die Krümmung der Leitung als besonders kritischer Punkt dem Angeklagten entweder bekannt gewesen sei oder ihm doch zumindest aufgrund seiner Kenntnisse und seiner Stellung Anlaß zu Bedenken hätte, geben müssen. Ähnlich unbestimmt und allgemein äußern sich die Urteilsgründe auch in ihren Auführungen zur Schuld des Angeklagten T..

8

Hiernach ist der Senat, ohne daß er hierzu noch dienstliche Äußerungen einzuholen brauchte, davon überzeugt, daß die Strafkammer ihrer Pflicht zum Hinweis auf eine Änderung des für die Verurteilung wesentlichen tatsächlichen Gesichtspunktes nicht genügt hat. Bezeichnend in diesem Zusammenhang ist übrigens auch, daß die Staatsanwaltschaft der Darstellung in der Revisionsbegründungsschrift beider Beschwerdeführer nicht widersprochen hat, ihr Anklagevertreter habe seinen Schlußvortrag ausschließlich auf den ursprünglichen Inhalt der Anklageschrift und nicht auf ein etwaiges Versäumnis der Angeklagten in Bezug auf einen Einbau von Dehnern oder beweglichen Rohrstücken gestützt.

9

Daß das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, kann der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen. Es muß deshalb aufgehoben werden.

Schumacher
Willms
Müller
Meyer
Maier