Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.07.1987, Az.: BVerwG 4 CB 16.87
Nutzungsänderung einer genehmigten Lagerhalle; Errichtung eines Einkaufszentrums in einem Gewerbegebiet; Nutzung einer Lagerhalle als Verkaufsraum; Bauordnungsrechtliche Anforderungen an Verkaufsflächen und Verkaufsräume
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.07.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 CB 16.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 18144
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 30.12.1986 - AZ: 20 B 86.01786
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. Juli 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Dr. Gaentzsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Dezember 1986 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldnerinnen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60.000 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die von der Klägerin zu 1 als Rechtsnachfolgerin der Klägerin zu 2 begehrte Verpflichtung des Beklagten, ihr zur Nutzungsänderung der genehmigten Lagerhalle die Baugenehmigung zu erteilen, abgelehnt und auch mehrere Hilfsanträge, die sich auf die Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer geänderten Nutzung auf geringerer Fläche richteten, zurückgewiesen; alle diesen Anträgen zugrundeliegenden Nutzungsänderungen seien planungsrechtlich unzulässig (§ 30 BBauG), weil sie die Errichtung eines Einkaufszentrums, jedenfalls aber eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes zum Gegenstand hätten, die in einem Gewerbegebiet unzulässig seien. Insoweit hat das Berufungsgericht die Revision zur Klärung des Begriffs des Einkaufszentrums zugelassen. - Mit demselben Urteil hat das Berufungsgericht ferner den Antrag der Klägerinnen zurückgewiesen, den gegenüber der Klägerin zu 2 ergangenen Bescheid des Landratsamts F. vom 24. Mai 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von O. vom 10. Juni 1985 aufzuheben, mit dem dieser untersagt worden ist, die - zunächst von ihr, nunmehr von der Klägerin zu 1 als deren Rechtsnachfolgerin - gemietete Lagerhalle als Verkaufsraum zu nutzen. Maßgebend hierfür sei, daß es an der nicht nur aus bauplanungsrechtlichen Gründen, sondern schon wegen der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Verkaufsflächen und Verkaufsräume erforderlichen Baugenehmigung für die Nutzungsänderung fehle und die Verkaufstätigkeit formell illegal sei; die Nutzungsänderung sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig, so daß auch unter Ermessensgesichtspunkten keine Bedenken gegen die Nutzungsuntersagung bestünden. Insoweit hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerinnen.
2.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich der Nutzungsuntersagung, die einen abtrennbaren und einer selbständigen rechtlichen Beurteilung zugänglichen Teil des Klagebegehrens betrifft, ist zwar zulässig. Insbesondere können beide Klägerinnen in bezug auf die Nutzungsuntersagung ein Rechtsschutzbedürfnis geltend machen. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, daß ein künftiges Revisionsverfahren zur Beantwortung einer klärungsbedürftigen und für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen oder daß das angegriffene Urteil auf einem Verfahrensmangel beruhen könnte.
Die Klägerinnen machen unter Berufung auf Art. 2 Abs. 1, 12, 14 GG geltend, es bedürfe grundsätzlicher Klärung, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Nutzungsuntersagung unzulässig sei, wenn - was im vorliegenden Fall im Hinblick auf die zugelassene Revision zu unterstellen sei - ein bereits zum Zeitpunkt der Nutzungsuntersagung bei der Behörde gestellter Genehmigungsantrag positiv beschieden werden müsse. Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung richtet sich hier nach den gemäß § 137 Abs. 1, § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO irrevisiblen Vorschriften des Landesrechts. Dem vom Revisionsgericht zu prüfenden Bundesrecht gehört die Frage an, ob eine Nutzungsuntersagung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Insofern bedarf indes keiner höchstrichterlichen Klärung, daß Verfassungsrecht nicht grundsätzlich verbietet, eine Änderung der bisher ausgeübten genehmigten Nutzung allein deshalb zu untersagen, weil es an der hierfür erforderlichen Genehmigung fehlt und offen ist, ob die Genehmigung nach den einschlägigen Vorschriften des materiellen Rechts erteilt werden muß. Hierbei ist unter anderem von Bedeutung, daß eine Nutzungsuntersagung - anders als etwa eine Abrißanordnung - nicht auf eine irreparable Änderung eines bestehenden Zustandes zielt und daß auch ein Interesse daran bestehen kann, die gewinnbringende Ausnutzung eines rechtlich ungeklärten Schwebezustandes zu unterbinden. Ob eine auf die formelle Illegalität der Nutzungsänderung gestützte Untersagung der geänderten Nutzung mit Rücksicht auf grundrechtlich geschützte Interessen des Bürgers unverhältnismäßig und deshalb ermessensfehlerhaft ist, etwa weil die Nutzungsänderung offensichtlich genehmigungsfähig ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Insoweit bietet auch der hier zu beurteilende Fall keinen Anlaß zu rechtsgrundsätzlicher Klärung.
Hieraus folgt zugleich, daß auch die weiteren von den Klägerinnen aufgeworfenen Fragen nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache führen können. Die Behörde ist nicht aus Rechtsgründen gehindert, eine formell illegale Nutzung zu untersagen, wenn und solange nicht feststeht, ob sie mit dem materiellen Recht im Einklang steht und deshalb zu genehmigen ist. Mithin ist es auch nicht rechtsfehlerhaft, eine Klage gegen eine Nutzungsuntersagung und eine gleichzeitig bei demselben Gericht hinsichtlich desselben Gegenstandes anhängige Klage auf Genehmigung der - untersagten - Nutzung in bezug auf die Revisionszulassung unterschiedlich zu behandeln. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, daß das Berufungsgericht die Frage, ob ein Einkaufszentrum im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO gegeben ist, für grundsätzlicher Klärung bedürftig erachtet hat. Ob bei Verneinung dieser Frage der Genehmigungsanspruch der Klägerin zu 1, mindestens für Teilflächen, offensichtlich besteht, ist im übrigen wieder eine Frage des Einzelfalles ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
Auch wegen eines von den Klägerinnen geltend gemachten Verfahrensmangels, auf dem das Urteil des Berufungsgerichts beruhen könnte, ist die Revision nicht zuzulassen. Die Klägerinnen rügen, das Berufungsgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, eine Ortsbesichtigung zur Beurteilung der Frage durchzuführen, ob das Nutzungsänderungsvorhaben zusammen mit dem benachbarten Krone-Center ein "Einkaufszentrum" bilde. Soweit das Berufungsgericht die Frage, ob ein "Einkaufszentrum" vorliege, aus dem Blickwinkel der Kunden beantworte, hätte es eine Kundenbefragung durchführen oder wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen müssen. Mit diesen Angriffen kann die Beschwerde die Zulassung der Revision wegen der Nutzungsuntersagung schon deshalb nicht erreichen, weil es nach der für den Umfang der Sachaufklärungspflicht maßgeblichen Beurteilung des materiellen Rechts durch das Berufungsgericht insoweit nicht darauf ankam, ob ein Einkaufszentrum vorliegt oder nicht. Das Berufungsgericht hat vielmehr die Nutzungsuntersagung deshalb bestätigt, weil es an der erforderlichen Genehmigung der geänderten Nutzung fehle und ein Anspruch auf die Erteilung einer solchen Genehmigung jedenfalls auch nicht offensichtlich bestehe.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] für das Beschwerdeverfahren auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Sommer
Dr. Gaentzsch